Verwaltungsrecht

Asyl, Afghanistan: Keine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen der Taliban

Aktenzeichen  RN 7 K 16.32643

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20860
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3

 

Leitsatz

1 Die islamische Republik Afghanistan ist nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban zu bieten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist davon auszugehen, dass die Taliban landesweit über ein dichtes Netzwerk verfügen, welches ihnen die nötigen Informationen liefert, um Individuen aufzuspüren, zuzuordnen und einzuschüchtern. Daher stellt sich im Einzelfall die Frage, ob die Taliban nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt nach der Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person ins Visier der Taliban geraten ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage im Hinblick auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zurückgenommen wurde.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8.9.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼, die Beklagte ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der ursprünglich begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 8.9.2016 zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
Soweit die Klage aufrechterhalten wurde ist sie zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG) erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid vom 8.9.2016 wurde ausweislich der in der Bundesamtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 30.9.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Klagefrist ist demnach bei Klageerhebung am 13.10.2016 eingehalten.
2. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Hauptantrag auch begründet.
Der Kläger hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban außerhalb Afghanistans aufhält (§ 3 Abs. 1, 4 AsylG). Der angegriffene Bescheid ist daher in den Ziffern 1 sowie 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris = BVerwGE 140, 22). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden sind nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QRL – Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 – ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen.
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris = BVerwGE 71, 180 und U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 23.2.1988 – 9 C 273.86 – juris sowie B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris = NVwZ 1990, 171).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter ausreichend davon überzeugt, dass sich der Kläger aus Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhält.
Das Gericht hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung letztlich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger vor seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Streitkräfte und zuletzt auch Mitglied einer Spezialeinheit zur Bekämpfung der Taliban war, die u.a. die Aufgabe hatte, einschlägige Informationen über Personen, die im Verdacht standen den Taliban anzugehören, zu sammeln und gegen diese zu ermitteln und die im Rahmen ihrer Aufgaben auch mit den amerikanischen Kräften zusammengearbeitet hat. Der Kläger hat die Aufgaben und Tätigkeiten sowie die Organisation dieser Einheit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert und konnte Nachfragen spontan und im Wesentlichen plausibel beantworten. Er hat in der mündlichen Verhandlung auch Ausdrucke von Fotos aus seinem Handy vorgelegt, die ihn in Uniform und bewaffnet u.a. in einer Gruppe anderer Soldaten oder auf der Ladefläche eines Militärfahrzeugs zeigen. Im Ausgangsverfahren hat der Kläger auch einen Militärausweis (Nr. NK1-0026392) sowie 7 „Urkunden“ der afghanischen Armee abgegeben (vgl. Bl. 29 ff. der Bundesamtsakte und Empfangsbestätigung der Zentralen Ausländerbehörde vom 24.6.2016 – Bl. 28). In der Bundesamtsakte sind diesbezüglich zwar keine Übersetzungen enthalten, teilweise sind die Dokumente aber auch in englischer Sprache gehalten (z.B. Ausbildungszertifikat Bl. 35 oder Bl. 39, 40 der Bundesamtsakte). Daraus ergibt sich, dass der Kläger Angehöriger einer „Special Forces“ war. Auf diese Dokumente und seine Echtheit ist das Bundesamt nicht eingegangen. Auch das Bundesamt ist davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers zu einer Kampfausbildung und seine Kenntnisse glaubhaft seien. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Geheimdiensttätigkeit, durch welche dann die Identität bekannt geworden sei, unglaubwürdig sei (vgl. Vermerk vom 26.8.2016, Bl. 57). Im Bescheid wird weiter ausgeführt, dass der geschilderte Überfall und weder das diesbezügliche Verhalten der Taliban noch sein eigenes nachvollziehbar und umfassend dargestellt sei.
