Verwaltungsrecht

Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger

Aktenzeichen  RN 5 S 17.833

Datum:
6.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5
SchfHwG SchfHwG § 12 Abs. 1 Nr. 2
GG GG Art. 12
BGB BGB § 119, § 123

 

Leitsatz

1 Die Aufhebung einer Bestellung als Bezirksschornsteinfeger entspricht einem Berufsverbot. Für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer derartigen Aufhebungsverfügung sind daher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht allein ausschlaggebend. Es kommt vielmehr auf die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene Feststellung an, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (ebenso BayVGH, BeckRS 2013, 59883).  (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers steht die Verhütung von Bränden und damit aufgrund von entstehenden, potentiell lebensgefährlichen Situationen, ein sehr hoch zu wertendes Gemeinschaftsgut im Raume. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (Az. RN 5 K 17.834) gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.
Unter dem 24.01.2013 bestellte die Regierung … den Antragsteller als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „1* …“ unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 31.01.2020.
Am 12.04.2017 unterzeichnete der Antragsteller eine Erklärung, in der er mit Wirkung zum selben Tag unwiderruflich auf die Bestellung für diesen Kehrbezirk verzichtete. Weiterhin verpflichtete er sich, Beschwerde- und Inkassofälle bis zum 15.05.2017 abzuwickeln, also doppelte Zahlungen auszugleichen, Schlechtleistungen nachzubessern und Inkassokosten auszugleichen. Hierüber werde ein schriftlicher Nachweis an die Regierung und das Landratsamt vorgelegt. Das Kehrbuch und alle aus der hoheitlichen Tätigkeit gewonnenen Daten seien bis zum 19.04.2017 im Landratsamt dem zuständigen Vertreter zu übergeben. Angefügt war eine Beschwerdeliste von 14 Haushalten über den Antragsteller in Ausübung seiner Tätigkeit.
Daraufhin erging durch das Landratsamt … unter dem 18.04.2017, laut Empfangsbekenntnis (Bl. 784s) der Behördenakte) zugegangen am 19.04.2017, ein Bescheid, in dem die Bestellung aufgehoben wird (Ziffer 1), die Übergabe von Unterlagen und die Löschung von noch vorhandenen Daten angeordnet wird (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung dieser beiden Ziffern angeordnet wird (Ziffer 3). Weiterhin wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr von 100 EUR festgesetzt.
Gegen obigen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.05.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage (Az. RN 5 K 17.834) und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Darüber hinaus ließ der Antragsteller, beim Landratsamt … am 16.05.2017 eingegangen, die Erklärung vom 12.04.2017 wegen widerrechtlicher Drohung, hilfsweise wegen Irrtums anfechten.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch das Landratsamt eine Kontrolle wegen angeblicher Beschwerdefälle durchgeführt werden sollte, bei der aber nur kleinere Mängel gefunden worden sein sollen. Am 3. Tag der Kontrolle seien zwei Beamte der Regierung hinzugekommen. Man erklärte ihm, dass schon 2013 etliche Rechnungen verschwunden seien. 2015 habe er jedoch bereits eine „Strafe“ hierfür bezahlt. Eine erneute wollte er nicht hinnehmen. Er unterschrieb daher einen vorformulierten Antrag auf Abbestellung, obwohl er dies eigentlich nicht wollte. Dem Druck und Stress in dieser Situation habe er nicht standhalten können. Zudem habe er nicht nachvollziehen können, ob die erneuten 14 Forderungen gegen ihn überhaupt gerechtfertigt seien. Bereits 2015 hätte man den Widerruf der Bestellung von Seiten des Landratsamts begehrt, die erneute Kontrolle halte man klägerseits schlicht für eine Ausübung von Druck.
