Aktenzeichen M 10 K 16.30340
Leitsatz
Ohne persönliche Anhörung des Asylsuchenden kann nach Aktenlage entschieden werden, wenn er sein Nichterscheinen zur Anhörung nicht genügend entschuldigt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Klagepartei durch Gerichts-bescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichts-bescheid generell verzichtet.
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146-149) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) – voraus, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sach-verhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben sind die Entscheidungen des Bundesamts in den Ziff. 1 – 4 des Bescheids vom 10. Februar 2016 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.
Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz sowie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind nicht zu beanstanden.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Soweit der Kläger in der Klagebegründung rügt, er sei vom Bundesamt vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört worden, liegt insoweit kein erheblicher Verfahrensfehler vor.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören. Nach § 25 Abs. 5 AsylG kann jedoch von der persönlichen Anhörung eines Ausländers, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dann abgesehen werden, wenn er einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Ihm ist sodann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch das Nichtmitwirken zu berücksichtigen ist.
So liegt der Fall hier. Das Bundesamt hat über den Asylantrag des Klägers ohne Rechtsverstoß nach Aktenlage entschieden.
Die Ladung des Klägers zur persönlichen Anhörung über sein Asylbegehren für den 19. November 2015 erfolgte mit Schreiben des Bundesamts vom 03. November 2015, welches gemäß § 14 Abs. 3 VwVfG an die Bevollmächtigten des Klägers versandt wurde, die sich mit Schreiben vom 20. März 2015 an das Bundesamt als Verfahrensbevollmächtigte bestellt hatten und gebeten hatten, den Schriftverkehr in dieser Angelegenheit über die Kanzlei zu führen, insbesondere Zustellungen an die Bevollmächtigten zu richten.
Nachdem der Kläger zum anberaumten Anhörungstermin am 19. November 2015 nicht erschienen war, gab die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2015 an die Bevollmächtigten des Klägers gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens sowohl zu den Asylgründen als auch zu den Gründen, die der Rückkehr der Mandantschaft in den Heimatstaat entgegenstünden, Stellung zu nehmen. Außerdem wurden die Bevollmächtigten aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG bzw. § 11 Abs. 2 AufenthG als schutzwürdige Belange der Mandantschaft zu berücksichtigen wären. Den vorgelegten Behördenakten lässt sich eine Stellungnahme des Klägers oder seiner Bevollmächtigten zu diesem Schreiben nicht entnehmen. Daraufhin erließ das Bundesamt unter dem 22. Januar 2016 den angefochtenen ablehnenden Bescheid, welcher mit Anschreiben vom 18. Februar 2016 an die Bevollmächtigten mit einer Kopie der Verfahrensakte versandt wurde.
Der Verzicht des Bundesamts auf eine Anhörung des Klägers ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sein Nichterscheinen zum Anhörungstermin am 19. November 2015 nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG genügend entschuldigt. Zunächst kann offenbleiben, ob die Terminsmitteilung auch unmittelbar dem Kläger zugesandt wurde, wovon der angefochtene Bescheid ausgeht. Jedenfalls wurde die Ladung an die Bevollmächtigten des Klägers gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG versandt. Ihnen oblag es, die Ladung baldmöglich an ihren Mandanten weiterzugeben. Dies ist wohl auch erfolgt. Dem Vortrag der Bevollmächtigten im Klageverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass sie selbst die Ladung vom 03. November 2015 nicht erhalten haben oder dass sie die Ladung nicht weiterleiteten.
Soweit die Bevollmächtigten des Klägers nunmehr geltend machen, jedenfalls auf die Mitteilung des Bundesamts vom 20. November 2015 fristgerecht mit einem Schreiben vom 04. Dezember 2015 reagiert zu haben, lässt sich dies den vorgelegten Verfahrensakten nicht entnehmen. Hierzu machen die Verfahrensbevollmächtigten allerdings mit der Vorlage einer Kopie eines Schreibens vom 04. Dezember 2015 mit beigefügtem Fax-Sendebericht an das Bundesamt glaubhaft, dass dieses Schreiben wohl tatsächlich an das Bundesamt versandt wurde. Angesichts der Vielzahl von Verfahren beim Bundesamt, die auch auf verschiedene Dienststellen des Bundesamts verteilt sind, erscheint es nachvollziehbar, dass das per Fax übersandte Schreiben nicht dem entsprechenden Verfahren zugeordnet wurde.
Allerdings enthält auch dieses Schreiben keine hinreichende Entschuldigung dafür, dass der Kläger zum anberaumten Anhörungstermin nicht erschienen war. Insoweit trägt der Kläger selbst mit Schreiben vom 30. November 2015 an seine Bevollmächtigten vor, er habe die Einladung für den 19. November 2015 nicht erhalten. Er arbeite in T. und wohne dort in einer Personalwohnung. Seine Post müsse er im Asylantenheim in E. immer persönlich abholen. Wenn der Kläger, wie sich seinem Schreiben entnehmen lässt, seine Post nicht bzw. nicht rechtzeitig an seiner ihm als Asylbewerber zugewiesenen Wohnung (…-Straße 4-6, …, laut Mitteilung des Landratsamts … an das Bundesamt vom 18. Juli 2014) abholt, ist dies ihm selbst zuzurechnen. Dem Kläger waren bei Asylantragstellung am 27. Mai 2013 entsprechende Informationsblätter ausgehändigt worden, in denen er darauf hingewiesen wurde, dass er einen Anhörungstermin unbedingt wahrnehmen solle. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass er an ihn gerichtete behördliche Post dringlich einsehen müsse. Die Vernachlässigung ihm obliegender Mitwirkungspflichten könne zu empfindlichen Nachteilen führen. Der Kläger hatte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Belehrung verstanden habe und die Informationsblätter erhalten habe. Damit muss der Kläger die Ladung zum Anhörungstermin am 19. November 2015 gegen sich gelten lassen.
Der Kläger bzw. seine Bevollmächtigten haben im Übrigen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eine Monats nach dem Anschreiben vom 20. November 2015 nicht wahrgenommen. Eine schriftliche Äußerung anstelle einer Anhörung ist nicht erfolgt.
Auch im vorliegenden Klageverfahren wurde vom Kläger nichts Sachliches zur Untermauerung seines Asylbegehrens vorgetragen. Der Kläger wurde gemäß § 74 Abs. 2 AsylG mit entsprechender Belehrung aufgefordert, zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von 1 Monat anzugeben. Hierzu hat der Kläger nichts vorgebracht.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).