Verwaltungsrecht

Aussetzung der Abschiebung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

Aktenzeichen  M 16 S 16.33309

Datum:
24.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 16a Abs. 3
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3c, § 3e, § 4 Abs. 1, § 19a Abs. 2, § 26a Abs. 1, § 29a Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 4
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8, § 60 Abs. 5-7
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Senegal ist ein sicheres Herkunftsland. Der Staat ist willens und in der Lage, seine Staatsangehörigen vor Repressionen Dritter zu schützen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein erheblicher Teil der Volksgruppe der Jola (Diola) gehört der katholischen Minderheit im Senegal an. Eine kleinere Anzahl sind Muslime und andere Christen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Es bestehen inländische Fluchtalternativen. Durch Verlegung des Wohnsitzes in andere Landesteile oder urbane Zentren kann eine etwaige Gefahr für Leib und Leben durch Mitglieder der Jola abgewendet werden. (redaktioneller Leitsatz)
4 Trotz der schlechten Versorgungslage im Senegal kann ein arbeitsfähiger junger Mann dort seinen Lebensunterhalt, und sei es durch Hilfstätigkeiten, sicherstellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Senegals. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 2. August 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 29. Februar 2016 stellte er bei dem Bundesamt einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 26. August 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe sein Herkunftsland im August 2013 verlassen. Zuletzt habe er sich dort in Dakar aufgehalten. Seine Mutter lebe in Dakar, sein Vater sei bereits verstorben. Er habe zuerst in Casamance gelebt, später sei er nach Dakar umgezogen. Er habe in Senegal noch zwei Brüder, zwei Schwestern, Onkel, Tanten und die Großfamilie in mehreren Landesteilen verstreut. Er habe Abitur gemacht und danach fast zwei Jahre Geschichte und Erdkunde studiert. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Sein Vater sei 2004 verstorben. Er habe mit seinen Geschwistern bei diesem gelebt. Nach dessen Tod sei er zu seiner Mutter gezogen, die in einem anderen Stadtteil gelebt habe. Es gebe bei seiner Volksgruppe, der Jola, eine Tradition. 40 Tage nach dem Tod eines Familienmitglieds gebe es ein Opferfest, zu dem alle Familienangehörigen kämen. An diesem Opferfest habe sein Onkel vor allem den Antragsteller beschuldigt, dass er am Todestag seines Vaters gespielt hätte. Dies habe nicht gestimmt, der Onkel habe nur die Familie gegen den Antragsteller aufbringen wollen. Das habe auch geklappt. Er habe schon zuvor Probleme mit seinem Onkel gehabt. Diese hätten zugenommen, z. B. habe der Onkel das Haus seines Vaters weggenommen, dass dieser für sie gekauft habe. Er habe es vermietet und das Geld behalten. Das habe den Antragsteller traurig und sauer gemacht. Es habe ihm z. B. das Geld für die Fahrten zur Schule gefehlt. Der Onkel habe ihn auch beschimpft. In den Sommerferien 2012 habe ein bestimmtes Fest vorbereitet werden sollen, das im September 2013 in Casamance hätte stattfinden sollen. Dieses habe bei den Jola Tradition. Es gehe um Voodoo, Opfer und einen Initialisierungsritus für diese Gruppe, die auf die Familie begrenzt sei. Dabei sei man im Wald. Sie seien ca. 30 Männer. Diejenigen, die neu seien, bekämen den Kopf rasiert. Das Ganze dauere zehn Tage. Wenn man Probleme mit der Familie habe, werde man gefoltert. Man könne geschlagen werden, man bekomme für mehrere Tage kein Essen, man dürfe dann nur trinken. Das habe ihm sein großer Bruder erzählt, der den Ritus durchlaufen habe. Da komme ein Teufel raus (aus dem Geist), Kankurang, und er habe ein Beil. Vor diesem Geist habe er Angst, weil er ihn nicht kenne, weil es kein Mensch sei und weil er ein Beil habe. Er sei sehr gefährlich. Der Antragsteller habe nicht dorthin gewollt, weil man eine bestimmte Machtposition hätte haben und sich mit Voodoo hätte auskennen müssen, sonst könne man verrückt werden oder schlimme Sachen könnten passieren. In dieser Vorbereitungsphase hätten sein Onkel und er sich jeden Tag mehr gestritten. Er habe darauf bestanden, dass der Antragsteller an dem Fest teilnehme. Wer zur Volksgruppe der Jola gehöre, müsse daran teilnehmen. Dies habe er nicht gewollt und deshalb Senegal verlassen. Er habe woanders keinen Schutz finden können, da die Familie im ganzen Land verstreut sei. Jeder wisse, dass er zu dem Fest hätte gehen müssen. Sie würden ihn zwingen, zu dem Fest zu gehen. Die Geister, die dort seien, könnten einem viele Probleme machen, wenn man nicht dorthin gehe. Sein Onkel werde sauer, wenn er nicht zu dem Fest gehe. Die Geister könnten ihm Dinge antun.
