Aktenzeichen 15 ZB 18.31380
Leitsatz
Eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 K 17.32877 2018-04-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 ist die Ehefrau des Klägers im Verfahren 15 ZB 18.31379 (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth in erster Instanz B 1 K 17.32876), dessen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag, auf den Bezug genommen wird, ebenfalls abgelehnt wurde. Die Kläger zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 und ihrem vorgenannten Ehemann.
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017, mit dem ihnen die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).
Mit Urteil vom 26. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern am 23. August 2017 erhobene Klage – mit der sie beantragte hatten, den Bescheid vom 11. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu bewilligen oder festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Kläger verweisen hinsichtlich der Begründung ihres Antrags auf die Antragsbegründung des Klägers im Verfahren 15 ZB 18.31379 (Ehemann der Klägerin zu 1, Vater der Kläger zu 2 und 3).
Der Kläger im Verfahren 15 ZB 18.31379 brachte zur Begründung seines Zulassungsantrags – unter Vorlage eines Schreibens eines georgischen Rechtsanwalts vom 5. Mai 2018, das von mehreren, die Richtigkeit des Inhalts bezeugenden Personen unterschrieben ist – vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohungslage für ihn und seine Familie nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei systematisch wegen einer angeblichen Forderung gegen ihn in der Höhe von mehr als einer Million US-Dollar in Georgien mit staatlicher Unterstützung oder Duldung erpresst worden und werde dies noch immer. Er sei im Jahr 2010 unrechtmäßig wegen eines angeblichen gesetzwidrigen Verkaufs von Grundstücken verurteilt worden. Am 29. Oktober 2013 sei er vom damaligen georgischen Präsidenten begnadigt worden. Trotzdem seien er und seine Eltern mehrfach bedroht und eingeschüchtert worden, es habe ferner Versuche der Ausübung körperlicher Gewalt gegeben. Vor seiner Flucht aus Georgien sei ihm auch mit Gewalt gegen seine Kinder und seine Frau (also die Kläger im vorliegenden Verfahren) gedroht worden.
Mit diesem Vorbringen ist die von den Klägern ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
In der Sache tragen die Kläger unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 15 ZB 18.31379 nur vor, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich für falsch halten. Weder haben sie eine aus ihrer Sicht als grundsätzlich anzusehende konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, noch finden sich in ihrem Vortrag Ausführungen dazu, inwiefern eine Berufungsentscheidung dem Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dienlich sein könnte. Eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Zulassungsantrag im Asylrecht nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in hierauf bezogenen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).