Verwaltungsrecht

Ausreiseaufforderung aufgrund fehlenden asylrechtlich relevanten Sachverhalts

Aktenzeichen  W 8 S 19.30111

Datum:
17.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1102
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 3 Nr. 5, § 36 Abs. 4 S. 1
RL 2013/32 EU Art. 32 Abs. 2
ZPO § 114

 

Leitsatz

1 Die Behauptung einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Heimatstaat durch Verhinderung der Fortsetzung des Schulbesuchs ist nicht nachvollziehbar, wenn ein Schulabschluss erlangt wurde und keine Schulpflicht mehr besteht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Strafverfolgung wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat keine asylrechtliche Relevanz, wenn es sich um die gesetzmäßige Strafverfolgung im Heimatstaat handelt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Versäumt es ein Asylbewerber im Rahmen seiner behördlichen Anhörung diejenigen Tatsachen vorzutragen, auf denen sich seine Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr in seine Heimat begründen, so stellt dieses Verhalten eine gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten dar. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das vorliegende Sofortverfahrens als auch für das Hauptsacheverfahren W 8 K 19.30110 abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 3. Januar 2019 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien an.
Der Antragsteller ließ am 12. Januar 2019 im Verfahren W 8 K 19.30110 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig – neben Prozesskostenhilfe – im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wird wiederhergestellt/angeordnet.
Zur Antragsbegründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Auf das bisherige Vorbringen des Antragstellers werde Bezug genommen. Der Antragsteller habe ab 08:35 Uhr bei der Anhörung die Reisewegbefragung durchgeführt und dann in der nachfolgenden Anhörung zu den Asylgründen auf Bauchschmerzen verwiesen. Insofern könne nicht von einer Verweigerung der Anhörung/Verletzung vom Mitwirkungspflichten ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Antragsteller ansonsten ja auch keine Angaben zum Reiseweg gemacht. Dem Antragsteller hätte ein weiterer Termin zur Darlegung seiner Asylgründe eingeräumt werden, gegebenenfalls ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden müssen. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet komme mangels Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht kommen.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 ließ der Antragsteller unter Vorlage einer Ladung der Zentralen Ausländerbehörde für den 17. Dezember 2018 vorbringen: Der Antragsteller sei offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Termin um den Termin für das Bundesamt für … handele, und habe nicht den Unterschied erfassen können. Der Antragsteller habe die Schule bis zum zehnten Schuljahr besucht. Seine Familie habe sich das Bestechungsgeld für den Lehrer nicht leisten können. Bei einem Arbeitsunfall sei aufgrund von ausfließendem Öl/heißer Flüssigkeit schwer vom Bauchnabel abwärts verbrannt worden. Er habe das Bestechungsgeld nicht mehr erwirtschaften und daher die Schule nicht fortsetzen können. Insofern liege die Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe vor. Er habe zudem eine Benachrichtigung per SMS erhalten, dass er den Wehrdienst antreten müsse. Daraufhin sei er das erste Mal geflüchtet, von der Marine aufgebracht und wieder zurückgebracht worden. Er habe eine Geldstrafe zahlen müssen. Im Rahmen der Rückbringung sei er auch körperlich misshandelt und geschlagen worden. Das Bespritzen mit Wasser, das Zurücklassen sowie das Schlagen seien menschenrechtswidrige Behandlungen. In der Schule er nicht in den Unterricht einbezogen worden. Es sei beschimpft worden. Soweit der Antragsteller die Anhörung nicht fortgesetzt habe, sei es infolge der Situation und des Stresses zu Schmerzen im Bereich der stattgefundenen Verbrennungen gekommen. Der Antragsteller habe nicht etwa Symptome oder Krankheiten vorgetäuscht.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 19.30110) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der – bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers – zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dem Kläger steht offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zu (§ 30 AsylG).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B.v. 1.3.1979 – 1 B 24/79 – Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B.v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76, U.v. 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – BVerfGE 71, 276; B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – NVwZ 2007, 1046).
