Aktenzeichen W 2 K 17.33896
Leitsatz
Mit seiner mehrjährigen Schulbildung und dem vorhanden familiären Netzwerk kann davon ausgegangen werden, dass der gesunde, junge, arbeitsfähige Kläger in der Lage sein wird, sich in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz aufzubauen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 6. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberichtigter scheidet schon gem. § 27 Abs. 1, Abs. 3 AsylG aus, weil aufgrund seines zweijährigen Aufenthalts in Ghana als einem sonstigen Drittstaat vermutet wird, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei in Ghana von anderen Flüchtlingen erkannt worden und habe miterlebt, wie die Polizei aus der Elfenbeinküste Menschen in Ghana verhaftet hätten, erachtet das Gericht dies als offensichtlich asyltaktisch motiviert und für nicht glaubwürdig. Soweit er vorträgt, einige Gbagbo-Anhänger seien vom Geheimdienst Ouattaras in Ghana vergiftet worden, kann dies – selbst bei Wahrunterstellung – keine Verfolgungsgefahr für den Kläger begründen, da dieser weder im Hinblick auf sein Alter noch seine Ethnie den Verdacht erweckt, Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gbagbo zu sein. Laut UNHCR werden Muslime und Personen, die – wie der Kläger – Ethnien aus dem Norden und dem Zentrum der Elfenbeinküste zugehören, den Anhängern Outtaras zugerechnet. Im Übrigen befürchtet der Kläger – auch nach eigenem Vortrag gerade keine asylrelevante politische Verfolgung.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
1.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gem. § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Eine Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals ist auch auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Er macht gerade nicht geltend, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung verfolgt worden zu sein. Auch eine Anknüpfung an eine bestimmte soziale Gruppe kommt nicht in Betracht. Gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Asyl G gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird ((Buchst. b). Zwar lässt sich der Kläger dahin gehend ein, dass alle jungen, männlichen Bewohner seines Straßenzuges von den Anwohnern der benachbarten Straßenzüge als Mitglieder einer bestimmten Jugendbande wahrgenommen worden seien, dies ist jedoch lokal so begrenzt, dass diese Zurechnung schon bei einer Entfernung der betroffenen Personen aus dem engen räumlichen Kontext dieser Nachbarschaft ihre Zurechenbarkeit verliert. Eine gar landesweit deutlich abgegrenzte und als einheitlich wahrgenommene Identität lässt sich aus den mikro-sozialen Verhältnissen des Wohnviertels des Klägers nicht ableiten. Schon mangels flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmals kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.
1.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder für die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht. Auch droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste weder durch eine kriminelle Jugendgang, noch seitens einer Bürgerwehr in seinem Stadtviertel oder aufgrund Fahndungsmaßnahmen der Polizei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dabei können der vom Kläger geschilderte Angriff, seine Flucht unter einen Marktstand und der gewaltsame Tot seines Cousins genauso als wahr unterstellt werden, wie die vorgetragene polizeiliche Durchsuchung und Verhaftung des Freundes. Offen bleiben kann, ob der Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner vereitelten Festnahme tatsächlich polizeilich gesucht wurde. Da er auch nach eigenen Einlassungen im Rahmen der Hausdurchsuchung bei einem kriminellen Bandenmitglied aufgriffen wurde und sich weiteren polizeilichen Ermittlungen durch Flucht entzogen hatte, wäre es auch im Rahmen eines rechtstaatlich gebotenen Strafverfolgungs- und Aufklärungsinteresses nahe liegend, den Kläger zumindest als Zeugen zu laden. Nach Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis weitgehend einheitlich und unabhängig von Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (AA: Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 5). Zwar ist das Lagebild hinsichtlich Unabhängigkeit und Bestechlichkeit der Justiz und den Haftbedingungen in der Elfenbeinküste differenziert (vgl. z.B. Freedom Hous, World Report 2017 – Côte d’Ivoire oder US Department of States, Human Rights Report 2017 – Côte d’Ivoire), jedoch ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Wiedereinreise