Das Gericht kommt im Rahmen der Würdigung der Niederschrift zur Anhörung des Klägers beim Bundesamt, den Schilderungen und Erläuterungen der Asylgründe durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie des Gesamteindrucks der Glaubwürdigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der angesprochenen Maßstäbe zur Glaubhaftmachung des Verfolgungsschicksals im Asylverfahren zu der Einschätzung, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere den Vorfall, als er in seinem Heimatdorf angegriffen wurde, detailreicher als beim Bundesamt und insgesamt glaubhaft geschildert. So hat er beispielsweise den Ablauf und die Örtlichkeit des Geschehens anhand eines Ausdrucks von Google-Maps eingehend erläutert. Es gibt zwar Widersprüche in Einzelheiten der Schilderungen zu den Angaben beim Bundesamt, wie z.B. bezüglich der Dauer der „Schießerei“ oder der Zahl und der Umstände der vorgebrachten Drohanrufe durch die Taliban bei seinem Onkel bzw. bei ihm selbst. Dadurch ergeben sich durchaus für das Gericht Zweifel am Vorbringen des Klägers. Jedoch sind die Erklärungen des Klägers zu Unstimmigkeit teilweise plausibel, z.B. dass Schätzungen zu Zeitangaben in den vorgebrachten bedrohlichen Situationen schwierig sind. Teilweise hat der Kläger bei auch Widersprüchen geltend gemacht, er habe beim Bundesamt das gleiche erklärt wie in der mündlichen Verhandlung; der Dolmetscher beim Bundesamt habe aber Paschtu nur schlecht gesprochen und sich über weite Strecken auf Farsi mit ihm unterhalten. Das Gericht kann nicht von vornherein Missverständnisse bei der Niederschrift der Anhörung beim Bundesamt völlig ausschließen. Insgesamt betrachtet ergibt sich, dass die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen mit den Angaben beim Bundesamt übereinstimmen und der Kläger insgesamt ausreichend konkret, detailreich und plausibel die geltend gemachten Umstände geschildert hat und zudem Widersprüche weitgehend aufklären konnte. Der Kläger hat schließlich beim Bundesamt auch Dokumente vorgelegt, die für seine Zugehörigkeit zum Militär und einer Spezialeinheit sprechen sowie in der mündlichen Verhandlung Lichtbilder. Im Übrigen spricht auch der persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, dafür, dass der Kläger von wahren Begebenheiten berichtet hat.
Im Hinblick darauf, dass das Gericht in Asylverfahren in Bezug auf die entscheidungserheblichen Vorfälle im Herkunftsland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris = BVerwGE 71, 180), ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger als Angehöriger einer Spezialeinheit des afghanischen Militärs zur Bekämpfung der Taliban in dessen Visier geraten ist und auch tatsächlich nicht nur persönlichen Bedrohungen durch die Taliban, sondern konkret einem Anschlag durch diese ausgesetzt war. Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Heimatland deshalb verlassen hat, weil ihm lebensbedrohliche Übergriffe der Taliban drohten. Hierfür spricht zumindest als Indiz auch, dass der Kläger nach seinen Angaben in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebte und verheiratet ist und seine Ehefrau nach wie vor in Afghanistan lebt, auch wenn die tatsächlichen privaten Umstände letztlich nicht überprüfbar sind.
Nach der Überzeugung des Gerichts waren somit im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit durch die Taliban bedroht. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban sind nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Die islamische Republik Afghanistan ist erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Dies wäre nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte. Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen der Taliban ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung ist häufig nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen. Die Zentralregierung hat seit je nur beschränkten Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure, die häufig ihre Macht missbrauchen. In vielen Regionen Afghanistans besteht auf lokaler und regionaler Ebene ein komplexes Machtgefüge aus Ethnien, Stämmen, sogenannten Warlords und privaten Milizen, aber auch Polizei- und Taliban-Kommandeuren (AA, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 7). Zu bestimmten staatlichen Sicherheitskräften wie der ALP (Afghan Local Police) gibt es zudem kritische Berichte. Ihre Mitglieder werden durch die lokalen Dorfführer bestellt, die Mitglieder erhalten ein geringeres Gehalt und müssen in vielen Fällen ihre Ausrüstung selbst beschaffen. Der ALP selbst werden häufig Korruption sowie Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (Lagebericht AA – a.a.O.).
