Aktenzeichen B 4 K 17.733
InsO § 12 Abs. 1 Nr. 2
HwO § 53 S. 1, § 54 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 2 Nr. 4, § 75
Leitsatz
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 87%, die Beklagte 13% der Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beklagte ist die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Soweit die Parteien zuletzt hinsichtlich der Aufhebung des Änderungsbeitragsbescheids der Beklagten vom 16. November 2018 das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird dieses nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss eingestellt, was auch im Urteil erfolgen kann (Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92, Rn. 24).
2. Ferner ist die Klage betreffend den Klageantrag zu 1. bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
a) Die Klage ist zunächst unstatthaft, soweit die Klägerin die Insolvenzfähigkeit der Beklagten festgestellt haben möchte. Im Hinblick auf diesen Klageantrag ist für das Gericht kein konkretisiertes Rechtsverhältnis ersichtlich, das einer Klärung im Rahmen einer Feststellungsklage zugänglich wäre. Gegenstand einer Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der betroffenen Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, U.v. 20.11.2014 – 3 C 26/13 – juris Rn. 12). Die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben (BVerwG, U.v. 7.5.1987 – 3 C 53/85 – juris Rn. 24). Rechtliche Beziehungen eines Betroffenen zu einem anderen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, U.v. 20.11.2014 – 3 C 26/13 – juris Rn. 12).
An einer solchen Konkretisierung fehlt es bislang, da derzeit keinerlei Anhaltspunkte für eine der Beklagten drohende Insolvenz bestehen. Auch wurden solche von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass ihr bislang von Auflösungen von Innungen im Baubereich nichts bekannt sei. Ihr würde auch dann keine Insolvenz drohen, wenn die Klägerin mit ihren angekündigten Schadensersatzforderungen durchdringen würde, da in diesem Fall eine Vermögenshaftpflichtversicherung der Beklagten für den Schaden einstünde. Somit handelt es sich bei der Frage der Insolvenzfähigkeit der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt um eine abstrakte Überlegung der Klägerseite. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist jedoch nicht Teil des Rechtsschutzauftrags der Gerichte im Rahmen einer Feststellungsklage. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten allein reicht für die Begründung des Rechtsverhältnisses insoweit jedenfalls nicht aus, da dies der Klägerin ansonsten eine abstrakte Überprüfung sämtlicher Satzungsregelungen – unabhängig von einer persönlichen Relevanz – ermöglichen würde.
Davon abgesehen fehlt es des Weiteren auch an einem berechtigten Interesse an der Feststellung. Darunter ist jedes Interesse rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen. Bei künftigen Rechtsverhältnissen gibt es kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, jedenfalls kein Interesse an einer baldigen Feststellung, wenn das Rechtsverhältnis ohne Aussicht auf Realisierung ist oder überhaupt nur bei einer irregulären Entwicklung eintreten könnte (Eyermann/Happ, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn 30f.). Da derzeit keine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten vorliegt, könnte es sich allenfalls um ein künftiges Rechtsverhältnis handeln. Aufgrund der fehlenden Indizien, die auf eine nahende Insolvenzreife der Beklagten hindeuten würden, hat das von der Klägerin in den Blick genommene Rechtsverhältnis momentan keine Aussicht auf eine Verwirklichung. Vielmehr begehrt die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. vorbeugenden Rechtsschutz, für den kein Raum ist, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt (BVerwG, U.v. 7.5.1987 – 3 C 53/85 – juris Rn. 25), was hier der Fall ist. Auch steht die von der Klägerseite insoweit angeführte, im Streit stehende Pflichtverletzung der Beklagten in keinem Zusammenhang mit dem Klageantrag und kann das berechtigte Interesse folglich nicht begründen. Die Klage ist daher diesbezüglich unzulässig.
b) Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
aa) Die Klage im Antrag zu 2. ist als Feststellungsklage zulässig. Zunächst ist die Klage statthaft, da sich das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis im Hinblick auf eine Beendigung der Mitgliedschaft für die Zukunft ausreichend konkretisiert hat. Zwar wurde von der Beklagten ein möglicher Ausschluss der Klägerin lediglich thematisiert, ohne dass dieser bislang zur Abstimmung gelangt ist. Die Klägerin beabsichtigt aber – ihren eigenen Angaben zufolge – selbst den baldigen Austritt aus der Beklagten. Dieser geplante, wohl unmittelbar bevorstehende Austritt der Klägerin ist daher ausreichend, um das daraus entstehende Rechtsverhältnis als bereits übersehbar einzustufen. Die an den Austritt anknüpfende Rechtsbeziehung hat sich im Hinblick auf mögliche Ansprüche der Klägerin gegen das Innungsvermögen der Beklagten ausreichend verdichtet. Betreffend der Statthaftigkeit der Feststellungsklage liegt wohl auch keine Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage auf Schadensersatz vor, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar gab die Klägerseite sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Rechtsschutzbedürfnis konkret auf einen hypothetischen Schadensersatzanspruch bezogen sei. Da sie des Weiteren aber klarstellte, dass sie darüber hinaus eine Klärung für jegliche Art von Ansprüchen beabsichtige, ist davon auszugehen, dass das Klageziel der Feststellung weiter reicht als das einer Leistungsklage, bei der das zu klärende Rechtsverhältnis lediglich als Vorfrage für den jeweiligen Anspruch zu beantworten ist. Ein daneben zu beachtendes – von Beklagtenseite eingewandtes – Konkurrenzverhältnis der Feststellungsklage zum Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO besteht dabei nicht (BVerwG, U.v. 28.6.2000 – 11 C 13/99 – juris Rn. 28 ff.). Nebstdem besitzt die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der entsprechenden Feststellung ist gegeben, da sie sich vorliegend auf ihr wirtschaftliches Interesse berufen kann, das durch den Verlust von Ansprüchen am Innungsvermögen infolge einer Beendigung der Mitgliedschaft berührt sein könnte. Schließlich besteht auch die notwendige Klagebefugnis der Klägerin. Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Feststellungsklage ist damit nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein, entweder weil sie an dem feststellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, B.v. 30.7.1990 – 7 B 71/90 – juris Rn. 4; U.v. 27.5.2009 – 8 C 10/08 – juris Rn. 24). Davon ist vorliegend ebenfalls auszugehen, da nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig eine Verletzung von eigenen Rechten der Klägerin am Innungsvermögen – die sie durch ihre Mitgliedschaft erworben haben könnte – durch den nach § 12 der Satzung vorgesehenen Verlust ausgeschlossen ist.
bb) Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Die in § 12 der Innungssatzung der Beklagten enthaltene Regelung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, sodass die Klägerin bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Rechtsverhältnis zur Beklagten die Ansprüche an das Innungsvermögen sowie an die von der Beklagten errichteten Nebenkassen und Einrichtungen verliert.
(1) Handwerksinnungen sind nach § 52 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) freiwillige Zusammenschlüsse der Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks. Die zentrale Aufgabe der Handwerksinnung besteht daher darin, die gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, § 54 Abs. 1 Satz 1 HwO. Insoweit handelt die Innung als berufsständische Organisation. Daneben kommen ihr aber auch zahlreiche Verwaltungsaufgaben zu (etwa nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4, 6, 8, 9, 10 HwO), bei denen sie als Teil der im weiteren Sinne staatlichen Verwaltung handelt und hoheitliche Befugnisse in Anspruch nehmen kann (OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2014 – 8 LC 23/14 – juris Rn. 45). Unabhängig von der funktionalen Trennung der Aufgabenfelder handelt die Innung jedoch stets als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 53 Satz 1 HwO. Folge dieser Verfassung der Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist daher, dass sie nur im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse handeln kann (BGH, U.v. 23.9.1992 – I ZR 251/90 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 11.3.2010 – 8 LB 9/08 – juris Rn. 56). Auch eine Befugnis zur Gestaltung der internen Rechtsverhältnisse durch Satzung kann allein auf staatlicher Verleihung beruhen. Mangels einer verfassungsrechtlichen Garantie der Satzungsautonomie einer Handwerksinnung besteht diese allein nach Maßgabe und im Rahmen des staatlichen Rechts (mit weiteren Nachweisen: OVG Lüneburg, U.v. 25.9.2014 – 8 LC 23/14 – juris Rn. 45).
(2) Die in § 12 der Innungsatzung enthaltene Regelung wahrt diesen Rahmen und entspricht dem höherrangigen Recht, sodass ihre Nichtigkeit ausscheidet.
