Verwaltungsrecht

Asthma kein Abschiebungshindernis

Aktenzeichen  M 11 S 16.32634

Datum:
8.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG §§ 3 ff., § 29a, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Eine Asthmaerkrankung ist keine derart lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Serer und geboren am … Januar 1987. Er habe (vgl. die Angaben des Antragstellers, wiedergegeben in der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 16. Februar 2016, Bl. 1 – 4 der Bundesamtsakten) sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, wo er ca. fünf Jahre geblieben sei, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 8. September 2015 nach Deutschland eingereist.
Am 16. Februar 2016 stellte er einen Asylantrag.
Aus der Bundesamtsakte ergeben sich Eurodac-Treffer für Griechenland und für Ungarn (GR… und HU…).
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle … – am 2. März 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er gehöre zwar der Volksgruppe der Serer an, spreche jedoch deren Sprache nicht. Er habe im Senegal bis zu seiner Ausreise in der Region Thies im Bezirk … im Dorf … … gelebt. Er sei aus dem Senegal geflohen, weil er krank sei und Asthma habe. Nach dem Tod seines Vaters habe er für einen Onkel väterlicherseits arbeiten müssen. Dieser habe ihm Jobs gegeben, die er nicht habe ablehnen können. Das sei eine Art Zwangsarbeit gewesen. Diese Arbeiten, die darin bestanden hätten, bei der Herstellung von Holzkohle und bei ihrem Transport zu helfen, hätten sein Asthma durch die Rauchbildung bei der Herstellung der Holzkohle und den Abgasen beim Abtransport der Holzkohle verschlimmert. Ein Onkel mütterlicherseits habe den Antragsteller wegen dessen Beschwerden zu einem Arzt gebracht. Dieser habe gesagt, dass der Antragsteller sterben könne, wenn er mit der genannten Arbeit weitermachen müsse. Diese Diagnose habe der Onkel mütterlicherseits dem Onkel väterlicherseits mitgeteilt. Letzterer habe jedoch entgegnet, dass der verstorbene Vater des Antragstellers diesen ihm anvertraut habe und den Onkel mütterlicherseits angezeigt, woraufhin ein Gericht entschieden habe, dass der Onkel mütterlicherseits einen Monat ins Gefängnis müsse. Bei der Entlassung habe der Richter dem Onkel mütterlicherseits mitgeteilt, dass dieser den Antragsteller in Ruhe lassen solle, weil der Antragsteller nicht ihm anvertraut worden sei. Der Antragsteller habe daraufhin gedacht, dass er sterben müsse, wenn er im Senegal bleibe und das Land verlassen. Auf die Frage, ob er Atteste vorlegen könne, die seine Asthmaerkrankung belegten, gab der Antragsteller an, er sei in Deutschland wegen des Asthmas nicht bei einem Arzt gewesen. Auf Frage, warum der Antragsteller quasi gezwungen gewesen sei, bei seinem Onkel väterlicherseits zu arbeiten, obwohl er zu dieser Zeit doch bereits alt genug gewesen sei, um frei entscheiden zu können, ob er diese Arbeit verrichten wolle oder nicht, gab der Antragsteller an, der Onkel habe nicht zugelassen, dass er wegziehe. Der Onkel väterlicherseits hätte ihn vielmehr überall gefunden, wo sie Verwandte hätten. Wegen der Kultur in Afrika und im Senegal sei zu erwarten, dass alle Verwandten dem Onkel sagen würden, wo sich der Antragsteller aufhalte. Auf die Frage, ob er nicht die Möglichkeit gehabt habe, in ein anderes Gebiet im Senegal zu ziehen, wo man ihn nicht kenne, um sich den Problemen zu entziehen, gab der Antragsteller an, sein Onkel hätte ihn „überall gefunden“. Auf den Vorhalt, dass im Senegal ca. 15 Millionen Menschen lebten, die den Onkel nicht alle kennen würden, gab der Antragsteller lediglich an, der Onkel „hätte ihn trotzdem überall gefunden“. Dem Antragsteller wurde sodann eine Frist bis zum 30. März 2016 gesetzt, um die Asthmaerkrankung zu belegen. Ihm wurde ein Fragenkatalog für den behandelnden Arzt mitgegeben.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls werde er in den Senegal abgeschoben (Nr. 5).
Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.
Der Bescheid wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch an eine nicht mehr aktuelle Adresse des Antragstellers, mit Begleitschreiben vom 23. August 2016 an den Antragsteller unter dessen aktueller Adresse übersandt. Einen Zustellungsnachweis enthält die von der Antragsgegnerin vorgelegte Akte nicht.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29. August 2016, bei Gericht eingegangen am 1. September 2016, Klage (M 11 K 16.32632) mit dem Antrag, den Bescheid vom 21. Juli 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen G.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, eine Rückkehr nach Senegal sei für den Antragsteller aus humanitären Gründen nicht möglich.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 1. September 2016 die Akten vor, äußerte sich in der Sache jedoch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten – auch im Klageverfahren – und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 75 AsylG sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), insbesondere ist von der Einhaltung der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG auszugehen. Dass die Antragstellung im Klageverfahren mit Ausnahme des Antrags auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht, schadet nicht, da die Anträge ohne weiteres zweckentsprechend ausgelegt werden können, dass sie der heutigen Gesetzeslage entsprechen sollen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten wird (BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 = juris Rn. 99). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht – gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel – auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 43, 56 f. – jeweils m. w. N.). Zu berücksichtigen ist hinsichtlich des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen können. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat aufgeführt.
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 21. Juli 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2016 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann, weil er nach eigenem Vortrag u. a. über Ungarn und Österreich eingereist und daher über sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist.
2. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kommt ganz offensichtlich und aus mehreren voneinander unabhängig Geltung beanspruchenden Gründen nicht in Betracht.
Zunächst fehlt es in Ansehung des geltend gemachten Vorbringens dazu, warum der Antragsteller den Senegal verlassen habe, bereits an einer Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG, unabhängig davon, ob sein Vorbringen dem Antragsteller überhaupt geglaubt wird.
Unabhängig davon gilt hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung durch den Onkel väterlicherseits, dass zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass in diesem Fall – insofern liegt eine behauptete Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vor – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Antragsteller nach einer Rückkehr in den Senegal in einen anderen Landesteil außerhalb des Ortes, in dem er bis zur Ausreise gelebt hat, ziehen könnte, wo er von dem Onkel mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden kann. Die entsprechende Angabe des Antragstellers in der Anhörung, der Onkel würde ihn „überall im Senegal finden“, ist unter Berücksichtigung des Berichts im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: 08/2015) vom 21. November 2015 weder nachvollziehbar noch glaubhaft. In diesem Bericht ist keine Rede davon, dass es irgendeine Organisation, geschweigen denn eine Einzelperson gäbe, die im gesamten Staatsgebiet des Senegal in der Lage wäre, eine einzelne Person wie den Antragsteller aufzufinden und gegen diesen vorzugehen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang nicht einmal vorgetragen, dass er überall im ganzen Senegal Verwandte hätte, die den Onkel auf seine Spur bringen könnten, so dass es nicht darauf ankommt, dass das Gericht einen solchen Vortrag wegen dessen völliger Unwahrscheinlichkeit und Unglaubhaftigkeit ohnehin nicht glauben würde. Dem Antragsteller steht jederzeit und ohne irgendeine Einschränkung eine Rückkehrmöglichkeit in andere Landesteile des Senegals offen (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 12 des Berichts im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: 08/2015) vom 21. November 2015 unter 3. „Ausweichmöglichkeiten“).
