Aktenzeichen M 10 S 16.33715
Leitsatz
1 Die durch § 29a AsylG normierte widerlegliche Nichtverfolgungsvermutung bezieht sich nicht nur auf die Verfolgung iSv § 3 Abs. 1 AsylG, sondern auch auf die subsidiäre Schutzberechtigung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus den allgemein harten Lebensverhältnissen in Senegal ergibt sich kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist nach eigenen Angaben 1990 geborener Staatsangehöriger der Republik Senegal vom Volk der Fula und muslimischen Glaubens.
Am 4. Mai 2015 stellte er einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Mai 2016 gab der Antragsteller an, er habe bis zu seiner Ausreise im September 2012 zusammen mit seinem Chef in Gambia gelebt. Von dort aus sei er über den Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien und die Schweiz im Februar 2015 nach Deutschland eingereist. Er habe als Schreiner gearbeitet. Seine Lebensgrundlage sei gut gewesen. Sein Vater und seine Stiefmutter lebten in …, Gambia; im Senegal lebe noch eine Schwester.
Zu seinen Asylgründen trug er vor, im August 2012 hätten seine Stiefmutter bzw. zwei von ihr beauftragte Männer versucht, ihn umzubringen. Hierbei sei er schwer verletzt worden und habe zwei Wochen im Krankenhaus verbringen müssen. Sein Vater habe auch die Polizei verständigt. Allerdings habe er seinem Vater nicht erzählt, dass er die Stiefmutter für die Verantwortliche gehalten habe. Er sei dann direkt nach dem Krankenhausaufenthalt geflohen, da er weitere Mordversuche befürchtet habe.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016, am 17. Oktober 2016 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag sowie den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids). Zudem verneinte es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 4). Gleichzeitig forderte es den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 5). Außerdem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7).
In den Gründen wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG. Von der vom Gesetzgeber in § 29a Abs. 1 AsylG vorgegebenen Offensichtlichkeitsentscheidung könne lediglich in den Fällen abgewichen werden, in denen der Asylbewerber Tatsachen oder Beweismittel angebe, die die Annahme begründeten, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Hier habe der Antragsteller nichts vorgetragen, das die Regelvermutung nach § 29a Abs. 2 AsylG entkräften würde. Aus dem Vorbringen des Antragstellers lasse sich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung ersehen, vielmehr berufe er sich im Wesentlichen auf seine schwierige familiäre Situation, konkret den Mordversuch durch seine Stiefmutter. Vor diesem Hintergrund erscheine es unverständlich, dass der Antragsteller nicht um staatlichen Schutz nachgesucht und seine Stiefmutter bei der Polizei anzeigt habe. Somit hätten die möglichen Schutzakteure gemäß § 3e AsylG keine Gelegenheit erhalten, zu seinen Gunsten tätig zu werden und ihn vor eventuellen weiteren Übergriffen zu schützen. Ein Schutzversagen des Staates liege somit nicht vor. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers seien auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihm bei Rückkehr in den Senegal ein ernsthafter Schaden drohe. Sofern er Anschläge durch seine Stiefmutter oder die Auftragsmörder befürchte, sei er an staatliche Stellen zu verweisen, die entsprechenden Schutz bieten könnten. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls offensichtlich nicht vor.
Abschiebungsverbote seien auch nicht gegeben. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge. Dabei werde nicht verkannt, dass die Lage im Senegal häufig schwierig sei und es in Einzelfällen auch problematisch sein könne, das Existenzminimum zu sichern. Im Allgemeinen lägen aber keine existenziellen Gefährdungen vor, die nach ihrer Intensität und Schwere einer Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute bewältigt werden. Der Antragsteller habe vorgetragen, er habe die Schule besucht und als Schreiner gearbeitet. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Zudem habe er noch Familie im Heimatland.
Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und nach entsprechender Ermessensausübung auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG trete mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung kraft Gesetzes ein; seine Befristung auf 30 Monate sei im Fall des Antragstellers angemessen. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
Am 25. Oktober 2016 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2016 zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.33714). Mit dieser wird unter Aufhebung des Bescheids in den Ziffern 1 und 3 bis 5 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling begehrt. Hilfsweise wird die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend gemacht.
Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Senegal anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Antrag führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers aus, das Bundesamt habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht näher begründet, warum der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Es wäre näher zu belegen gewesen, dass und warum sich die Offensichtlichkeit geradezu aufgedrängt habe.
Zudem sei in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. August 2016 – AN 7 P 16.00296 – (juris) festgestellt worden, dass die erfolgten Einstellungen einer Vielzahl von Entscheidern beim Bundesamt rechtswidrig gewesen sei; daher werde vorliegend die Aussetzung des Verfahren bis zur Klärung, ob der tätig gewordene Entscheider rechtmäßig berufen gewesen oder ob der streitgegenständliche Bescheid nichtig sei.
Die Antragsgegnerin hat die Asylakten vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren Az. M 10 K 16.33714) sowie der übermittelten Bundesamtsakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag, die gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids des Bundesamts vom 13. Oktober 2016 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig; insbesondere wurde er innerhalb der Frist von einer Woche (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt.
2. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg.
Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.
Die Klage des Antragstellers umfasst nicht die Anfechtung der Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Oktober 2016; die Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist daher bestandskräftig und nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.
Im Übrigen hat das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid vom 13. Oktober 2016 und nimmt gemäß § 77 Abs. 2 AsylG hierauf Bezug.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der Klage- und Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 wird hierzu ergänzend ausgeführt:
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG in der Fassung des Art. 6 Nr. 8 Integrationsgesetz – IntG – vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), in Kraft seit 6. August 2016.
Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Der Senegal ist als sicherer Herkunftsstaat eingestuft (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese gesetzgeberische Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung des Senegals als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Den schlüssigen Argumenten des streitgegenständlichen Bescheids hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nichts Substanzielles entgegengesetzt. Der vorgetragenen Bedrohung durch die Stiefmutter fehlt eine Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedarf.
Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Seit der Änderung des § 29a AsylG durch Art. 6 Nr. 8 IntG mit Wirkung ab 6. August 2016 durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 AsylG bezieht sich die widerlegliche Vermutung nicht mehr nur auf die politische Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG, sondern auch auf die subsidiäre Schutzberechtigung. Diese „breitere“ Sicherheitsvermutung entspricht Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wo ausdrücklich auf die „Anerkennung als Person mit internationalem Schutz“ Bezug genommen wird (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand April 2016, § 29a AsylG Rn. 20, 21).
Das Bundesamt weist hier insbesondere zu Recht darauf hin, dass der Senegal im Hinblick auf eine – nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3, §§ 3d, 3e AsylG relevante – Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure in der Lage und auch Willens ist, Schutz zu gewähren (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015 – Stand: August 2015). Der Antragsteller hätte daher im Hinblick auf die behauptete Bedrohung durch seine Stiefmutter bzw. durch von ihr beauftragte Kriminelle Schutz durch die zuständigen staatlichen Organe in Anspruch hätte nehmen können und müssen (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Lagebericht vom 21.11.2015) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20).
Der Antragsteller hat vor seiner Ausreise nach eigenen Angaben als Schreiner gearbeitet, seine Lebensgrundlage sei gut gewesen. Er ist in der Lage, wie jeder andere im Senegal Lebende seinen Lebensunterhalt dort durch eigene Tätigkeit sicherzustellen.
3. Schließlich ist auch der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Aussetzung des (hier Eil-) Verfahrens bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Berufung des hier tätig gewordenen Entscheiders abzulehnen.
Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn seine Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob ausgesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichts (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 94 Rn. 7).
Vorliegend ist die Frage, ob der entscheidende Sachbearbeiter beim Bundesamt mit oder ohne Zustimmung des Personalrats in sein Amt gekommen ist, ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren und daher schon nicht vorgreiflich (vgl. VG München, U.v. 31.3.2016 – M 12 K 16.50115 – juris – m.w.N.). Im Übrigen wäre eine Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot (vgl. § 36 Abs. 3 AsylG) nicht ermessensgerecht.
4. Nach alledem sind die nach Maßgabe von §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.v.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Diese Vorschrift ist sowohl vom Wortlaut her als auch nach der Entstehungsgeschichte weit zu verstehen und erfasst sämtliche selbständigen und – wie hier das Aussetzungsverfahren – unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem AsylG (BayVGH, B.v. 9.9.1998 – 19 C 98.32153 – juris).