Die Voraussetzungen für Gewährung internationalen Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018), soweit sie sich auf die Situation in Algerien beziehen und eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr für den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien verneinen. Des Weiteren sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Offensichtlichkeitsausspruch gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht zu beanstanden.
Das – erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 getätigte – Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die dort angesprochene persönliche Situation offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant ist.
So ist nicht ersichtlich, inwiefern – nachdem der Antragsteller die zehnte Schulklasse absolviert hat, wie auch ein in der Ausländerakte befindliches Abgangszeugnis belegt – die angebliche Verhinderung der Fortsetzung des Schulbesuchs eine menschenrechtswidrige Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG darstellen sollte. Die Schulpflicht besteht nur bis zum 16. Lebensjahr (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 21), welches der Antragsteller bei weitem überschritten hat.
Auch einer möglichen Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder wegen einer unerlaubten Ausreise bzw. einem Auslandsaufenthalt oder einer Asylantragstellung in Deutschland liegt jedenfalls keine asylerhebliche Zielrichtung zu Grunde. Für einen Politmalus ist nichts ersichtlich (vgl. Im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.11.2018 – W 8 K 18.31898 – juris; U.v. 23.5.2018- W 8 K 18.30249 – juris m.w.N.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). Auch die Haftbedingungen in Algerien rechtfertigen grundsätzliche keine andere Beurteilung, selbst wenn es in der Vergangenheit in Einzelfällen zum Einsatz physischer Gewalt gekommen sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 19; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 16 f.).
Der Antragsteller hat des Weiteren seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt, indem er die Anhörung grundlos abgebrochen hat. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein – wie hier – unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Betreffende unter anderem seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.
Dabei genügt ein einfacher Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nicht. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen des Einzelfalls eine besonders schwerwiegende Verletzung der Obliegenheit deutlich werden, die ohne Weiteres den Schluss auf die offensichtliche inhaltliche Unbegründetheit des Asylbegehrens indiziert. In dem Fall ist dem Antragsteller das vorläufige Bleiberecht vorzuenthalten, weil aufgrund seines Verhaltens während des Verfahrens ohne Weiteres der Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu ziehen ist (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 30 Rn. 59).
Eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG in diesem Sinne durch den Antragsteller ist zu bejahen, weil der Antragsteller entgegen § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG im Rahmen seiner behördlichen Anhörung überhaupt keine Tatsachen vorgetragen hat, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens eine Rückkehr nach Algerien begründen, und die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist insoweit auch nicht europarechtswidrig (Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Lfg. 113 1.1.2017, § 30 AsylG Rn. 121; vgl. dazu etwa auch VG Berlin B.v. 19.10.2017 – 28 L 228.17 A – juris; VG Ansbach, B. v. 19.6.2018 – AN 1 S 18.30714 – juris; jeweils m.w.N.; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylG Rn. 31 ff.). Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglicherweise erforderlichen europarechtskonformen Auslegungen sind jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) gegeben. Denn danach können Mitgliedsstaaten einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn der Antragsteller nur Umstände vorbringt, die für die Frage, ob ihm internationalen Schutz zu gewähren ist, ohne Belang sind. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Antragsteller die Anhörung ganz verweigert, sondern auch, wenn er – wie vorliegend – über die Angaben zum Reiseweg hinaus nichts Relevantes für sein eigentliches Schutzbegehren vorbringt (vgl. VG Cottbus, U.v.12.7.2018 – 6 K 241/16.A – juris; B.v. 31.5.2018 – VG 4 L 307/18.A – juris).
