Verwaltungsrecht

Ausschlusskündigung wegen erheblichen Beitragsrückstands

Aktenzeichen  M 12 K 15.5744

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung §§ 17 IV, 22
VwGO VwGO §§ 43 I, II 1, 113 I 1, 114 S. 1
BGB BGB § 286 II Nr. 1

 

Leitsatz

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 15.5744
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 18. Februar 2016
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 170
Hauptpunkte:
Berufsständisches Versorgungswerk;
freiwillige Mitgliedschaft;
Ausschluss („Kündigung“) wegen erheblichen Beitragsrückstands
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwalt …
gegen
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Arabellastr. 31, 81925 München vertreten durch den Vorstand vertreten durch: Bayerische Versorgungskammer
– Beklagte –
wegen Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.
Der Kläger war aufgrund seiner Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer München seit … November 1992 Pflichtmitglied der Beklagten. Zum … März 1993 wechselte der Kläger seine Zulassung nach … Im Anschluss an die dadurch beendete Pflichtmitgliedschaft wurde die Mitgliedschaft bei der Beklagten auf Antrag des Klägers als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt. Der Kläger war vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 angestellt, im Übrigen selbstständig tätig. Das Beitragskonto des Klägers bei der Beklagten war letztmalig zum 26. Juli 2006 ausgeglichen. Vorher ebenfalls bestehende Zahlungsunregelmäßigkeiten waren zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen.
Seit 26. Juli 2006 entrichtete der Kläger seine Beiträge nicht mehr satzungsgemäß. Die Beiträge wurden nur unregelmäßig und unvollständig beglichen. Bereits zum 3. Juli 2012 wurde eine Beendigung der Mitgliedschaft erwogen, hiervon jedoch aufgrund zeitweiser monatlicher Zahlungseingänge abgesehen. Seit Juni 2012 erfolgte die Zahlung der Beiträge erneut unregelmäßig. Die Beklagte hat regelmäßig versucht, die offenen Forderungen beizutreiben, z. B. durch Stellung von Pfändungsanträgen bzw. Vereinbarung von Ratenzahlungen.
Mit Schreiben der Beklagten vom … Februar 2014 wurde dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, die fälligen Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von 24.134,75 Euro bis 7. April 2014 zu begleichen. Komme er seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb dieser Frist erneut nicht nach, könne die Beklagte gemäß § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 der Satzung die Mitgliedschaft beenden.
Mit Bescheid vom 30. April 2014 wurde als Beitrag für das Jahr 2013 der Höchstbetrag aus selbstständiger Tätigkeit festgesetzt, nachdem trotz mehrfacher Aufforderung vom Kläger kein Einkommensnachweis für das Jahr 2011 vorgelegt wurde.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 „kündigte“ die Beklagte bereits einmal die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers.
Mit Schriftsatz vom … Juni 2014 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 wurde der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 aufgehoben.
Mit Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 wurde der monatliche Beitrag des Klägers für das Jahr 2013 auf 486,77 Euro und für das Jahr 2014 auf 661,45 Euro festgesetzt. Die Rückstände des Klägers beliefen sich demnach auf 29.956,56 Euro. Der Kläger wurde mit Schreiben vom gleichen Tag aufgefordert, den Rückstand bis Ende Oktober 2014 auszugleichen. Sollte dies eine besondere Härte darstellen, könne der Rückstand in Raten gezahlt werden. Hierfür sei ein schriftlicher Antrag mit konkretem Zahlungsvorschlag und Begründung erforderlich.
Mit Schreiben vom … November 2014 wurde der Kläger gebeten, den Zahlungsrückstand von derzeit 31.279,46 Euro bis 10. Dezember 2014 auszugleichen.
Mit Schreiben vom … Januar 2015 wurde der Kläger gemahnt und gebeten, den Zahlungsrückstand von derzeit 32.602,36 Euro bis 10. Februar 2015 auszugleichen.
Mit Schreiben vom … März 2015 wurde dem Kläger ein Kontoauszug für das Jahr 2015 übermittelt, der ein Soll in Höhe von 34.233,18 Euro ausweist.
Mit Bescheid vom 31. März 2015 wurde der monatliche Beitrag des Klägers für das Jahr 2015 auf 541,94 Euro festgesetzt.
Mit 2. Mahnung vom 6. Mai 2015 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 347 Euro festgesetzt und dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, die fälligen Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von 35.122.12 Euro bis 17. Juni 2015 zu begleichen.
Mit Schreiben vom … August 2015, zugestellt am 14. August 2015, wurde dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, die fälligen Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von mittlerweile 36.747,94 Euro bis 21. Oktober 2015 zu begleichen. Komme er seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, werde die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers nach § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 der Satzung bzw. § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 der Satzung beenden.