in die Elfenbeinküste auch aktuell eine strafrechtliche Verfolgung droht. Die Einlassung des Klägers, es liefe gegen ihr ein Straf- oder Ermittlungsverfahren, sind schon tatsächlich nicht glaubhaft. So stellt allein die Tatsache, dass die Mutter des Klägers einige Tage nach seiner Flucht eine polizeiliche Vorladung für den Kläger erhalten haben soll, noch keinen Anhaltspunkt dar, aus dem sich für den jetzigen Zeitpunkt die Bedrohung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen ableiten ließe. Im Gegensatz zu seinen Einlassungen beim Bundesamt steigerte er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zwar dahingehend, dass seine Mutter doch bei der Polizei habe aussagen müssen. Darüber hinaus berichtet er aber – trotz bestehenden Kontaktes zur Familie – nicht von weiteren Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa einen Haftbefehl oder Fahndungsmaßnahmen (z.B. weiteren Befragung seiner Mutter oder anderer Kontaktpersonen, die Durchsuchung der Wohnung seiner Familie). Solche Maßnahmen wären jedoch im Rahmen eines vorgesetzten Ermittlungsinteresses der ivorischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu erwarten gewesen. Dass seine Identität von verhafteten Freuden weitergegeben worden sei, beruht allein auf seinen eigenen Mutmaßungen. Zudem lässt sich aus der Kenntnis seiner Identität nicht ohne weiteres auf ein aktuell bestehendes Ermittlungs- oder gar Strafverfolgungsinteresse der ivorischen Sicherheitskräfte schließen. Denn der Kläger war – nach eigenen Einlassungen gerade kein Bandenmitglied. Auch aus der behaupteten Verhaftung und Verurteilung zahlreicher Freunde des Klägers lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dem Kläger – unabhängig von individueller Schuld – eine Verhaftung und Verurteilung droht. Er selbst räumt ein, dass jedenfalls einer der Verhafteten auch nach seinem Kenntnisstand ein Bandenmitglied gewesen sei, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Verurteilungen auf der jeweils im Rahmen eines strafprozessualen Verfahrens festgestellten, individuellen Schuld beruhen. Auch die vorgetragen Befürchtungen, vom ivorischen Strafverfolgungsorganen in Ghana „zurückgeschickt“ zu werden, bleiben völlig unsubstantiiert und werden vom Gericht – wie bereits ausgeführt – als offensichtlich asyltaktisch motiviert bewertet. Mithin drohen dem Kläger bei einer Wiedereinreise zur Überzeugung des Gerichts keine strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den kriminellen Jungendbanden seines Stadtviertels aus dem Jahr 2015 Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt ihm drohe auch aktuell Gefahr seitens der Bürgerwehr und der immer noch bestehenden Jugendbanden, bleibt seine Behauptung ohne jede Substanz. Im Übrigen wär er dazu gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG auf die ivorischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Jedenfalls jedoch stand und stehen ihm als alleinstehendem, arbeitsfähigem jungem Mann interne Fluchtalternativen zur Verfügung. So würde schon ein Ausweichen auf ein anderes Stadtviertel innerhalb Abidjans genügen. Darüber hinaus stehen ihm zahlreiche Ballungsräume innerhalb der Elfenbeinküste zur Verfügung, die er gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 sicher und legal erreichen kann und in denen er sich – ggf. mit Hilfe seines familiären Netzwerkes – eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz hätte aufbauen können.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
1.4. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände sind vom Kläger weder vorgetragen, noch ersichtlich. Mit seiner mehrjährigen Schulbildung und dem vorhanden familiären Netzwerk kann davon ausgegangen werden, dass der gesunde, junge, arbeitsfähige in der Lage sein wird, sich in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz aufbauen kann. Für die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in der Elfenbeinküste wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen wurden im Gerichtsverfahren weder durch ärztliche Atteste unterfüttert, noch erreichen sie auf der Grundlage seiner Behauptungen überhaupt den für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad. Auftreten und Erscheinungsbild des Klägers in der mündlichen Verhandlung gaben zudem keinen Anlass an seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu zweifeln, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.5. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.