Aktenzeichen B 4 E 16.697
Leitsatz
1 Eine Aufnahme einer qualifizierte Berufsausbildung iSd § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte mangels Beschäftigungserlaubnis noch nicht begonnen hat. (Rn. 29 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Begriff „aufnimmt“ iSd § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist nicht dahingehend weit auszulegen, dass die Vorlage eines wirksamen Ausbildungsvertrages ausreicht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, Erlangen, wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung einer Duldung bzw. Ausbildungsduldung.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am …2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom …2016 ab. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 02.06.2016 ab. Das Urteil ist seit dem 04.09.2016 rechtskräftig.
Unter dem 15.06.2016 legte der Antragsteller einen Praktikumsvertrag mit der Inhaberin des Waldhotels B. für die Zeit vom 06.06. bis 05.09.2016 im Bereich „Service“ vor, dem die Ausländerbehörde am 29.06.2016 zustimmte. Am 18.07.2016 gingen bei der Ausländerbehörde ein Ausbildungsvertrag zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses im Bereich Hotelfachmann vom 01.09.2016 bis 31.08.2019 und am 25.07.2016 eine Bestätigung der IHK Oberfranken über die Eintragung in die Liste der Berufsausbildungsverhältnisse unter der Nr. 505628/0 ein.
Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 24.08.2016 erklärte der Antragsteller, dass er keine Identitätsdokumente besitze. Seit sein Großvater in Afghanistan verstorben sei, habe er keine weiteren Angehörigen dort. Er werde sich um die Ausstellung einer Tazkira beim Afghanischen Generalkonsulat in München kümmern. Am 05.09.2016 sprach er dort in Begleitung einer ehrenamtlichen Betreuerin vor. In einer E-Mail vom 08.09.2016 teilte diese der Ausländerbehörde mit, sie hätten alle geforderten Unterlagen bei der Vorsprache im Konsulat dabei gehabt. Trotzdem sei das Gespräch sehr unbefriedigend gewesen. Der Antragsteller habe nun Kontakt mit einer befreundeten Familie in Kabul aufgenommen, die ihm einen Identitätsnachweis erbringen könne. Das werde in den nächsten Tagen passieren.
Aus einem Vermerk vom 13.09.2016 geht hervor, dass dem Antragsteller eine Praktikumserlaubnis für den Zeitraum 14.09. bis 27.09.2016 erteilt werde, obwohl sein Asylverfahren seit 04.09.2016 bestandskräftig abgelehnt sei. Es solle die Mitwirkung des Antragstellers bei der Passbeschaffung nicht gefährdet werden.
Am 15.09.2016 erhielt der Antragsteller bei einer Vorsprache in der Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisepflicht bis zum 04.10.2016.
Unter dem 16.09.2016 wandte sich die Ausländerbehörde an die Regierung von Oberbayern, Zentrale Passbeschaffung Bayern mit der Bitte um Unterstützung, da der Antragsteller seit 04.09.2016 zur Ausreise verpflichtet sei, jedoch keine gültigen Ausreisedokumente besitze.
Mit Telefax vom 21.09.2016 bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Ausländerbehörde und beantragte die Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Über den Antrag hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden.
Mit Telefax vom 11.10.2016 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.
