Verwaltungsrecht

Asylklage georgischer Staatsangehöriger wegen Blutrache

Aktenzeichen  B 1 K 17.33593

Datum:
23.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17204
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG Art. 16a

 

Leitsatz

Georgischen Staatsangehörigen, die Blutrache wegen der Tat eines Familienangehörigen befürchten, ist es zuzumuten, sich unter den Schutz des georgischen Staates zu stellen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom … rechtmäßig ist und die Kläger nicht ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Denn die Kläger erfüllen weder die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Asylanerkennung; auch ist ihnen der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG nicht zuzusprechen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Als rechtmäßig erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Begründung im angefochtenen Bescheid des … (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist zum Vorbringen im gerichtlichen Verfahren Folgendes auszuführen:
a. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U. v. 27. April 2010, Az. 10 C 5/09).
Eine Verfolgung wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Asyl genannten Merkmale liegt nicht vor. Die Kläger haben beim … vorgetragen, von den Verwandten des Getöteten bedroht worden zu sein und unter Druck gesetzt worden zu sein, mit dem Ziel, einen der Brüder ausgeliefert zu bekommen. Selbst bei Wahrunterstellung liegt in einem derartigen Verhalten der Verwandten des … keine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale, sondern dieses Verhalten ist schlichtes strafrechtlich relevantes Unrecht.
Darüber hinaus kann in einer Verfolgung wegen Blutrache keine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gesehen werden. Vorliegend handelt es sich um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich ohne Anknüpfung an die genannten Merkmale. Die Kläger befürchten auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG eine Verfolgung. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, dass die Familie grundsätzlich eine bestimmte soziale Gruppe bilden kann. Es fehlt vorliegend jedenfalls an dem Merkmal, dass die Familie der Kläger aufgrund einer deutlich abgegrenzten Identität von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, vielmehr berufen sich die Kläger nicht darauf, dass ihr Sohn bzw. Bruder wegen der Zugehörigkeit zu den Kisten werde. Dieser beklagt gerade eine Verfolgung durch solche, da diese eine den staatlichen georgischen Regelungen zuwider laufende Praxis der „Blutrache“ praktizieren würden, der sich ihr Sohn bzw. Bruder nicht entziehen könne. Aber selbst wenn man bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden die Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bejahen würde, läge keine relevante Verfolgung vor bzw. wären die Kläger auch auf den internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen.
Eine durch staatliche Organe vorliegende Verfolgung haben die Kläger nicht geltend gemacht.
Es ist offensichtlich auch nicht so, dass sich die Polizei um die Angelegenheit gar nicht gekümmert habe, denn der Sohn und Bruder der Kläger, Beslan, hat in dessen Verfahren eine Ladung für den 15. September 2014 vorgelegt. Im Verfahren des Bruders … wurde nunmehr eine „Ladung“ des Ermittlungsrichters/Staatsanwalts mit dem Datum 7. Oktober 2017 vorgelegt, in welcher dieser zum einen dort als Zeuge vernommen werden soll, es sich außerdem erst um ein Ermittlungsverfahren handelt und zum anderen überhaupt nicht mehr erklärbar ist, weshalb, nachdem nunmehr die staatlichen Organe die Ermittlungen in jener Angelegenheit übernommen haben, zu diesem Zeitpunkt für die Kläger noch eine Veranlassung bestanden hat, das Land zu verlassen. Denn mit als Grudn für die Ausreise wurde angegeben, dass sich die staatlichen Behörden nicht einmischen und man die Sache unter sich regelt. Hierzu hat der Sohn der Klägerin zu selbst bei seiner Anhörung beim … erklärt (Bl. 53), dass eine Anzeige gegen seinen Bruder nicht erfolgt sei, weil die Familie des Getöteten die Blutrache dann nicht mehr ausüben könne. Durch die vorgelegten Ladungen wird aber gerade aufgezeigt, dass von Seiten der georgischen Behörden eine Aufarbeitung des Vorfalls erfolgt. Da der Tod des … offensichtlich im Rahmen eines Streits verursacht wurde, ist der Sohn der Klägerin zu 1 gehalten, diesen Sachverhalt darzulegen.
Wegen der gegen sie selbst gerichteten Bedrohungen durch die Familienangehörigen des Getöteten sind die Kläger gehalten, sich zunächst an die staatlichen Behörden zu wenden und um deren Schutz nachsuchen. Im Rahmen einer sog. Blutrache verübte Kapitaldelikte sind auch in Georgien als Mord strafbar, gleiches gilt auch für Bedrohungen oder Körperverletzungsdelikte. Den Klägern ist daher zuzumuten, sich unter den Schutz des georgischen Staates zu stellen. Auch die Volksgruppe der Kisten steht nicht außerhalb der dortigen Rechtsordnung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der georgische Staat nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig wäre, wenn auch ein allzeitiger und allumfassender Schutz von keinem Staatswesen auf der Welt erwartet werden kann. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Dezember 2017 gehört der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Nach dem Machtwechsel wurden in diesem Bereich große Fortschritte erzielt, von Machtmissbrauch von Amtsträgern ist nicht mehr die Rede. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Es kann aber nicht von einer Schutzunwilligkeit ausgegangen werden. Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung durch Beamte überaus deutlich reduziert. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. November 2016). Zur Problematik der Blutrache stellt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das BAMF vom 6. Januar 2015 zudem fest, dass Blutrache nach Auskunft des Innenministeriums von Georgien, Abteilung Zentrale Kriminalpolizei, seit den 1990er Jahren kaum noch vorkommt. Der letzte bekannte Fall von Blutrache datiert aus dem Jahr 2008. Blutrache wird verfolgt und durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden (nach eigener Auskunft) unterbunden. Staatlicher Schutz steht in Form von Zeugenschutzprogrammen zur Verfügung. Zwar wird in dieser Auskunft auch davon gesprochen, dass es in 2014 zu Tötungsdelikten an Ehefrauen durch deren Ehemänner gekommen sei trotz Schutzersuchens, dies betrifft aber offensichtlich nicht die Problematik der Blutrache und kann das generelle Fehlen einer generellen Schutzwilligkeit und – fähigkeit nicht begründen. Von einer allgemeinen gesellschaftlichen Akzeptanz der Blutrache, die über der georgischen Rechtsordnung stünde, kann nach dieser Auskunft nicht ausgegangen werden, zumal sich die in den Auskünften genannten Vorfälle allesamt in der Volksgruppe der Svanen zugetragen haben. Darüber hinaus wäre es dem Kläger als arbeitsfähigem und der georgischen Sprache auch mächtigen jungen Mann zuzumuten, in einem anderen Landesteil in Georgien seinen Aufenthalt zu nehmen und sich so dem Einflussbereich einer gewissen kistischen Tradition zu entziehen. Es ist zwar zutreffend, dass Georgien ein relativ kleines Land ist und damit die Gefahr des Entdecktwerdens nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch hat auch der Bruder des Klägers, …, vor seiner Ausreise vier Wochen unbehelligt in Tiflis gelebt. Außerdem wäre der Kläger – wie ausgeführt – gehalten, sich auch in einem anderen Landesteil im Fall einer Bedrohung an die Sicherheitsbehörden zu wenden.
Soweit der Klägerbevollmächtigte auf einen Bericht von dfwatch.net hinweist, ist nicht erkennbar, was die dort geschilderte (offensichtlich ethnisch motivierte) Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun haben soll. Soweit der Klägerbevollmächtigte eine Entscheidung des Bundesasylsenats der Republik Österreich anführt, datiert dieses aus dem Jahre 2007. Wie oben ausgeführt, hat das Land Georgien gerade auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und auch der Korruptionsbekämpfung nicht unerhebliche Fortschritte gemacht, so dass dort niedergelegte Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren nicht mehr durchschlagend sein können, zumal auch dort ausgeführt wird, dass die Blutrache weit überwiegend nur (noch) in Svanetien praktiziert wird, und der dort geschilderte Einzelfall in keiner Weise mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist.
Den Klägern wäre es zudem zuzumuten, gem. § 3e AsylG in einem anderen Landesteil Georgiens ihren Aufenthalt zu nehmen und damit der direkten Konfrontation mit der Familie … aus dem Weg zu gehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in anderen Teilen Georgiens die kistischen Traditionen nicht gelebt werden, die von den Klägern befürchteten Einflussnahmen lokaler Politiker aus dem Pankissital nicht bestehen und zudem auch die Behörden losgelöst von diesem angeblichen und vorgetragenen Beziehungsgeflecht entscheiden kann. Weiter ist mithin den Blick zu nehmen, dass die Kläger nicht allein nach Georgien zurückkehren, sondern mit den jungen und arbeitsfähigen Söhnen …, … und … Sie sind damit auch nicht allein auf sich gestellt.
Ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankäme, hat das Gericht aber auch gravierende Zweifel, ob vorliegend tatsächlich wie von den Klägern und deren weiteren Familienangehörigen geschildert, sich ein derartiger Sachverhalt so zugetragen hat, der zu einer befürchteten Blutrachesituation geführt hat. Zweifel bestehen insbesondere in der Zusammenschau des Sachvortrags aller Familienmitglieder der Kläger. … will die Bestätigung des Ältestenrates des Pankissitals noch während seines vierwöchigen Aufenthalts in Tiflis vor seiner Ausreise (Asylantragstellung in Polen am 12. Oktober 2014) erhalten haben, obgleich dieses Schreiben das Datum des 9. Dezember 2015 trägt. Beslan hat erst eine Woche nach dem angeblichen Vorfall die Ehe mit seiner jetzigen Frau in Akhmeta geschlossen, während er angegeben hat, sich nach dem Vorfall vier Wochen in Tiflis bis zur Ausreise (11. Oktober 2014) versteckt gehalten zu haben und die Klägerin zu 1 beim … angegeben hat, dass sich … gleich am nächsten Tag bei einem Freund in Tiflis für einen Monat versteckt habe (S. 63 der …sakte).
b. Da den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, entfällt ebenso die Anerkennung als Asylberechtigte, da eine politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a GG nicht vorliegt.
c. Aus den unter a. dargestellten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht vor. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Georgien kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Insbesondere droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, wobei der georgische Staat nicht in der Lage oder willens sein müsste, den Klägern ausreichenden Schutz zu gewähren. Zwar kann in einer Bedrohung durch die sog. „Blutrache“ eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gesehen werden, jedoch müssen die Kläger – wie oben aufgeführt – auf den Schutz der dortigen Behörden verwiesen werden. Dass der georgische Staat deshalb nicht schutzfähig wäre, weil die Blutrache in bestimmten Bevölkerungskreise gesellschaftlich akzeptiert werde und damit die Abschreckungsfunktion gering sei, mag für die in den Auskünften genannten Gebiete Georgiens möglicherweise zutreffen, jedoch keinesfalls für den gesamten Staat, nicht einmal für das Siedlungsgebiet der Kisten wird dies explizit behauptet.
d. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind unter Verweis auf obige Ausführungen ebenfalls nicht gegeben.
e. Der Bescheid des … gibt schließlich hinsichtlich der Ziffer 5, wonach die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden sind, keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Klägern entgegenstünden, nicht ersichtlich.
f. Die Entscheidung des …, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG auf 30 Monate zu befristen, gibt im Rahmen der dem Gericht möglichen Überprüfung (vgl. § 114 VwGO) keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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