Ferner ist davon auszugehen, dass die dem Kläger in Afghanistan seitens der Taliban drohende Verfolgung auch an seine (vermeintliche) politische Überzeugung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft. Nach letztgenannter Vorschrift ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die asylrelevanten Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zumindest von letzterem muss hier ausgegangen werden; denn der Kläger war Angehöriger einer Spezialeinheit des Militärs der islamischen Republik Afghanistan und dies wurde den Taliban bekannt. Aus Sicht der Taliban stand er damit der afghanischen Regierung nahe. Da er zudem das Angebot der Taliban, für diese tätig zu werden, nicht annahm und nach den zugrunde zu legenden Angaben des Klägers im Rahmen einer Schießerei zwei Taliban-Kämpfer verletzte, liegt es auf der Hand, dass die Taliban dem Kläger eine regierungsfreundliche und damit zugleich talibanfeindliche Grundeinstellung zuschreiben. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die aktuelle Auskunftslage, wonach Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen in der jüngsten Vergangenheit gezielt von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen wurden. Übergriffe auf den genannten Personenkreis hätten seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 zugenommen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016, III. A. 1. S. 38 ff.; AA, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28.7.2017, Stand: Juli 2017, S. 6 ff.; AA, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 17 f.; SFH, Afghanistan Update vom 30.9.2016, S. 21 f.; SFH Schnellrecherche vom 14.11.2016 zu Afghanistan: Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen, S. 1 ff.).
Weil der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist, kommt ihm die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut von den Taliban verfolgt werden wird. Insbesondere kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung steht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem sicheren Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist zunächst davon auszugehen, dass die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, keiner allgemeinen Klärung zugänglich ist. Die Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger gelangt ist. Inwieweit die Gefahr besteht, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in einem anderen Ort in Afghanistan ebenfalls aufgespürt werden könnte und von neuem verfolgt würde, lässt sich ebenfalls nicht allgemein beantworten. Für die Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sind dabei vielmehr die konkreten Umstände (BayVGH, U.v. 14.2.2017 – 13a ZB 17.30010 – juris).
Vom Grundsatz her ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Taliban landesweit über ein dichtes Netzwerk verfügen, welches ihnen die nötigen Informationen liefert, um Individuen aufzuspüren, zuzuordnen und einzuschüchtern (Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, ASYLMAGAZIN 3/2017, S. 82). Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall jeweils die Frage, ob die nichtstaatlichen Akteure – hier also die Taliban – nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt nach der Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person ins Visier der Taliban geraten ist. Im Fall des Klägers spricht aus Sicht des Gerichts vieles dafür, dass die Taliban nach wie vor ein gesteigertes Interesse am Kläger haben. Einerseits ist zu bedenken, dass der Kläger Angehöriger einer militärischen Spezialeinheit war und somit nicht nur als regierungsfreundlich angesehen werden dürfte; vielmehr muss zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass diese Spezialeinheit besondere Aufgaben im Kampf gegen die Taliban hatte. Der Kläger hatte dort Kontakt zu festgenommenen Taliban-Anhängern, die Tätigkeit wurde auch in seinem Heimatdorf bekannt. Hinzu kommt, dass der Kläger geltend gemacht hat, bei dem Überfall auf ihn in seinem Heimatort zwei vermeintliche Taliban-Kämpfer im Rahmen einer Auseinandersetzung verletzt zu haben. Es ist anzunehmen, dass es ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige gibt. Berichten zufolge würden auch ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte von Regierungsfeindlichen Gruppen angegriffen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2017, Az. M 26 K 17.30772 – juris Rn. 23, unter Verweis auf UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung – Stand 19.4.2016). Der Kläger ist zudem verheiratet, im Rahmen der Lebensgemeinschaft dürfte es schwieriger sein, anonym in anderen Teilen Afghanistans zu leben. Nach Überzeugung des Gerichts ist daher bei Gesamtwürdigung dieser Umstände das Gefährdungspotenzial für den Kläger im gesamten Land sehr hoch, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Nach alledem war der Klage im Hauptantrag stattzugeben und die Beklagte war zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Soweit der streitgegenständliche Bescheid dem entgegensteht, war er aufzuheben.
3. Über die Hilfsanträge brauchte das Gericht nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag erfolgreich war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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