Aktenzeichen M 28 E 22.31005
AsylG § 18a Abs. 1 S. 3
AsylG § 18a Abs. 4 S. 6
AsylG § 18a Abs. 6 Nr. 2
Leitsatz
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragssteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verfolgt sein behördlicherseits im sog. „Flughafenverfahren“ abgelehntes Asylbegehren weiter.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger ohne gültigen iranischen Pass oder Passersatz, versuchte, am Dienstag, 12. April 2022 gegen 8 Uhr am Flughafen München mit einem verfälschten französischen Reisepass in das Bundesgebiet einzureisen. Bei einer am Vormittag des 12. April 2022 erfolgten Vernehmung durch die Bundespolizei äußerte der Antragsteller ein Asylgesuch. Sein Leben sei im Iran in Gefahr. Er sei inoffiziell 2015, offiziell 2017 zum Christentum konvertiert. Den Iran habe er vor ca. 7 bis 9 Monaten verlassen und sei in die Türkei geflüchtet, weil er im Iran wegen seiner Religion verfolgt werde. Vor circa zwei Wochen sei der Antragsteller mit verfälschten Dokumenten von der Türkei nach Kambodscha gereist. Danach sei er dann an einem Tag von Kambodscha über Bangkok nach München gereist.
Der Antragsteller wurde am 12. April 2022 auch nach § 20 Abs. 1 AsylG schriftlich belehrt, dass er noch einen förmlichen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge stellen müsse. Hierzu müsse er sich unverzüglich, spätestens bis zum 14. April 2022, in der Transitunterkunft am Flughafen München melden. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, so gelte sein Asylgesuch als zurückgenommen und es werde kein Asylverfahren durchgeführt. Der Antragsteller wurde von der Bundespolizei am Abend des 12. April 2022 an diese Transitunterkunft des Flughafen München übergeben.
Der Asylantrag des Antragstellers wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am Mittwoch, 20. April 2022, aufgenommen. Am 20. April 2022 wurde der Antragsteller (von 10:30 bis 17:55 Uhr) zu seinem Asylbegehren angehört.
Am 21. April 2022 wurde die Entscheidung des BAMF dokumentiert, dem Antragsteller die Einreise nach § 18a Abs. 3 AsylG zu verweigern.
Mit Bescheid des BAMF vom 21. April 2022 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt und wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Antragsteller wurde für den Fall der Einreise aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen, anderenfalls würde er in den Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 5.). In Ziffer 6. des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid wurde auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 22. April 2022 ausgehändigt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 25. April 2022, dem Antragsteller am gleichen Tag zugestellt, wurde dem Antragsteller die Einreise gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG verweigert.
Am 27. April 2022 erhob der Antragsteller gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin Verpflichtungsklage (die unter dem Az. M 28 K 22.31004 anhängig ist) und beantragte zugleich,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens zu gewähren.
Zur Begründung wurde zunächst im Kern ausgeführt, das BAMF habe dem Antragsteller trotz unverzüglicher Weiterleitung seines Asylgesuchs durch die Bundespolizei und vorheriger Anhörung durch die Bundespolizei, weshalb das Asylgesuch bereits einen Asylantrag darstelle, entgegen § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht unverzüglich Gelegenheit gegeben, seinen Asylantrag bei der Außenstelle des BAMF am Flughafen zu stellen. Ebenso wenig habe die persönliche Anhörung i.S.v. § 18a Abs. 1 Satz 4 AsylG unverzüglich stattgefunden. Im Übrigen habe das BAMF nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags am 12. April 2022 entschieden. Schon wegen dieser drei Rechtsfehler sei die Einreise zu gestatten. Im Übrigen sei eine Rücküberstellung des Antragstellers in den Iran mangels Freiwilligkeit des Antragstellers und damit mangels Ausstellung eines Heimreisescheins durch die iranischen Behörden ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 30. April 2022 wurde weiter ausgeführt, der Antragsteller sei am 20. April 2017 in der Türkei getauft worden, er sei in den letzten sechs Jahren insgesamt etwa vier Jahre im Iran und zwei Jahre in der Türkei gewesen. Etwa im September 2021, als er das letzte Mal im Iran gewesen sei, seien Personen der iranischen Geheimpolizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Unterlagen, die er auf Bitten eines Pfarrers nach Hause genommen habe, mitgenommen. Daraufhin sei er in die Türkei geflohen. Dort sei er im Februar 2022 von zwei Iranern vor seinem Haus in Ankara bedroht und aufgefordert worden, in den Iran zurückzukehren. Daraufhin habe er seine Flucht aus der Türkei organisiert. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 wurde noch ergänzt, die Schwester des Antragstellers habe berichtet, dass sie „am vergangenen Freitag“ von drei Geheimpolizisten aufgesucht worden sei, die nach dem Antragsteller gefragt und Laptop und Handy vor Ort untersucht und Dateien kopiert hätten. Die Schwester sei verpflichtet worden, sich zu melden, sobald der Antragsteller auftauchen würde.
Das BAMF beantragte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022
den Antrag abzulehnen,
bezog sich inhaltlich auf die angefochtene Entscheidung und gab im Übrigen lediglich prozessuale Erklärungen ab.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Mai 2022 wurde die Bundespolizeidirektion gebeten mitzuteilen, ob im Fall des Antragstellers eine realistische tatsächliche Möglichkeit bestehe, ihn im Vollzug der Einreiseverweigerung in sein Heimatland Iran oder einen aufnahmebereiten Drittstaat abzuschieben bzw. zu überstellen. Hierauf teilte die Bundespolizei am 5. Mai 2022 mit, eine Rückführung des Antragstellers in die Türkei oder nach Thailand erscheine nicht möglich, letzteres, weil sich der Antragsteller dort nur im Transit aufgehalten habe. Allerdings ergebe sich aus einer Kontaktaufnahme mit einem Verbindungsbeamten der Bundespolizei, dass eine Rückführung des Antragstellers über Bangkok nach Kambodscha möglich erscheine und von Seiten der Bundespolizei angestrebt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens verwiesen.
II.
Der fristgerecht gestellte Antrag (§ 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG), die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zur weiteren Durchführung seines Asylverfahren zu gestatten, ist zulässig und begründet.
1. Dem Antragsteller ist nach § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG die Einreise zu gestatten, weil das BAMF unter Verstoß gegen das das sog. „Flughafenverfahren“ nach § 18a AsylG prägende Beschleunigungs- und Unverzüglichkeitsgebot nicht rechtzeitig über den Asylantrag des Klägers entschieden hat.
Das gesamte Verfahren nach § 18a AsylG muss vor allem wegen der damit (mindestens, vgl. zur Diskussion um Freiheitsbeschränkung oder -entziehung durch das sog. „Flughafenverfahren“: Vogt/Nestler in Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 18a AsylG Rn. 22) verbundenen Freiheitsbeschränkungen von Behörden und Gerichten mit größtmöglicher Beschleunigung durchgeführt werden. Die einzelnen Regelungen des § 18 a AsylG sind insgesamt darauf ausgerichtet, den Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken; dies setzt voraus, dass sämtliche Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im sich anschließenden Gerichtsverfahren nach Maßgabe größtmöglicher Beschleunigung getroffen werden.
Nach einer dieser Einzelregelungen, § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylG, ist dem Ausländer „unverzüglich“ nach der Stellung seines Asylgesuchs bei der Grenzbehörde Gelegenheit zur Stellung seines Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamts zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist.
Zwar lässt sich nicht verallgemeinernd nach Stunden oder Tagen bestimmen, was „unverzüglich“ ist (nicht zuletzt, weil im Hinblick auf mögliche Erschöpfung durch die bisherige Reise auch auf den körperlichen und seelischen Zustand eines Antragstellers angemessen Rücksicht genommen werden muss, um den rechtsstaatlichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens zu genügen, vgl. Blechinger in BeckOK MigR, Stand 15.4.2022, § 18a AsylG Rn. 31; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand September 2020, § 18a AsylG Rn. 56).
In der Literatur ist aber anerkannt, dass zum einen die in § 18a AsylG (etwa in § 18a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 AsylG) konkret genannten gesetzlichen Fristen von jeweils zwei bis drei Tagen einen heranzuziehenden Maßstab bilden (für deren entsprechende Heranziehung: Winkelmann/Kolber in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 18a AsylG Rn. 19; Vogt/Nestler in Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 18a AsylG Rn. 13) und dass zum anderen die in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 genannte Frist von sechs Arbeitstagen nach Antragstellung zwar eine Orientierung geben kann. Letztere Frist soll aber im Verfahren nach § 18a AsylG und wegen der eine schnelle Antragstellung begünstigenden Bedingungen „nach Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden“ (Haderlein in BeckOK AuslR, Stand 1.1.2022, § 18a AsylG Rn. 25) oder erscheint sogar „entschieden zu lang“ (Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand September 2020, § 18a AsylG Rn. 56). Der Gesetzgeber meine vielmehr eine „sehr kurze Frist, die im Regelfall jedenfalls weniger als zwei Tage betragen wird“ (Funke-Kaiser, a.a.O., § 18a AsylG Rn. 57).
Jede hiervon abweichende Verzögerung, die nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, stellt eine Verletzung des Gebots zu unverzüglichem behördlichem Tätigwerden dar.
Vorliegend ist insoweit insbesondere auch festzustellen, dass die Antragsgegnerin selbst offensichtlich nur eine Frist von zwei Tagen als angemessen erachtet: Denn der Antragsteller wurde am 12. April 2022 nach § 20 Abs. 1 AsylG schriftlich dahingehend belehrt, dass er noch einen förmlichen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des BAMF stellen müsse. Hierzu müsse er sich unverzüglich, spätestens bis zum 14. April 2022, in der Transitunterkunft am Flughafen München melden. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, so gelte sein Asylgesuch als zurückgenommen und es werde kein Asylverfahren mehr durchgeführt.
Der Einzelrichter verkennt im Übrigen nicht, dass der Gesetzgeber bei einer Verletzung von § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylG keine unmittelbare gesetzliche Sanktion bestimmt hat; § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG knüpft die Verpflichtung zur Einreisegestattung an eine ab der Stellung des Asylantrags (und nicht des Asylgesuchs – die diesbezügliche Unterscheidung ist in § 18a Abs. 1 AsylG klar angelegt und allgemein anerkannt) laufende Frist. In Fällen aber, in denen die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylG dem Asylbewerber nicht unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des BAMF gibt, muss die Frist des § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem der Asylsuchende sich nach Weiterleitung durch die Grenzbehörde in der Sphäre des BAMF befindet und die Aufnahme seines Antrags möglich und nach dem Unverzüglichkeitsgebot des § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylG rechtlich geboten wäre. Denn anderenfalls hätte es das BAMF in der Hand, durch verzögerte Entgegennahme des Asylantrags die in § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG gesetzlich vorgegebene kurze Entscheidungsfrist zu unterlaufen. Verzögert deshalb das BAMF ohne sachlichen Grund die Stellung des Asylantrags durch den Asylbewerber, so läuft die Frist des § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise hätte gestellt werden können (Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: September 2020, § 18a AsylG Rn. 184).
So liegt der Fall hier:
Der Antragsteller wurde am frühen Abend des Dienstags, 12. April 2022 von der Bundespolizei in die Transitunterkunft am Flughafen München überstellt. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich oder von der Antragsgegnerin, die im Übrigen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu den Ausführungen des Antragsstellers im gerichtlichen Verfahren inhaltlich auch nicht Stellung nahm, schlüssig dargelegt, dass danach sachliche, insbesondere ggf. in der Person des Antragstellers liegende Gründe vorgelegen hätten, warum man dem Antragsteller, der sich in der Transitunterkunft jederzeit erreichbar „in der Sphäre“ der Antragsgegnerin befand, erst am Mittwoch, 20. April 2022 ermöglichte, seinen Asylantrag zu stellen.
Dass dem Antragsteller durch das BAMF erst am achten Tag nach der Anbringung seines Asylgesuchs bei der Grenzbehörde am Flughafen ermöglicht wurde, seinen Asylantrag zu stellen, stellt sich im vorliegenden Fall eindeutig nicht mehr als „unverzüglich“ i.S.v. § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylG dar.
Auf das zusätzliche Erfordernis einer – vorliegend ebenfalls nicht gegebenen – „unverzüglichen“ Anhörung des Antragstellers nach § 18a Abs. 1 Satz 4 AsylG muss deshalb nicht mehr weiter eingegangen werden.
2. Im Übrigen bleibt, ohne dass es darauf für die Entscheidung noch ankäme, festzustellen, dass jedenfalls hinsichtlich der Begründung des auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsurteils des BAMF auch ernstliche Zweifel des Gerichts i.S.v. § 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG bestünden.
Der Entscheider des BAMF würdigte die Angaben des Antragstellers nämlich – unbeschadet der aktuell gerichtlich nicht zu bewertenden Frage, ob das Gericht die Angaben des Antragstellers insgesamt als glaubhaft erachtet – evident unvollständig, da er in der rechtlichen Würdigung des streitgegenständlichen Bescheids zwei vom Antragsteller bereits in seiner Anhörung vor dem BAMF behauptete und für sein Asylbegehren möglicherweise wesentliche Umstände völlig außer Betracht ließ: Zum einen die Behauptung des Antragstellers, dass seine (letzte) Ausreise aus dem Iran unmittelbar dadurch veranlasst gewesen sei, dass bei einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung ihn belastendes Material sichergestellt worden sei, zum anderen die Behauptung, dass der Antragsteller in der Türkei von zwei iranischen Männern verfolgt und bedroht worden sei, die seine Identität gekannt und ihn zur Rückkehr in den Iran aufgefordert hätten.
Bei einem derart unvollständigen Verständnis des Sachvortrags des Antragstellers durch den Entscheider entbehrt das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin jeder tragfähigen Grundlage.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).