Aktenzeichen 11 ZB 17.31585
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 4 K 16.32466 2017-09-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig, weil das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 ausweislich der Urteilsformel und der Urteilsgründe als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Hierauf ist in den Urteilsgründen hingewiesen worden. Eine Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass sich das Urteil in Rechtskraftüberwachung befinde, vermag daran nichts zu ändern. Eine berufungsgerichtliche Überprüfung der „Offensichtlichkeitsentscheidung“ findet nicht statt (vgl. Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 36 m.w.N.). Der gleichwohl gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung war somit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).