Gleichzeitig hat sie im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG. Seine Abschiebung sei in naher Zukunft nicht möglich, da die erforderlichen Reisepapiere nicht vorlägen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller es zu vertreten habe, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es ausschließlich darauf an, dass eine zügige Durchführung der Abschiebung unmöglich sei, und ein Zeitpunkt nicht absehbar sei. Ein Anspruch auf Duldung ergebe sich zudem aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da dringende persönliche Gründe vorlägen. Der Antragsteller habe dem Antragsgegner einen bereits unterschriebenen und durch die Handelskammer geprüften Ausbildungsvertrag vorgelegt. In dem Betrieb habe er zuvor ein Praktikum absolviert, welches vom Antragsgegner genehmigt worden sei. Eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausbildungsduldung sei unterblieben. Nur telefonisch habe der Antragsgegner dies am 10.10.2016 verweigert, mit der Begründung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar bevorstünden. Durch die Genehmigung des Praktikums habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass eine Abschiebung nicht unmittelbar bevorstehe. Der Antragsteller sei auch seinen Mitwirkungspflichten durch die Vorsprache beim Afghanischen Konsulat nachgekommen. Die Beschaffung einer Tazkira sei dem Antragsteller aber nicht möglich, da er keine Familie mehr im Heimatland habe. Ein Anordnungsgrund liege vor, da es unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers nicht zumutbar wäre, eine Hauptsachentscheidung abzuwarten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei in einem solchen Fall gerechtfertigt.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 hat der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Antragserwiderung führt er aus, der Antragsteller sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Ihm sei eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 04.10.2016 gesetzt worden. Auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2016 sei er hingewiesen worden. Für den Antragsteller sei vorgetragen worden, dass er Kontakt zu einer befreundeten Familie in Afghanistan habe, die ihm bei der Ausstellung einer Tazkira im Heimatland behilflich sein könne. Trotz Aufforderung, die Behörde über den weiteren Verlauf der Identitätsklärung auf dem Laufenden zu halten, habe der Antragsteller keine weiteren Informationen abgegeben. Die Mitwirkung zur Erlangung eines Identitätsdokuments sei dem Antragsteller zumutbar. Die genehmigte Verlängerung seines Praktikums sei der damals gezeigten guten Mitwirkung bei der Identitätsklärung zu verdanken. Zum derzeitigen Zeitpunkt habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar bevorstünden. Am 02.10.2016 sei zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland auf der einen Seite und der Islamischen Republik Afghanistan auf der anderen ein Abkommen zur Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden. Die vereinbarten Maßnahmen zur Rückführung abgelehnter Asylbewerber stünden nun unmittelbar bevor. Aufgrund dessen scheitere auch die beantragte Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits an der Grundvoraussetzung der Norm. Allein das Vorliegen eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages rechtfertige noch keine Erteilung einer Duldung. Die Entscheidung über die Genehmigung der Ausbildung stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieser Entscheidung stehe derzeit der absolute Versagungsgrund der unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung entgegen.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 führte die Antragstellerseite ergänzend aus, im Generalkonsulat habe der Antragsteller lediglich ein Standardformular erhalten, das er ausgefüllt habe. Weiter sei er nur nach seinem Vornamen gefragt und ihm sei mitgeteilt worden, dass er ohne Tazkira keinen Reisepass erhalten würde. Ein Bevorstehen konkreter Maßnahmen könne nicht aus dem Rückführungsabkommen hergeleitet werden. Es bestehe noch keinerlei Umsetzungspraxis. Die Duldung sei daher zu erteilen, weil sei der Regelung eines sonst ungeregelten Aufenthalts diene. Im Rahmen der Ermessensausübung in Bezug auf die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG falle die Integrationsprognose zugunsten des Antragstellers aus. Er verfüge über Deutschkenntnisse, die er sich in den vergangenen Jahren selbst angeeignet habe. Er habe bereits ein Praktikum in dem Betrieb absolviert, der ihm eine Ausbildung ermögliche.
Nach Gewährung von Akteneinsicht trug die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 01.12.2016 weiter vor, zu dem Zeitpunkt, als ein Ausbildungsvertrag für den Antragsteller vorgelegen habe, sei das Rückübernahmeabkommen noch nicht abgeschlossen gewesen. Konkret bevorstehende Abschiebemaßnahmen seien nach wie vor nicht gegeben. Das vom Antragsteller ausgefüllte Formular reiche für eine Passbeantragung laut Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kabul nicht aus. Dafür sei die Abgabe einer Geburtsurkunde unbedingt erforderlich. Eine Tazkira könne der Antragsteller jedoch nicht besorgen. Nunmehr habe der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.11.2016 angeordnet, dass sich der Antragsteller am 06.12.2016 beim Afghanischen Konsul einzufinden habe, um die Ausstellung von Dokumenten zu beantragen. Dabei sei die sofortige Vollziehung angeordnet und dem Antragsteller nicht einmal eine Wochenfrist eingeräumt worden. Dieses Verhalten zeige deutlich, dass Abschiebungsmaßnahmen nicht bevorstünden.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2016 trug die Antragsgegnerseite ergänzend vor, dass das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der afghanischen Regierung vom 02.10.2016 unverzüglich umgesetzt werden könne. Damit sei absehbar, dass Abschiebungen nach Afghanistan zeitnah durchgeführt werden könnten. Zeitliche Vorgaben, wann Duldungen zu erteilen seien, seien nicht starr zu betrachten. Die Erteilung der Duldung für den Antragsteller scheide auch für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin aus.