Der Antragsteller beantragt daher,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 5 K 17.834) gegen den Aufhebungsbescheid des Landratsamtes … vom 18.04.2017, Az.: … wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird vorgetragen: Bereits bei einer Kehrbezirksüberprüfung für die Kalenderjahre 2013 und 2014 seien erhebliche Mängel festgestellt und mit einem Warnungsgeld in Höhe des Maximalbetrags von 5.000 € geahndet sowie weitere Maßnahmen getroffen worden. Aufgrund anhaltender Beschwerden sei vom 10.04. bis 12.04.2017 eine erneute Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden. Am letzten Tag sollten die bei der Regierung eingegangenen Beschwerdefälle erörtert werden. Der Antragssteller sei im Vorfeld mehrfach per E-Mail zu einer Stellungnahme zu diesen aufgefordert worden, Fristen seien verlängert worden, eine Antwort gab der Antragsteller jedoch nie ab. Der Antragsteller bat am 12.04.2017 zunächst um eine Unterredung nur mit einem, schließlich mit allen zwei ebenfalls anwesenden Sachverständigen 2* … und 3* … Im Anschluss hieran teilte er den Vertretern von Landratsamt und Regierung mit, dass er die Bestellung freiwillig aufgebe.
Im Anschluss an diese Aussage sei die oben beschriebene Erklärung vom 12.04.2017 aufgesetzt und vom Antragsteller unterschrieben worden. Der Antrag sei nicht durch den Antragsgegner vor dem Termin vorformuliert worden. Die zahlreichen Beschwerden bei der ersten wie auch zweiten Kehrbezirksüberprüfung (Bl. 68-83 und 755 der Behördenakte) seien zum Teil sicherheitsrelevant, so sei die Rede von teils zu vielen oder zu wenig oder gar nicht ausgeführten Überprüfungen bzw. Messungen, nicht mehr nachvollziehbaren Vorgängen, an Anlagen fehlenden Schächten und falscher Erfassung von Lüftungsöffnungen, Nähe von Dachkonstruktionen und dauernd lagernden brennbaren Materialien zu Feuerungsstätten sowie nicht durchgeführten Feuerstättenschauen. Daneben finde sich eine Vielzahl von Hinweisen auf (auch nach Nachbesserung) falschen Abrechnungen, darauf aufbauend Mahnungen und Inkassotätigkeiten. Eine Durchsicht der Behördenakte lasse zudem eine Vielzahl an Beschwerden erkennen wegen mangelnder Erreichbarkeit des Antragstellers bei Versuchen derartige Unstimmigkeiten einvernehmlich zu klären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Haupt- und im Eilsacheverfahren verwiesen sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist allerdings unbegründet.
Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt grundsätzlich zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht grundsätzlich ausreichend.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend ausreichend. Unter III. der Bescheidsgründe (Bl. 11 d. Gerichtsakts) wird ausführlich auf einer halben Seite und konkret anhand des Einzelfalls die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung begründet. Insbesondere wurde im hier erfolgten sofortigen Verzicht eine Gefahr für die Anlagensicherheit im Kehrbezirk während eines langdauernden Gerichtsverfahrens erblickt.
2. Im vorliegenden Fall kann es zwar nicht entscheidend auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ankommen (a), allerdings ergibt eine Folgenabwägung, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers überwiegt (b).
a) Zum einen können die bloß von Verhalten in der Vergangenheit (Abgabe der Verzichtserklärung, Erfolg der Anfechtung) abhängigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier nicht allein ausschlaggebend sein, da die behördliche Anordnung zu einem vorläufigen Berufsverbot führen würde und so vielmehr eine aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung erfolgen muss, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. (Vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2348 – juris mit Bezug auf BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – NJW 2003, 3618, sowie VG Regensburg, Beschluss vom 05. April 2017 – RN 5 S. 17.190 -, Rn. 43, juris m.w.N.)
Zum anderen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aber offen. Die am 12.04.2017 unterzeichnete Erklärung geht vollumfänglich und in mehreren übernommenen Pflichten einseitig zulasten des Antragstellers und ist aus einer Situation hervorgegangen in der er sich 5 Personen gegenüber sah, die bestimmte Erwartungen an ihn hatten. Zwar mag dies nicht allein für eine widerrechtliche Drohung oder einen Irrtum und damit für eine Anfechtung der Erklärung genügen, auszuschließen ist dies aber nicht. Für eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Erklärung scheint eine umfangreiche Beweisaufnahme nötig, da es exakt auf das von den beiden Sachverständigen Gesagte und die Gesamtsituation der