Verwaltungsrecht

Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio

Aktenzeichen  22 CS 16.2409

Datum:
21.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVSV UVSV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Für die Frage, ob nach § 4 Abs. 2 UVSV ausnahmsweise kein Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten während der Betriebszeit anwesend sein muss, weil in einem Sonnenstudio nicht mehr als zwei Geräte betrieben werden, kommt es nicht auf die Zuordnung der Geräte zu einzelnen Betreibern an.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 S 16.701 2016-11-10 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit für sofort vollziehbar erklärtem, zwangsgeldbewehrtem Bescheid vom 8. September 2016 gab die Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt – dem Antragsteller auf, sicherzustellen, dass in seinem näher bezeichneten Sonnenstudio mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten dieser dort aufgestellten Geräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder Nutzern und für die Überprüfung dieser Geräte anwesend sei.
Zur Begründung führte die Behörde aus, das Sonnenstudio sei bei einer Besichtigung durch das Gewerbeaufsichtsamt am 17. August 2016 geöffnet, Fachpersonal für die sechs Bestrahlungsgeräte aber erst ab 11:00 Uhr anwesend gewesen; auch bei früheren Besichtigungen habe das Amt festgestellt, dass Fachpersonal nicht während der gesamten Betriebszeit anwesend sei. Einem Aushang zufolge sei das Sonnenstudio täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet, die Beratungszeiten mit Fachpersonal seien montags und dienstags 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, mittwochs 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr, donnerstags 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, freitags 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr; an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gebe es keine Beratung. Von den sechs Bestrahlungskabinen seien jeweils zwei einer Firma zugeordnet, wie ein Schild auf jeder Kabinentür besage. Die Inhaber der Firmen hätten alle denselben Nachnamen (den des Antragstellers), zwei Firmen hätten dieselbe Anschrift (diejenige des Antragstellers), bei der dritten fehle die Adressangabe. Die Bestrahlungsgeräte könnten nur mit einer Chipkarte in Betrieb genommen werden.
Gestützt wurde die Anordnung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung – UVSV). Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da keine drei voneinander getrennten Sonnenstudios mit je zwei UV-Bestrahlungsgeräten, sondern ein einziges Studio mit sechs derartigen Geräten vorliege. Hierfür sprächen die Aufstellung aller sechs Geräte in ein und demselben, nur über einen einzigen Eingang zugänglichen Raum und die Anbringung einer einheitlichen Betriebsbezeichnung an der Außenfassade sowie die „Vermischung der Kundenbeziehungen“, die in der Benutzbarkeit aller Bestrahlungsgeräte mit nur einer Chipkarte sowie darin zum Ausdruck komme, dass die drei mit den Kunden abgeschlossenen Verträge sich in der Preis- und Konditionengestaltung nicht unterscheiden würden und das Fachpersonal die Beratungsgespräche einmal pro Kunde für alle Betreiber führe.
Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. November 2016 ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde.
Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,
1. den Beschluss vom 10. November 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. September 2016 wiederherzustellen;
2. bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 149 VwGO vorläufig auszusetzen.
Wegen der zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 15. Dezember 2016 verwiesen und wegen der Einzelheiten des Sachverhalts auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt.
1. Der Antragsteller meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts brauche er nach § 4 Abs. 2 UVSV ausnahmsweise kein Fachpersonal gemäß den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV einzusetzen, weil er in dem Sonnenstudio nicht mehr als zwei Geräte betreibe. Dem ist nicht zu folgen.
1.1. Ob im vorliegenden Fall zutrifft und erkennbar ist, dass die im verfahrensgegenständlichen Sonnenstudio aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden, kann dahinstehen. Dies spielt keine Rolle für die Beantwortung der Frage, ob mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betrieben werden, was die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 UVSV ausschließt. Das Verständnis dieser Ausnahmeregelung muss sich am Schutzzweck der UVSV orientieren. Entscheidend kommt es bei der Normauslegung darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262 Rn. 57). Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt.
Dass die drei Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte, die an dem vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten Aufstellungsort vorgehalten werden, Vorkehrungen getroffen haben, die eine Zuordnung des jeweils erzielten Erlöses an dasjenige Unternehmen ermöglichen, dem das im Einzelfall benutzte Gerät zugeordnet ist, ändert an dem Befund, dass durch die hier gewählte Lösung der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV umgangen werden soll, schon deshalb nichts, weil es sich hierbei um ein reines Internum der beteiligten Betreiber handelt.
1.2. Insofern gleichen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerdevortrag demjenigen Fall, dem ein weitestgehend gleicher Sachverhalt zugrunde lag, in dem dasselbe Gewerbeaufsichtsamt und derselbe Bevollmächtigte für den dortigen Antragsteller beteiligt waren und den der Verwaltungsgerichtshof mit dem – auch den vorliegend Beteiligten bekannten – Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 22 CS 16.2304 – entschieden und hierbei auch seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Dezember 2014 (U. v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262) fortgesetzt hat. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss zum Schutzzweck der einschlägigen Normen wird Bezug genommen.
1.3. Die Ausführungen im genannten Beschluss (BayVGH, B. v. 9.12.2016 -22 CS 16.2304) gelten auch für die meisten weiteren – im dortigen wie im vorliegenden Fall vorgebrachten – Einwände des Antragstellers; auch insoweit wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
1.4. Soweit der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe tatsachenwidrig darauf abgestellt, dass der Antragsteller zusammen mit Anderen weitere Sonnenstudios nicht nur in B., sondern auch in drei anderen Kommunen (in E., G. und P.) betreibe (Schriftsatz vom 15.12.2016, S. 3 unten), kann er damit nicht durchdringen. Zum Einen legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz die – behauptete – falsche Annahme des Verwaltungsgerichts haben soll, zum Andern hat das Verwaltungsgericht hierauf überhaupt nicht abgestellt, sondern das Betreiben weiterer Sonnenstudios durch den Antragsteller nur indirekt erwähnt, nämlich in Teil I der Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 10. November 2016 innerhalb der Wiedergabe der Begründung des Bescheids vom 8. September 2016.
2. Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den auf § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Antrag.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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