Verwaltungsrecht

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

Aktenzeichen  10 C 18.1781

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28744
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1
AufenthG § 10 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 25a Abs. 1, § 32

 

Leitsatz

1 Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an ein Elternteil begründet nicht dessen alleinige Personensorgeberechtigung iSd § 32 Abs. 1 AufenthG. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist unklar, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen iSd §§ 27 ff. AufenthG nicht erfüllt sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1165 2018-07-27 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32, § 25a Abs. 1 AufenthG ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 wendet, ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 – 10 C 15.849 – juris Rn. 3 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG voraussichtlich nicht zusteht und die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfolglos bleiben wird.
Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seiner Mutter, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitzt, steht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – bereits entgegen, dass die Mutter nicht nachgewiesen hat, dass sie alleinige Inhaberin des Personensorgerechts für den Kläger ist. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 28. April 2017 macht die Mutter nicht zum allein personensorgeberechtigten Elternteil im Sinne des § 32 Abs. 1 AufenthG. Die Grundsätze über die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen, wonach der Grundsatz der Inzidentanerkennung gilt, solange nicht völkerrechtliche Regelungen vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 10 C 14.12 -juris Rn. 16), finden insoweit keine Anwendung, weil gerade keine ausländische Sorgerechtsentscheidung vorliegt, sondern lediglich eine Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein nationales Gericht. Der Hinweis, dass der Vater des Klägers wahrscheinlich in der Ukraine verstorben ist, ohne weitere Nachweise für seinen Tod vorzulegen, macht die Mutter des Klägers nicht zur alleinigen Inhaberin des Personensorgerechts.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG und § 32 Abs. 4 AufenthG kommt schon wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur vorliegt, wenn ein strikter Rechtsanspruch besteht; ein Sollanspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Befugnis zu einer Ermessensentscheidung sind hingegen nicht ausreichend (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Die Klage ist zwar auch insoweit zulässig, weil mit Bescheid vom 5. Juli 2017 auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ablehnt wurde und der Beklagte damit unabhängig vom Antrag am 11. Juli 2016 über das Bestehen eines Anspruchs nach § 25a Abs. 1 AufenthG entschieden hat. Hinzu kommt, dass der Kläger inzwischen am 18. August 2018 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift gestellt hat. Tritt nach einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers ein, so ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht – wie sonst – der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgebend. Vielmehr ist die Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, denn für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch für den Beurteilungszeitpunkt bleibt einzig und allein das materielle Recht bestimmend (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16.1719 – juris Rn. 8; B.v. 14.5.2013 – 10 C 10.3007 – juris Rn. 6 m.w.N.). Folglich ist die am 18. August 2018 erfolgte Antragstellung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Allerdings wird die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil der Kläger weder Jugendlicher noch Heranwachsender im Sinne dieser Vorschrift ist. Jugendlicher ist, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Der Kläger wird erst am 12. September 2021 das 14. Lebensjahr vollenden.
Auch bestehen derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zunächst ist unklar, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen nicht erfüllt sind (vgl. NdsOVG, U.v. 8.2.2018 – 13 LB 43/17 – ZAR 2018, 176; OVG Bremen, U.v. 16.3.2017 – 1 B 21/17 – BeckRS 2017, 105559; VGH BW, U.v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 – InfAuslR 2011, 250). Zudem steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift genauso wie ein Abweichen von den nach den Ausführungen im Bescheid vom 5. Juli 2017 nicht vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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