Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung erfolglos (Asylrecht – Sierra Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 19.33218

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27563
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Wendet sich der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wird damit kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.45735 2019-03-08 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt zuletzt die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 8. März 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage hiergegen ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 9 ZB 19.30606 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die aufgeworfene Frage, ob „der Kläger, der auch bei nicht fachärztlich diagnostizierten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie aufgrund der weiter feststehenden psychischen Erkrankungen und der Notwendigkeit einer medikamentöse Behandlung aufgrund der in Sierra Leone nicht vorhandenen Gesundheitsversorgung einer Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt ist“, weist bereits keine klärungsfähige Fragestellung auf (BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 8 ZB 18.33333 – juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat unter Bewertung der einzelnen, vorgelegten ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung nicht substantiiert dargelegt worden ist. Es hat ferner unter Bezugnahme auf die aktuelle Auskunftslage und Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage sowie die medizinische Versorgung in Sierra Leone ausführlich dargestellt und ausgeführt, dass sich den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht hinreichend substantiiert entnehmen lasse, warum der Kläger – auch bei Fehlen von Verwandten – nicht in der Lage sein solle, sich in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt oder auch nur sein Existenzminimum zu sichern. Der Kläger könne „Gelegenheitsarbeiten, Hilfsarbeiten oder wieder als Motorradtaxifahrer arbeiten“. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen, das ausführlich die Krankheitsgeschichte des Klägers aufzeigt, keine über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung darlegt und die Frage nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.), setzt es sich auch nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Es wird nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen dargelegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Das im Stil einer Berufungsbegründung verfasste Zulassungsvorbringen wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge vielmehr gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2019 – 9 ZB 19.32756 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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