Aktenzeichen M 6 S 16.36487
AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1
Leitsatz
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig, wenn die Klage selbst bereits aufschiebende Wirkung hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom … Dezember 2016 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30. Dezember 2016 (M 6 K 16.36489) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 (…) ist unzulässig, weil die Klage selbst bereits aufschiebende Wirkung hat, § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).