Aktenzeichen 9 ZB 17.31262
AsylG § 78 Abs. 4
Leitsatz
Verfahrensgang
B 4 K 16.31426 2017-07-19 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz sowie festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2017, zugestellt am 21. Juli 2017, in der Sache abgewiesen. Mit am 23. August 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2017 (Versanddatum des Einschreibens 18.8.2017) hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger „Berufung“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und ausgeführt, dass eine Begründung noch folge.
II.
1. Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils folgend als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen.
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger die Versäumung der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG angesichts des bereits am 18. August 2017 als Einschreiben versandten Antrags zugerechnet werden kann (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil er erstens nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten gestellt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und zweitens die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt wurden (§ 78 Abs. 4 AsylG). Auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist der Kläger durch die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrungebenso hingewiesen worden wie darauf, dass in dem Antrag auch die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind auch vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass der Kläger derzeit in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist.
2. Da der Kläger zwar im erstinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2017 ablehnte, nicht aber auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, kommt eine Auslegung des klägerischen Antrags als Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegenden und zu begründenden Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).