Schließlich hat der Antragsteller auch überhaupt nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise er gegenüber dem Onkel väterlicherseits verpflichtet wäre, die von diesem aufgetragene Arbeit ausführen zu müssen, bzw. wie ihn dieser wirksam dazu zwingen könnte. Auch wenn sein verstorbener Vater diesen Onkel wirklich gebeten hätte, sich um den Antragsteller zu kümmern, geht aus dem gesamten Vortrag des Antragstellers keinerlei nachvollziehbare Handhabe des Onkels hervor, den Antragsteller zu der geltend gemachten Arbeit zu zwingen.
3. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls eindeutig und offensichtlich aus. Der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG scheidet schon deswegen aus, weil der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was insoweit zu berücksichtigen sein könnte. Auch ein sog. nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Asthmaerkrankung liegt nicht vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2016, dort insbesondere ab Seite 6 unten (unter 4.) und speziell auf Seite 8 drittletzter Absatz von unten bis S. 10 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend noch das Folgende ausgeführt:
Die vom Antragsteller geltend gemachte Asthmaerkrankung begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Dabei ist zunächst zu bemerken, dass der Antragsteller eine Asthmaerkrankung nicht belegt, sondern lediglich behauptet hat, obwohl es für ihn zweifelsohne leicht möglich gewesen wäre, eine ärztliche Stellungnahme wegen der Behandlung einer Asthmaerkrankung bei ihm beizubringen, jedenfalls dann, wenn es die behauptete Asthmaerkrankung wirklich geben würde. Auch der entsprechenden Aufforderung unter Fristsetzung im Verwaltungsverfahren ist der Antragsteller nicht nachgekommen und er hat auch bis zum Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren nichts vorgetragen oder gar belegt, was dafür sprechen könnte, dass bei ihm wirklich eine Asthmaerkrankung vorliegt. Selbst seine Angaben zu der bloßen Behauptung einer Asthmaerkrankung sind widersprüchlich und unglaubhaft. Er hat bei der Anhörung angegeben, dass er wegen der Asthmaerkrankung nicht einmal bei einem Arzt war, was den Schluss nahe legt, dass es diese behauptete Erkrankung entweder gar nicht gibt oder sie so unwesentlich ist, dass der Antragsteller deswegen keinen Arzt aufsuchen muss. Mit der Angabe, er sei nicht wegen der Asthmaerkrankung beim Arzt gewesen (Bl. 43 der Bundesamtsakten) in Widerspruch steht dagegen die Angabe, dass er andererseits Medikamente bzw. „eine Art Pumpe“ bekommen habe (Bundesamtsakte, ebenda). Wegen dieser Widersprüche sind die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft.
Unabhängig davon würde selbst eine unterstellte Asthmaerkrankung kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG.
Es fehlt bereits an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würde, da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine unterstellte Asthmaerkrankung beim Antragsteller einschließlich deren Folgewirkungen durch die Abschiebung verschlechtert würde. Das Vorbringen, dass sich eine unterstellte Asthmaerkrankung insbesondere wegen der vom Antragsteller im Senegal ausgeübten Arbeiten erheblich verschlimmern würde, ist dabei unerheblich, weil der Antragsteller diese Arbeiten im Senegal nicht ausüben muss, sondern ohne weiteres einer anderen, schonenderen Arbeit nachgehen kann. Der geltend gemachte Zwang durch den Onkel väterlicherseits, noch dazu im gesamten Senegal, egal wohin dort sich der Antragsteller wenden würde, hat mit den Verhältnissen im Senegal nichts zu tun und trifft schlicht nicht zu. Wiederum unabhängig davon wurde nicht einmal vorgetragen, dass im Senegal keine Behandelbarkeit gegeben ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Maßgabe der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist das auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
4. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ist – gemessen an dem Vorstehenden – gerechtfertigt gemäß § 29a AsylG und gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG. Vom Antragsteller sind, wie oben ausführlich ausgeführt, keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und hinsichtlich des internationalen Schutzes, der ebenfalls i. S.v. § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegt.
5. Auch die übrigen Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 AufenthG) sind nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob für diesen Antrag insofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. ob hierfür die statthafte Antragsart gewählt ist.
Nach alledem ist der gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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