Für eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten, die der Antragsteller auch zu vertreten hat, ohne dass wichtige Gründe dagegenstehen, sprechen die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere das gesamtes Verhalten des Antragstellers. Die angeblichen Bauchschmerzen als (nachträgliche) Begründung für den Abbruch der Anhörung sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Schon der Umstand, dass der Antragsteller zunächst verschlafen hatte und erst dann zur Anhörung erschien, nachdem er von der Security in seiner Unterkunft geweckt und abgeholt wurde, zeigt ein gewisses Desinteresse. Selbst wenn der Antragsteller den Anhörungstermin beim Bundesamt mit dem Termin bei der Zentralen Ausländerbehörde verwechselt haben sollte (wobei eine schlichte Terminsverwechslung für sich allein nicht genügt hätte), ist nicht nachvollziehbar, warum er deshalb nach entsprechender Aufklärung die Anhörung beim Bundesamt nicht fortsetzen wollte. Des Weiteren hatte der Antragsteller bei seiner Anhörung auf die Frage, ob er gesund sei, ausdrücklich mit Ja geantwortet und auf Frage nach einer ärztlichen Behandlung in Deutschland nochmals wiederholt, gesund zu sein (vgl. Bl. 62 und 63 der BA-Akte). Kurz darauf erklärte der Antragsteller, nachdem er unter anderem Angaben zu Reiseweg und Aufenthalten gemacht hatte, unvermittelt, seine Anhörung nicht fortsetzen zu wollen, und verwies zunächst nur darauf, dass er angeblich zu einem anderen Datum geladen worden sei. Nachdem ihm dieses Missverständnis klargelegt worden war, beharrte er gleichwohl darauf, das Interview nicht fortzusetzen. Er wurde von der Anhörerin nochmals – wie schon vorher – auf seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hingewiesen. Gleichwohl beharrte der Antragsteller auf die Nichtfortsetzung der Anhörung. Erst, nachdem er auf die negativen Folgen hingewiesen worden war, falls er kein ärztliches Attest vorlege, erklärte er aufgrund dessen – nunmehr und zwar erst nach Rückübersetzung der Niederschrift -, Bauchschmerzen zu haben (vgl. Bl. 63 und 68 der BA-Akte), ohne dass bis heute belegt ist, dass er deswegen die Anhörung überhaupt nicht fortsetzen konnte, geschweige denn dass er unverzüglich seine Verfahrens- und Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen hat. Hinzukommt, dass der Antragsteller in der Folgezeit den von den Security mit ihm vereinbarten Arzttermin nicht wahrnahm, sondern die Einrichtung verließ. Ins Bild passt, dass der Antragsteller durch sein nachfolgendes Untertauchen vom 8. bis 28. Dezember 2018 nicht nur gegen seine Residenzpflicht verstoßen hat, sondern auch seinem Gespräch bei der Zentralen Ausländerbehörde an 17. Dezember 2018 ferngeblieben ist. Von mangelnder Mitwirkungsbereitschaft zeugt schließlich auch der Umstand, dass der Antragsteller – ohne weitere Begründung – keine Angaben zu seiner in Deutschland befindlichen Schwester machen wollte (Bl. 60 der Bundesamtsakte), so dass sich der Eindruck aufdrängt, er wolle auch insoweit etwas verheimlichen.
Ein ärztliches Attest über Bauchschmerzen, geschweige denn ein aussagekräftiges Attest, welches den Abbruch der Anhörung rechtfertigen könnte, legte der Antragsteller bis heute nicht vor. Genauso wenig erfolgte ein Vorbringen, das für die Prüfung von Belang wäre, ob er als Flüchtling oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a RL 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie). Auch das mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 erstmals im gerichtlichen Verfahren getätigte Vorbringen ist – wie ausgeführt – offensichtlich nicht geeignet, dem Begehren des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Das gesamte Verhalten des Antragstellers zeigt ein großes Maß an Gleichgültigkeit. Die Verweigerung weiterer Angaben im Rahmen seiner Anhörung gerade für die Prüfung der Voraussetzungen internationalen Schutzes belegt nach den Gesamtumständen eine gröbliche, nicht zu entschuldigende Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller, die die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und die Verweigerung eines vorläufigen Bleiberechts rechtfertigt (vgl. VG Cottbus, U.v. 12.7.2018 – 6 K 241/16.A – juris; siehe auch VG München, B.v. 10.1.2018 – M 21 S 17.33327 – juris; B.v. 9.7.2018 – M 10 S 17.46758 – juris), ohne dass das konkrete nachträgliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren etwas daran zu ändern vermag.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Schließlich war nach den vorstehenden Ausführungen mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache der Prozesskostenhilfeantrag sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Hauptsacheverfahren W 8 K 19.30110 gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen.

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