Mit Telefax vom 12.12.2016 teilte der Antragsgegner weiter mit, dass der Antragsteller nach Aufforderung der Zentralen Ausländerbehörde Oberfranken am 07.12.2016 beim afghanischen Generalkonsulat in München vorgesprochen habe. Dabei sei seine afghanische Staatsangehörigkeit festgestellt worden. Die Zentrale Passbeschaffung Oberbayern werde nun zeitnah einen Heimreiseschein für den Antragsteller beantragen, der vom Konsulat binnen vier Wochen auszustellen sei. Sollte dies nicht geschehen könne die Ausländerbehörde laut dem geltenden Rückübernahmeabkommen mit der Islamischen Republik Afghanistan der ausreisepflichtigen Person ein EU-Laissez-Passer zur einmaligen Ausreise aus dem Bundesgebiet ausstellen. Die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde nach Erhalt des jeweiligen Dokuments umgehend erfolgen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Infolgedessen kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller das von ihnen behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Eine einstweilige Anordnung kann auch schon vor einer Entscheidung der Behörde über einen gestellten Antrag ergehen.
Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies entspricht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Regelfall (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl., Rn 27 zu § 123) – auch in ausländerrechtlichen Streitsachen, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens sowohl zugunsten als auch zulasten eines Ausländers ändern können. Für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Zeitpunkt aus Gründen des materiellen Rechts (Ausnahme: vgl. BVerwG U. v. 26.08.2008 – 1 C 32/07, juris, Altersgrenze für Familiennachzug von minderjährigen Kindern) sieht das Gericht keine Veranlassung.
a. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsgegner die Abschiebung des ausreisepflichtigen Antragstellers betreibt und die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angesichts der im Rückübernahmeabkommen getroffenen Verfahrensschritte in Kürze bevorsteht.
b. Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf vorläufige vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht.
aa. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine sog. Ausbildungsduldung. Nach der am 06.08.2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) – § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG – ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung).
Zwar liegt für den Antragsteller ein wirksamer Ausbildungsvertrag mit Beginn 01.09.2016 einschließlich Eintragung in die IHK-Liste der Ausbildungsverhältnisse seit Ende Juli 2016 vor, ihm können auch keine falschen Angaben oder eine Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit (Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG) vorgeworfen werden. Einem Anspruch auf Ausbildungsduldung steht aber entgegen, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 123 VwGO aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen. Entsprechend den Regelungen des deutsch-afghanischen Rückübernahmeabkommens kann die Ausländerbehörde ein Laissez-Passer für die Heimreise des Antragstellers ausstellen, wenn nicht das Afghanische Generalkonsulat binnen vier Wochen nach Beantragung einen Heimreiseschein erteilt. Aufgrund der Vorsprache des Antragstellers im Konsulat am 06.12.2016 und der dort erfolgten Klärung seiner Staatsangehörigkeit kann seine Rückführung somit im Laufe des Januar 2016 erfolgen.
An dem Ergebnis würde es nichts ändern, wenn man auf einen früheren Zeitpunkt als den der gerichtlichen Entscheidung abstellte.
Zu dem von der Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfassten Personenkreis gehört der Antragsteller frühestens ab Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die mit Rechtskraft des klageabweisenden Asylurteils am 04.09.2016 eintrat. Der Ausbildungsvertrag lag da bereits vor.
Es fehlte aber damals und fehlt auch noch aktuell an dem Tatbestandsmerkmal eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 26):
„Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, indem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.“
Der Antragsteller hat die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte weder am 01.09. noch am 04.09. noch bis dato aufgenommen. Ihm fehlte dazu die erforderliche Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Eine entgegen der Gesetzesbegründung weite Auslegung des Begriffs „aufnimmt“, bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage eines wirksamen Ausbildungsvertrages, könnte dazu führen, dass einem Ausländer in einer späteren gerichtlichen Entscheidung nach § 123 VwGO eine Ausbildungsduldung zuzusprechen wäre, obwohl die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung wegen des fortgeschrittenen Ausbildungsjahres (Berufsschule) nicht mehr möglich ist. Dies entspräche einer einstweiligen Anordnung „auf Vorrat“, ohne dass feststünde, ob im folgenden Ausbildungsjahr die Voraussetzungen noch gegeben wären.
Ob darüber hinaus im September 2016 die Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, erfüllt war, kann dahin stehen.
bb. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Seine Abschiebung ist weder tatsächlich unmöglich noch hat er Gründe glaubhaft gemacht, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen könnten.
3. Nach alledem wird der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 des Streitwertkataloges für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).