Mit Bescheid vom 16. November 2015, zugestellt am 18. November 2015, „kündigte“ die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugeht, d. h. zum 30. November 2015. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beitragsrückstand betrage bis zum 31. Oktober 2015 38.373,76 Euro. Dem Kläger sei angekündigt worden, dass die freiwillige Mitgliedschaft gekündigt werde, wenn weiterhin ein Zahlungsrückstand bestehe. Da nach Ablauf der angemessenen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen sei, werde die freiwillige Mitgliedschaft gekündigt. Folgende Gründe seien bei der Ermessensentscheidung ausschlaggebend gewesen: die letzte Einzahlung des Klägers liege über ein Jahr zurück. Auch nachdem die Kündigung zum 30. April 2014 aufgehoben worden sei, habe der Kläger die Beitragszahlung nicht wieder aufgenommen. Ferner habe er sich bezüglich der ausstehenden Beiträge auch nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und keinerlei Zahlungsvorschlag unterbreitet. In Anbetracht dieser Tatsachen scheine der Kläger keinerlei Interesse an einer weiteren Mitgliedschaft zu haben. Durch das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft entstünden dem Kläger keine Nachteile. Die bereits erreichten Anwartschaften blieben beitragsfrei aufrechterhalten. Eine Fortführung der Mitgliedschaft erscheine unter den geschilderten Umständen nicht mehr angemessen.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten fortbesteht.
Mit Schriftsatz vom … Januar 2016 hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten fortbesteht. Die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Kläger kann vorliegend durch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 seine Rechte verfolgen. Bei Aufhebung des in dem Bescheid verfügten Ausschlusses des Klägers besteht seine bis dahin bestehende Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Weiteres fort.
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach den für Anfechtungsklagen geltenden Grundsätzen ist für die gerichtliche Beurteilung insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses maßgeblich.
Nach § 17 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten vom 6.12.1996 – (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 51/52) – in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 25.11.2014 – (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 50; im Folgenden: Satzung) kann die freiwillige Mitgliedschaft durch Ausschluss aus der Versorgungsanstalt mit Wirkung zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung zugestellt wird, beendet werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug ist, eine bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist. Die ausgesprochene Kündigung ist als Ausschluss aus der Versorgungsanstalt auszulegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss lagen vor.
Der Kläger war und ist unbestritten seit längerem mit der Beitragszahlung in beträchtlicher Höhe in Rückstand. Der Rückstand betrug zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses 38.373,76 Euro (Stand: 31. Oktober 2015).
Der Kläger befand sich auch im Sinne des § 17 Abs. 4 der Satzung in „Verzug“. Nach Ansicht der Kammer kann für die Auslegung dieses Begriffs auf die Regelung in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zurückgegriffen werden, demzufolge der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Sachlage lag hier vor, weil nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten künftig wiederkehrende Beiträge jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig werden. Es bedurfte daher keiner Mahnung, um den Kläger in Verzug zu setzen. Im Übrigen erhielt der Kläger bereits mehrfach eine Mahnung, zuletzt mit Schreiben vom 19. Januar und 6. Mai 2015 hinsichtlich des damals schon beträchtlichen Rückstands.
Die Beklagte hat dem Kläger vor dem Ausschluss mit Schreiben vom … August 2015 auch eine schriftlich bestimmte Zahlungsfrist bis 21. Oktober 2015 gesetzt. Die Zahlungsfrist von über zwei Monaten war auch angesichts der Höhe der Forderung angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zuletzt im Jahr 2006 ein ausgeglichenes Beitragskonto hatte und er nach dem Urteil des Gerichts vom 28. August 2014 weder auf die zahlreichen Fristsetzungen und Mahnungen der Beklagten in irgendeiner Weise reagiert hat noch einen konkreten Zahlungsvorschlag für die von der Beklagten in Aussicht gestellte Ratenzahlung unterbreitet hat. Eine nochmals gewährte mehr als zweimonatige Zahlungsfrist ist vor diesem Hintergrund nicht unangemessen kurz.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom … Februar 2014 dem Kläger für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist auch den Ausschluss angekündigt.
Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemessen hieran erweist sich die Ermessensentscheidung als rechtmäßig.
Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung, nämlich die Mitgliedschaft säumiger Beitragszahler zu beenden, entsprechend Gebrauch gemacht. Zu Recht hat die Beklagte der Tatsache, dass die letzte Beitragszahlung des Klägers bereits über ein Jahr zurückliegt und er auch nach der gerichtlichen Aufhebung des mit Bescheid vom 5. Mai 2014 verfügten Ausschlusses, der dem Kläger bereits den Ernst der Lage vor Augen geführt haben müsste, die Beitragszahlung nicht wieder aufgenommen hat, hohes Gewicht beigemessen. Dies gilt umso mehr als sich der Kläger trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten (vgl. Schreiben vom … September 2014) seither bezüglich der ausstehenden Beiträge nicht einmal mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat, um zumindest einen (Raten-) Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Andererseits bleiben dem Kläger die bereits bei der Beklagten erreichten Anwartschaften beitragsfrei erhalten und er wird künftig über eine Pflichtmitgliedschaft bei dem für ihn regulär zuständigen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in … abgesichert. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung vor diesem Hintergrund das Interesse an der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers über sein Interesse am weiteren Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten gestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 19.509,84 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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