Verwaltungsrecht

Asylantrag wegen Bedrohung durch Voodoo-Zauber

Aktenzeichen  M 4 K 16.32220

Datum:
20.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30

 

Leitsatz

Eine Bedrohung durch einen Voodoo-Zauberer stellt keine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure aus asylrelevanten Gründen dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der jeweils ordnungsgemäß geladenen Klage- und Beklagtenpartei entschieden werden.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Insbesondere kommen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 geänderten Fassung zur Anwendung.
Die zulässige Klage war als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da der Kläger gegen die Beklagte offensichtlich weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids ist offensichtlich rechtmäßig. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthalts-verbots in Ziffer 6. sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthalts-verbots in Ziffer 7. des Bescheids.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Der Kläger hat sich zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen auf eine angebliche Bedrohung wegen eines Voodoo Zaubers berufen. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure aus asylrelevanten Gründen (§ 3 AsylG, § 3c AsylG), sondern – falls überhaupt – um kriminelles Unrecht.
Dieses Vorbringen rechtfertigt es ganz offensichtlich nicht, von einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung des Klägers im Sinne der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausgehen zu können:
2. Unbeschadet des Vorstehenden ist festzustellen, dass zudem auch aus rechtlichen Gründen offensichtlich keine asylrelevante und asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Einzelnen:
a) Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) könnte zwar eine Bedrohung durchaus einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Nr. 4, Abs. 2 AsylG darstellen. Allerdings ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden – also Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3 e AsylG). Der Kläger kann nach einer Rückkehr nach Senegal in einen anderen Landesteil Senegals ziehen, insbesondere in eine Großstadt, wo er von seiner Familie oder anderen nichtstaatlichen Akteuren (aus seinem Heimatdorf) mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden kann. Soweit der Kläger behauptet, er würde im Senegal überall gefunden, kann dem nicht gefolgt werden: Senegal hat rund 14 Millionen Einwohner und verfügt über mehrere Großstädte. Es ist mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass jemand den Kläger aufspüren kann, selbst wenn die Familie weit verbreitet sein sollte.
b) Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG scheiden schon deshalb ebenso eindeutig und offensichtlich aus, weil hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure – wie eben ausgeführt – eine inländische Fluchtalternative und damit interner Schutz zur Verfügung steht.
Die Klage war als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 AsylG). Dies ergibt sich bereits allein aus dem Umstand, dass gemessen an dem Vorstehenden die Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (vgl. dazu § 30 Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus ist Senegal kraft Gesetzes zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt (Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylG), weshalb zudem entsprechend § 29 a Abs. 1 AsylG von einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag auszugehen ist. Auch scheiden gemessen an dem Vorstehenden ganz offensichtlich asylrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffern 5., 6. und 7. des Bescheids vom 24. Februar 2016 sind ebenso offensichtlich rechtmäßig.
Nach alldem war die gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Klage mit der Kosten-folge des § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) ab-zuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).

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