Verwaltungsrecht

Aufhebung der Annullierung eines Schengen-Visums

Aktenzeichen  10 ZB 14.2577

Datum:
10.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43623
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 810/2009 Art. 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 2 Abs. 9, § 5 Abs. 2, § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AufenthV § 39 Nr. 3

 

Leitsatz

Wird die Annullierung eines Schengen-Visums wegen Täuschung über die Heiratsabsicht durch Urteil aufgehoben, so kann dem Ausländer im Aufenthaltsgenehmigungsverfahren nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, falsche Angaben im Visumverfahren gemacht zu haben. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 14.472 2014-10-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Berufung wird zugelassen‚ soweit sie sich gegen die Verpflichtung der Beklagten richtet‚ über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur entscheiden (Ziffer I. Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts).
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird‚ trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
III.
Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags auf 5.000‚- Euro und, soweit die Berufung zugelassen wird‚ vorläufig auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet‚ soweit mit ihm die Zulassung der Berufung gegen die gerichtliche Aufhebung der Annullierung des dem Kläger von der Deutschen Botschaft in Ankara erteilten Schengen-Visums begehrt wird (Ziffer I. Satz 1 des Urteils vom 14.10.2014; 1.). Die Berufung ist hingegen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ soweit die Beklagte zur erneuten Verbescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wurde (Ziffer I. Satz 2 des Urteils; 2.).
1. Die Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Februar 2014‚ worin die Annullierung des dem Kläger erteilten Schengen-Visums (Nr. 045484459) ausgesprochen wurde‚ begegnet nicht den von der Beklagten im Zulassungs-vorbringen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel sind anzunehmen‚ wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden‚ dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall.
1.1 Die Beklagte beruft sich zur Begründung ernstlicher Zweifel darauf, das Verwaltungsgericht habe den von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex verlangten rechtlichen Maßstab verkannt‚ der nicht den Nachweis einer arglistigen Täuschung (hier: über das Bestehen einer Heiratsabsicht zwischen dem Kläger und der Zeugin bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Visums) verlange‚ sondern vielmehr die Darlegung ernsthafter Gründe für eine entsprechende Annahme ausreichen lasse.
Dem Verwaltungsgericht kann im Ergebnis nicht eine Verkennung des im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex anzuwendenden Maßstabs vorgeworfen wer-den. Zwar wird im angefochtenen Urteil tatsächlich zunächst davon gesprochen‚ dass dem Kläger eine Täuschungsabsicht bei Beantragung des Schengen-Visums nicht habe „nachgewiesen“ werden können (UA‚ S. 5‚ 6 Rn. 17). Demgegenüber geht das Urteil an anderer Stelle (UA‚ S. 5, 6 Rn. 15‚ 19) allerdings auch in zutreffender Weise vom Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visa-Kodex aus. Die danach erforderlichen „ernsthaften Gründe zu der Annahme“, das Visum sei durch arglistige Täuschung erlangt worden‚ lägen jedoch nicht vor. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Behauptung eines fehlenden Nachweises der Heiratsabsicht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen.
1.2 Weiter begründet die Beklagte ihren Zulassungsantrag damit, das Verwaltungsgericht habe die vorliegenden Indizien‚ die sich aus den Aussagen des Klägers und seiner als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommenen Ehefrau ergeben hätten‚ falsch gewürdigt, weil sie weder einzeln noch in der Gesamtschau geeignet seien‚ die Annahme ernsthafter Gründe für eine arglistige Täuschung zu entkräften. Zwar sei der Kläger geschickt vorgegangen; die nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für ihn sprechenden Tatsachen könnten aber dadurch widerlegt werden, dass zunächst ein im Februar 2013 liegender, der jetzigen Aussage widersprechender Zeitpunkt des Heiratsentschlusses benannt worden sei. Die Aussage, er sei schon unmittelbar nach der Einreise gefasst worden‚ widerspreche der früheren Aussage. Es stelle einen Einlassungsbruch dar‚ mit dem sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe.
Mit diesem Vorbringen beruft sich die Beklagte in erster Linie auf eine fehlerhafte und unzutreffende Würdigung der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2014 und auf eine sachlich unzutreffende Würdigung der Angaben des Klägers. Dabei wird verkannt‚ dass das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich nach freier‚ aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, zum Beispiel Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die gerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 – juris Rn. 21; B.v. 29.7.2009 – 11 ZB 07.1043 – juris Rn. 9; SächsOVG‚ B.v. 8.1.2010 – 3 B 197/07 – juris Rn. 2; Seibert in Sodan/Ziekow‚ 4. Aufl. 2014‚ § 124 Rn. 82). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen‚ dass das angefochtene Urteil auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruht.
Die entscheidungserhebliche Frage nach dem Zeitpunkt‚ zu dem der Heiratsentschluss gefasst wurde‚ stellt zwar eine dem Beweis grundsätzlich zugängliche innere Tatsache dar‚ auch wenn sie gerade wegen der nicht notwendigerweise nach außen auftretenden Erkennbarkeit eines Nachweises in wissenschaftlich fundierter Form nicht zugänglich ist. Damit bedarf es der Auseinandersetzung mit allen zugänglichen Hilfstatsachen‚ aus denen Rückschlüsse auf die Heiratsabsicht gezogen werden können. Dies hat das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze geleistet. Allein die Möglichkeit‚ dass auch der von der Beklagten genannte Schluss hätte gezogen werden können‚ reicht für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der getroffenen Entscheidung nicht aus. In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen‚ dass das Verwaltungsgericht in Anbetracht des von ihm als „ungewöhnlich“ angesehenen zeitlichen Ablaufs die Zweifel der Ausländerbehörde als durchaus naheliegend bezeichnet hat. Allerdings hat es in nachvollziehbarer Art und Weise hinreichende Indizien dafür benannt‚ dass der Kläger tatsächlich zum Zeitpunkt seiner Einreise noch keine Heiratsabsicht hatte und damit „hinreichend tragfähige Belege für die Annahme einer Täuschungsabsicht“ nicht vorgelegen hätten. Insoweit konnte insbesondere dem Hinweis auf die als glaubhaft gewürdigten Angaben der Zeugin über den „Beschluss des Familienrats“‚ der nach Einreise des Klägers stattgefunden habe‚ entscheidendes Gewicht zugemessen werden. Geht man von der Richtigkeit dieser Angabe aus‚ vermag auch der Termin für die Gesundheitsuntersuchung der Eheleute‚ die Voraussetzung für die Eheschließung war‚ nicht zu verwundern. Das Verwaltungsgericht musste sich im Übrigen vor dem Hintergrund seiner Würdigung der verschiedenen Umstände nicht mehr damit auseinandersetzen, dass zunächst zur Frage des Zeitpunkts der Heiratsabsicht keine eindeutigen oder abweichende Erklärungen abgegeben worden waren. Einen Einlassungsbruch vermag der Senat hierin nicht zu sehen. Auch die weiteren Indizien‚ die im angefochtenen Urteil zugunsten des Klägers Verwendung gefunden haben‚ ohne damit gegen Denkgesetze zu verstoßen‚ stützen die Auffassung des Verwaltungsgerichts.
