Verwaltungsrecht

Asylbewerbern droht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung

Aktenzeichen  Au 6 K 17.30305

Datum:
6.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 6, Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 101006, BeckRS 2012, 54740). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als Fluchtalternative geeignet, da das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Gewährung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG).
a) Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
b) Der Vortrag des Klägers, die Taliban hätten ihn zwangsweise rekrutieren wollen, ist bereits nicht glaubhaft. So hat er jetzt im Klageverfahren erstmals durch seinen Bevollmächtigten vortragen lässt, dass die Bedrohung (auch) von seinem Halbbruder ausging. Ausweislich des Protokolls der Beklagten hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt davon nichts erzählt. Bei erheblichen Widerspruch oder Steigerung im Sachvortrag kann dem Asylbewerber nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – BVerwGE 71, 108). Sein Erklärungsversuch, er habe dies beim Bundesamt nicht erwähnt, weil ihm gesagt worden sei, nur auf die Fragen zu antworten, ist nicht nachvollziehbar. Er wurde beim Bundesamt ausdrücklich darauf hingewiesen, alle Tatsachen und Umstände vorzutragen, die zur Begründung seines Antrags erforderlich sind. Er hat insoweit auch von einem Vorfall berichtet, wonach er von den Taliban gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang hätte es sich geradezu aufdrängen müssen, auch von der Gefahr, die von seinem Halbbruder ausging, zu berichten. Es handelt sich insoweit um gegenüber der Anhörung beim Bundesamt deutlich gesteigertes Vorbringen. Die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung diente offensichtlich dazu, nach der Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt ein Bedrohungsszenario zu entwerfen, das das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Bedrohung nachträglich begründen soll. Im Bescheid wurde darauf abgestellt, dass er von den Taliban nicht persönlich angesprochen worden sei. Mit dem neuen Vorbringen wollte er offensichtlich diesen Einwand entkräften. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso die Taliban ihn nicht zu Hause aufgesucht haben, sondern erst bei einem Freund anrufen und dann das Haus eines anderen Freundes nach ihm durchsuchen sollten. Die Taliban mussten wissen, wo er gewohnt hat, v.a. wenn es sich dabei um seinen Halbbruder gehandelt hat, wie er nun vorgetragen hat.
c) Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Kläger nicht zu befürchten. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sind aber keiner durch die Taliban oder andere nichtstaatlicher Akteure an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung landesweit ausgesetzt. Es fehlt jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (BayVGH, B.v. 20.01.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris Rn. 18). Auch unter Berücksichtigung und Würdigung der aktuellen Auskunftslage und der Stellungnahme des UNHCR (Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016) ergibt sich keine abweichende rechtliche Bewertung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts hat sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Lage grundsätzlich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, im Folgenden: Lagebericht, S. 9). Auch der im Lagebericht geschilderte Überfall auf eine Gruppe Hazara auf der Straße von Kabul nach Kandahar, zeigt die latenten Spannungen zwischen Taliban und Hazara, führt wegen der räumlichen Entfernung zu Kabul aber nicht zur Annahme einer auch dort generell für Hazara gesteigerten Leibes- und Lebensgefahr.
Dies gilt auch für die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten, da Schiiten zwar nicht in allen Landesteilen gleichermaßen zahlenmäßig vertreten sind, aber doch neben den Sunniten mit etwa 19% die nächst große Religionsgruppe stellen (Lagebericht S. 10) und ein entsprechendes Gegengewicht bilden, so dass nicht von einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgegangen werden kann. Einzelne lokale oder regionale Übergriffe radikaler Sunniten ändern nichts daran, dass die Bevölkerung Afghanistans seit jeher auch einen hohen Anteil an Schiiten umfasst und diese auch politisch repräsentiert sind (Lagebericht S. 10).
d) Es kann des Weiteren dahingestellt bleiben, ob in ganz Afghanistan ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt vorliegt, denn jedenfalls hat der Kläger keine (glaubhaften) Hinweise auf individuelle gefahrerhöhende Umstände angegeben.
2. Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, gibt es nicht. Obwohl die humanitären Verhältnisse insgesamt schlecht sind, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger jedenfalls in Kabul seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger in Kabul als möglichem Zielort der Abschiebung eine extreme allgemeine Gefahrenlage weder aus seiner Volkszugehörigkeit als Hazara (vgl. oben) noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitsoder Versorgungslage.
Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Zielort geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v. 19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris). Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte (Lagebericht vom 6.11.2015, S. 4: Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4). Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30160 – juris Rn.4). Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kunduz geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015 (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: 5.7.2016, http://www.ecoi.net/news/ 188769:: afghanistan/101 .allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul. htm).
Die Zunahme von Anschlägen führt nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht zum einen weder eine solche Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – Rn. 10 m.w.N.). Noch erreicht die allgemeine Gefährdungslage zum anderen dort eine solche Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Zielort nicht mehr geeignet wäre, denn das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. bisher schon BayVGH, B.v. 19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris). Dies gilt auch zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt. Aus den Anmerkungen von UNHCR vom Dezember 2016 ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Die Sicherheitslage habe sich seit Verfassen der UNHCR Richtlinien vom April 2016 die Sicherheitslage nochmals deutlich verschlechtert. Deshalb sei in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich (bezogen auf die Frage der internen Schutzalternative). Dies deckt sich jedoch mit der bisherigen Rechtsprechung und der bereits bisher erfolgten Prüfung des jeweiligen Einzelfalles. Ein Anlass zur Neubewertung besteht nicht (BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 13a ZB 17.30212, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris; BayVGH, B.v. 4.1.2017 -13a ZB 16.30160 – juris). Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes geben ebenfalls keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu Die rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Situation seien insoweit nicht identisch (BayVGH, B.v. 28.3.2017 -a.a.O).
Auch die Volksgruppe der Hazara ist mittlerweile in Kabul relevant vertreten. Dass bei der Hazara-Demonstration in Kabul zahlreiche Hazara getötet worden sind, trifft zu, führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger außerhalb solch exponierter Ereignisse wie einer Kundgebung in Kabul einer ständigen konkreten Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. soeben).
Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. Es ist zu erwarten, dass der Kläger als junger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 13a ZB 13.30252 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.12.2016 – 13a ZB 16.30116 – Rn. 4, 6). Er ist mit den Verhältnissen allgemein in Afghanistan vertraut, weil er dort geboren und aufgewachsen ist bzw. zumindest lange Zeit in einem islamisch geprägten Land (Iran) gelebt hat. Er hat acht Jahre die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – juris Rn. 12). Zudem stehen ihm auch Rückkehrhilfen zur Verfügung (vgl. ausführlich VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – Au 3 K 16.30949 – Rn. 21 m.w.N.), die jedenfalls für die Anfangszeit einer Wiedereingliederung des Klägers in die afghanischen Verhältnisse sein Auskommen sichern, bis er aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt sichern kann (aus GARP-Mitteln 500 Euro je Erwachsener, aus ERIN-Mitteln ca. 700 Euro, näher dazu VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – Au 3 K 16.30949 – Rn. 21 m.w.N.).
Auch sein Gesundheitszustand führt nicht dazu, dass ihm ein nationales Abschiebungsverbot zugesprochen werden kann. Nach dem aktuellsten Attest von Frau . vom 22. Dezember 2016 bestehe hins. der chronischen Hepatitis-B-Erkrankung keine zwingende Therapieindikation. Nach der Auskunftslage ist eine regelmäßige Kontrolle auch in Kabul möglich. Größere gesundheitliche Einschränkungen sind nicht bekannt. Es wird auch insoweit auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
3. Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht rechtmäßig ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen