Aktenzeichen 9 ZB 21.31451
VwGO § 67 Abs. 4
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 7 K 20.30813 2021-07-30 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der von der Klägerin zu 1, die zugleich gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3 ist, persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz vom 22. September 2021 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Den Klägern wäre auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 30. Juli 2021 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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