schon 2 Tage andauernden Kehrbezirksüberprüfung ebenso ankommen kann, wie darauf, wie der Antragsteller in seiner konkreten Situation das Herantreten der Behörden und ein eventuell in Aussicht gestellte weitere Vorgehen verstehen durfte. Sollte hier ein empfindliches Übel in Aussicht gestanden haben, bedürfte es zudem der Bewertung, ob dieses widerrechtlich erfolgte, oder ob die Konsequenzen vernünftigerweise in Betracht zu ziehen waren. Hierzu mag inzident die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu beurteilen sein. Was genau sich hiervon mit der nötigen Sicherheit erweisen lassen wird, erscheint aufgrund der rein mündlichen Vorgänge und der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache, vollkommen offen und hängt zudem von subjektiven Wahrnehmungen ab. Es kann auch nicht sicher nur von einer Irrtumsanfechtung ausgegangen werden und selbst dann scheint eine Fristwahrung zwar wenig wahrscheinlich, bei Vorliegen besonderer Umstände, was im Hauptsacheverfahren zu thematisieren wäre, wäre sie aber durchaus möglich (vgl. MüKoBGB/-Armbrüster BGB § 121 Rn. 7).
Dabei ist zu beachten, dass der Bescheid allein auf die Verzichtserklärung gestützt wurde, nicht jedoch auf eine eventuell im Raum stehende Unzuverlässigkeit, wofür nach § 1 Abs. 2 ZuVSchzfw i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG auch eine andere Behörde, nämlich die Regierung, zuständig wäre und schon daher eine Ergänzung der Gründe des hier streitgegenständlichen Bescheids ausscheiden würde. Der Bescheid ließe sich also nicht unter der Erwägung aufrecht erhalten, dass jedenfalls eine Aufhebung wegen Unzuverlässigkeit möglich gewesen wäre, sondern muss sich an der Wirksamkeit der Anfechtung messen lassen, welche eine weitere, umfangreiche Aufklärung nötig machen würde. Freilich bleibt eine Aufhebung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG der zuständigen Behörde (Regierung …*) auch neben dem hiesigen Hauptverfahren bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen unbenommen, was eine Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren nach deren Bestandskraft obsolet werden lassen könnte. Hierzu wäre freilich eine Darlegung der Unzuverlässigkeit in den Bescheidsgründen geboten.
Im Rahmen der hier zu erfolgenden summarischen Prüfung lässt sich jedoch über die Erfolgsaussichten schlicht nichts sagen.
b) Es ist jedoch die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt daher.
Bei der Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers steht die Verhütung von Bränden und damit aufgrund von entstehenden, potentiell lebensgefährlichen Situationen, ein sehr hoch zu wertendes Gemeinschaftsgut im Raume. Auch besteht hierfür auch eine konkrete Gefahr, da es vorliegend nicht nur um Abrechnungsunstimmigkeiten ging, sondern bei im Eilverfahren ausreichender summarischer Prüfung auch teils weniger als nötige Messungen durchgeführt wurden, bauliche Situationen, die die Feuergefahr steigern können, hingenommen wurden und zudem teils eine Dokumentationssituation besteht, in der für einen Nachfolger bestehende Risiken nicht schnell erkannt werden können und Brandrisiken so übersehen werden können. Zudem ist festzustellen, dass auch die Verhängung maximalen Warnungsgeldes die neu eingehenden Beschwerden durch Haushalte im Kehrbezirk nicht eindämmen konnte und die mangelnde Erreichbarkeit eine effektive Brandverhütung zusätzlich gefährden kann. Zwar kann im Eilverfahren mit seiner summarischen Prüfung noch keine Unzuverlässigkeit positiv festgestellt werden. Es würde eine fälschliche weitere Überlassung des Kehrbezirks für die Dauer des Hauptsacheverfahren jedoch schwerwiegendere Folgen im Hinblick auf sich vertiefende Brandgefahren haben, als eine fälschliche Entziehung des Kehrbezirks für diese Zeit, welche allenfalls finanzielle Interessen des Antragstellers, wenn auch erheblich, beeinträchtigen würde.
3. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. In Anlehnung an Nr. 54.2.1 (so auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 4 B 348/15 -, Rn. 21, juris) beträgt der Streitwert in der Hauptsache 15.000 Euro. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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