Das insoweit für die Satzungsautonomie der Innungen maßgebliche staatliche Recht ist in § 55 ff. HwO normiert. Nach § 55 Abs. 1 HwO hat die Handwerksinnung ihre Aufgaben, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln. Die Innung soll demnach ihre wesentlichen Rechtsverhältnisse durch Satzung regeln, soweit keine gesetzlich zu beachtenden Vorgaben bestehen. Die Satzung soll dabei die gesetzlichen Regelungen konkretisieren und ergänzen (BeckOK HwO/Baier-Treu, 10. Ed. 1.6.2019, § 55 Rn. 2; Honig/Knörr/Thiel/Günther HwO, 5. Aufl. 2017, § 55, Rn. 1). § 55 Abs. 2 HwO setzt dabei inhaltliche Mindestanforderungen der Satzung fest, insbesondere muss sie gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 HwO Bestimmungen über den Eintritt, den Austritt und den Ausschluss der Mitglieder sowie nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO über die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge enthalten.
Mit der Regelung in § 12 der Satzung wurde den gesetzlichen Vorgaben der HwO entsprochen. Soweit darin der Verlust der Ansprüche an das Innungsvermögen sowie an die von der Bau-Innung errichteten Nebenkassen und Einrichtungen in Fällen des § 9 Abs. 2 der Satzung normiert ist, handelt es sich um eine Bestimmung, die die Rechte der Innungsmitglieder im Falle ihres Austritts bzw. ihres Ausschlusses festlegt. Da in § 55 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 HwO keine weiteren inhaltlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsfolgen eines Austritts enthalten sind, verbleibt den Innungen aufgrund ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum.
Auch ansonsten stehen die Normen der Handwerksordnung der Regelung des § 12 der Satzung nicht entgegen. § 58 HwO und § 59 HwO legen zwar gesetzlich konkretisierend fest, wer die Mitgliedschaft bei der Handwerksinnung erhalten kann. Die Normen verhalten sich aber nicht zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Mitgliedschaft wiederum endet. Außerdem wird in § 73 HwO die Beitragserhebung näher geregelt, jedoch nichts darüber ausgesagt, ob die Innungsmitglieder durch ihre Beitragszahlung Rechte am Innungsvermögen erwerben, die auch im Falle eines Austritts oder Ausschlusses weiter fortgelten. Anderweitige Normen, die Vorgaben zu der in § 12 der Innungsatzung getroffenen Rechtsfolge beinhalten, sind nicht ersichtlich und wurden von Klägerseite auch nicht angeführt.
Folglich steht im Umkehrschluss – mangels weiterer gesetzlicher Bestimmungen i.S.d. § 55 Abs. 1 HwO – fest, dass der Ausschluss der Rechte am Innungsvermögen in den Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 2 der Satzung mit den gesetzlichen Vorgaben und damit mit dem höherrangigen Recht im Einklang steht. Im Übrigen sei erwähnt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Regelung auch um keine derart außergewöhnliche Vorschrift handelt, dass diese als Sonderfall zu einer Einschränkung speziell der Innungsmitglieder der Beklagten führen würde. Vielmehr entspricht der Wortlaut des § 12 der Satzung einer in der Literatur empfohlenen Klarstellungsregelung für den Fall des Ausscheidens eines Innungsmitgliedes. Demnach sollte „zweckmäßigerweise in die Satzung eine Vorschrift aufgenommen [werden], nach der ausscheidende Mitglieder alle Ansprüche an das Innungsvermögen verlieren, dass sie aber zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet bleiben, deren Umlegung für die Zeit bis zum Ausscheiden vor dem Tage des Austritts erfolgt ist, und schließlich, dass vertragliche Verbindlichkeiten, die sie der Innung gegenüber eingegangen sind, durch den Austritt nicht berührt werden“ (Honig/Knörr/Thiel/Günther HwO, 5. Aufl. 2017, § 58, Rn. 34).
Aus diesen Gründen liegt keine Nichtigkeit des § 12 der Satzung vor, sodass die Klägerin bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft alle Ansprüche an das Innungsvermögen verliert.
Eine andere, vom entscheidenden Gericht aufgrund des Klageantrags vorliegend nicht zu klärende Frage bleibt hingegen, welche Ansprüche der Mitglieder konkret von der Ausschlussregelung des § 12 der Innungssatzung mitumfasst sind. Ob darunter – wie von der Klägerseite angesprochen – auch mögliche Schadensersatzansprüche, die auf einer Pflichtverletzung während der Zeit der Mitgliedschaft beruhen, zu verstehen sind, braucht mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht entschieden zu werden.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Kosten den erledigten Teil des Verfahrens betreffen, sind sie nach billigen Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, da diese den angegriffenen Bescheid vom 16. November 2018 durch den Bescheid vom 30. Januar 2019 ersetzt und damit dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen hat. Im Übrigen sind die Kosten von der Klägerseite als unterliegender Partei zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Kosten der Klägerin auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO, während sich die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten der Beklagten nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ZPO richtet.