1.3 Hinsichtlich der Aufhebung von Nummer 1. des angegriffenen Bescheids hat die Beklagte keine weiteren Zulassungsgründe geltend gemacht; insbesondere liegen keine tatsächlichen Schwierigkeiten vor‚ denn die Bewertung der hier im Streit stehenden (inneren) Tatsache fällt nicht derart aus dem Rahmen‚ dass von einer weit über den Durchschnitt hinausgehenden Schwierigkeit der Streitsache gesprochen werden könnte. Der Zulassungsvortrag der Beklagten zur grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezieht sich ausschließlich auf die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage (s. 2.).
1.4 Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit‚ als ihr Rechts-mittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Aufhebung von Nummer 1. des Bescheids der Beklagten vom 20. Februar 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
2. Die Berufung ist hingegen zuzulassen‚ soweit sich der Zulassungsantrag gegen die in Ziffer I. Satz 2 des angefochtenen Urteils festgestellte Verpflichtung der Beklagten richtet‚ über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung beim Erlass des neuen Verwaltungsaktes vorschreibt, lässt sich nicht der Urteilsformel selbst entnehmen; vielmehr ergibt sich der Umfang der Bindungswirkung notwen-digerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Tenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen und sich mit den Erwägungen der Behörde auseinandersetzen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 44). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass das Verwaltungsgericht – über den Verbescheidungstenor hinaus – über den vom Kläger mit seinen Antrag vom 12. März und 17. Oktober 2013 geltend gemachten Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis abschließend entschieden und sein Bestehen bejaht hat; dies zeigt bereits die wiederholte Feststellung in den Entscheidungsgründen‚ dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug besitze (UA‚ S. 7, 8, III. und IV.). Zudem hat das Verwaltungsgericht im Tenor auf eine Abweisung der Klage im Übrigen verzichtet, wie dies im Falle eines Verbescheidungsurteils nach Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist, um das damit verbundene teilweise Unterliegen des Klägers zum Ausdruck zu bringen. Lediglich die Frage nach der Geltungsdauer der Erlaubnis hat es in das Ermessen des Beklagten gestellt gesehen. Dies trifft für die Geltungsdauer einer erstmals zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 i. V. m. 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, der eine Mindestdauer von einem Jahr vorschreibt, zwar grundsätzlich zu (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2015 – 10 C 15.245 – juris). Weil jedoch der Kläger die Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr (vgl. Formblattantrag vom 17. Oktober 2013, Bl. 112 d. Ausländerakte) beantragt hatte und das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf (vgl. § 88 VwGO), besteht kein Raum für eine auf die Geltungsdauer bezogene Ermessensentscheidung.
Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen an dem angefochtenen Urteil, weil das als „wohl unstreitig“ bezeichnete Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 30 Abs. 1 AufenthG bisher nicht umfassend geprüft und daher ohne sachliche Grundlage angenommen wurde. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nicht feststeht, ob sich der Kläger zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 9 AufenthG) und ob sein Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Nach Eintritt der Rechtskraft des die Annullierung des Schengen-Visums aufhebenden Urteils kann dem Kläger zwar nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, falsche Angaben im Visumverfahren gemacht zu haben. Zu prüfen wird jedoch sein, ob die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV vorliegen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23.09 – NVwZ 2011, 871; BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 10 CE 14.2123 – juris Rn. 9 f.) oder – falls nicht – von der Pflicht zur Einholung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann, auch wenn der Kläger die erforderlichen Sprachkenntnisse erst nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erworben haben sollte und durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses nachweist (insoweit ablehnend: Ziffer 30.0.10 und 5.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 – AVwV -). Sollte sich in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens herausstellen, dass ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, würde dies allenfalls zur Zurückweisung der Berufung führen, ohne dass eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten in Abänderung des insoweit nicht angefochtenen Urteils in Betracht käme.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz war abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG)‚ weil die Annullierung des Visums keine bloße „Nebenentscheidung“ ist, sondern als von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiger Streitgegenstand eigenständige rechtliche Bedeutung für den Kläger besitzt und somit der Regelstreitwert zweifach anzusetzen war (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 2 GKG, soweit die Zulassung abgelehnt wurde; soweit dem Zulassungsantrag entsprochen wurde, ergibt sich die vorläufige Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5‚ Satz 2 GKG.
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Hinsichtlich der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

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