Verwaltungsrecht

Asylantrag aus dem Senegal offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  M 10 K 16.30288

Datum:
28.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29a, § 30 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine vom Vater des Asylbewerbers ausgehende Todesdrohung wegen einer früheren christlichen Freundin führt nicht zu einer asylerheblichen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Senegal. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage bleibt ohne Erfolg, sie ist offensichtlich unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146-149) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) – voraus, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, Bv. 20.9.2001 a. a. O.).
Nach diesen Maßgaben sind die Entscheidungen des Bundesamts in den Ziffern 1 bis 4 des Bescheids vom 10. Februar 2016 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.
Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz sowie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Kläger beharrt vielmehr auf seiner Darstellung, ihm würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr seitens seines Vaters drohen. Dies ist schon deshalb völlig unverständlich, da der ursprüngliche „Gefahrauslöser“ die Beziehung des Kägers zu einer angeblich christlichen Freundin war, mit welcher er ein Kind haben soll. Der Kläger hat aber nach seinem eigenen Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt schon ausgeführt, dass der Kontakt zu seiner Freundin schwieriger geworden sei und letztlich auch abgebrochen ist; der Kläger wusste insbesondere überhaupt nichts von dem Kind, von dem seine Freundin schwanger gewesen sein soll. Schließlich hat der Kläger die Beziehung zu seiner Freundin auch dadurch selbst aufgegeben, dass er nach seinen Angaben bereits im Jahr 2011 den Senegal Richtung Europa verlassen habe. Aufgrund der bereits seit langem erfolgten Trennung von der Freundin kann eine vom Vater des Klägers ausgehende Gefährdung wegen einer früheren christlichen Freundin, sollte sie jemals überhaupt bestanden haben, ausgeschlossen werden. Im Übrigen wäre eine derartige „Gefährdung“ weder asyl- noch sonst schutzrelevant.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieses Urteil ist nach § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.

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