Mit Bescheid vom 22. September 2016, zugestellt am 27. September 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Er habe keine Verfolgungshandlungen vorgetragen, die an ein asylerhebliches Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpften. Aus dem Sachvortrag hinsichtlich des Streits mit dem Onkel sei kein Anhaltspunkt erkennbar, dass dieser ihn in irgendeiner Weise bedroht habe und dass damit für ihn tatsächlich eine Gefahr bestünde. Dieses gelte gleichermaßen für seine Weigerung, an dem speziellen rituellen Fest seines Stammes teilzunehmen. Ungeachtet dessen wäre es dem Antragsteller auch möglich, sich an die Polizei zu wenden, falls wirklich eine Gefahr für Leib und Leben bestehen sollte. Derzeit lägen hierfür keine Anhaltspunkte vor, so dass auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG abzulehnen sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller sei jung und erwerbsfähig. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller – ein gesunder und arbeitsfähiger Mann – im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 30. September 2016 Klage mit den Anträgen, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zudem beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller gehöre zu der Etnie der Jola. Es handle sich um einen über den ganzen Senegal verbreiteten Volksstamm mit besonderen Sitten und Ritualen. Da die Jola streng muslimisch gläubig seien, würden ihre auch außerhalb des Korans liegenden Riten und Gebräuche durch den muslimischen Staat und seine Sicherheitsbehörden toleriert und gefördert, weil zumindest nach außen hin das Bekenntnis zum Koran/Islam abgegeben werde. Jeder Angehörige dieser Ethnie habe sich den Gebräuchen und Riten dieser Ethnie und Glaubensrichtung das ganze Leben lang zu unterwerfen. Bei Verstoß hiergegen drohten empfindliche Strafen durch den jeweiligen örtlichen Vorsteher, von schweren körperlichen Verletzungen bis hin zur Inkaufnahme des Versterbens durch ebensolche Bestrafungen. Diese „Gerichtsbarkeit“ werde stillschweigend durch die Staatsorgane toleriert. Die gruppeninterne Ahndung von Verstößen würde durch staatliche Organe nicht unterbunden. Die Sicherheitsbehörden stünden einem „Delinquenten“ nicht schützend zur Seite, wenn er durch die autorisierten Personen der Jola-Ethnie bestraft werde. In der Heimatregion des Antragstellers und insbesondere an seinem letzten Wohnort hätten auch die dortigen Polizeibeamten jener muslimischen Ethnie der Jola angehört. Sie würden zudem von den wirtschaftlich gut gestellten Gruppenmitgliedern finanziell unterstützt bzw. geschmiert, so dass auch ansatzweise keine Chance bestehe, der Jola-internen „Gerichtsbarkeit“ zu entgehen. Die flächendeckende Gemeinschaft ziehe sich durch den gesamten Senegal und habe eine perfekte Vernetzung untereinander, so dass innerhalb kürzester Zeit ausgesprochene „Urteile“ wegen vermeintlicher Verfehlungen eines Mitglieds auch in den anderen Landesregionen notiert und bekannt seien. Der Antragsteller sei bei seiner Anhörung sichtlich bemüht gewesen, alles genau darzustellen. Das Bundesamt habe verkannt, dass er nicht wegen eines privaten Problems mit seinem Onkel den Senegal verlassen habe. Vielmehr habe man ihn auf Veranlassung seines Onkels zu einem Initialisierungsritual zwingen wollen und der Antragsteller habe sich dagegen gewehrt. Er habe ausgeführt, dass es sich um eine Tradition seiner Volksgruppe handele und es sich dabei um Voodoo mit Opferungen gehe. Wenn man Probleme mit der Familie habe, könne man geschlagen und gefoltert werden und während der Initialisierung käme ein Teufel aus dem Geist, bezeichnet als Kankurang, hervor, vor welchem er Angst habe. Dieser habe ein Beil bei sich, sei sehr gefährlich und er sei darauf aus, auch zu töten. Das Ganze geschehe unter dem Deckmantel des Islam. Aufgrund der flächendeckenden Vernetzung der Jola-Mitglieder über den gesamten Senegal wäre er deren Häschern ausgeliefert. Er habe sich der Initialisierung entzogen. Darauf drohe schwere körperliche Misshandlung bis hin zum Verlust des Lebens. Staatlichen Schutz habe der Antragsteller nicht zu erwarten. Ihm sei auch unter dem Gesichtspunkt der religiös motivierten Verfolgung die Asyleigenschaft zuzuerkennen. Es sei ihm auch subsidiärer Schutz wegen drohender Folter und unmenschlicher Behandlung zu gewähren. Zudem lägen aus den dargestellten Gründen auch persönliche Abschiebungshindernisse vor. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung erhebliche psychische und schwere traumatisierende Erkrankungen mit fortdauernder Verschlechterung erfahren werde, da die auch schon vor dem Bundesamt geschilderte Furcht vor seinem Heimatland eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen werde. Bei einer Rückkehr würde sich dieser psychische Zustand, welcher eine Suizidgefahr ebenso bedingen würde wie erhebliche körperliche Erkrankungen, in erheblicher Weise verschlechtern. Eine Person wie der Kläger sei schutzlos sogenanntem religiösen Treiben in seinem Heimatstaat ausgeliefert, der ihm seine freie Entscheidung, sich bestimmten Ritualen einer religiösen Gemeinschaft nicht zu unterwerfen, nicht garantiere, sondern im Gegenteil seinen Häschern und Peinigern durch Unterlassen ausliefere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.33308 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids beantragt wird.
In dieser Nummer wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Der Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Antragstellerin wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, U. v. 24.10.2016 – M 17 K 16.32996 – juris Rn. 19 f. m.w.N; B. v. 21.9.2016 – M 17 K 16.32997 – juris Rn. 14 f.).
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als jeweils offensichtlich unbegründet unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 86 ff.). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Ein-schätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung. Der Vortrag des Antragstellers erfüllt nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG.
Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG droht, § 29a Abs. 1 AsylG.
Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht.
Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben worden, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet.
Der Antragsteller kann gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Frankreich und Belgien eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen offensichtlich nicht vor.
Bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur – wie hier nach dem Vortrag des Antragstellers Familienmitglieder oder Angehörige seiner Volksgruppe – ausgehenden Verfolgung erfordert § 3c Nr. 3 AsylG, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren (vgl. auch § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der senegalesischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Der senegalesische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, d. h. der Antragsteller könnte hier grundsätzlich Hilfe erlangen. Es ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass der senegalesische Staats willens und in der Lage ist, seine Staatsangehörigen zu schützen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: August 2016, Nr. II. 2. „Repressionen Dritter“, S. 12: eine Ausnahme hiervon gilt nur bei Diskriminierung von LGBTTI Personen und Gewalt gegen Frauen und Kinder; vgl. auch in st. Rspr. VG München, z. B. U. v. 24.10.2016 – M 17 K 16.32996 – juris Rn. 33 m. w. N.; B. v. 12.9.2016 – M 4 S 16.32307 – juris Rn. 17; VG Augsburg, U. v. 22.5.2013 – Au 7 K 13.30106 – juris Rn. 16).
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers im Klage- bzw. Antragsverfahren vorgetragen hat, es gebe eine eigene Gerichtsbarkeit der Jola, bezüglich derer die sengalesischen Sicherheitsbehörden nicht einschreiten würden, handelt es sich um eine Behauptung, die nicht näher substantiiert oder plausibel belegt wird. Konkrete Erkenntnisquellen werden hierfür nicht benannt. Zudem erscheint der diesbezügliche schriftsätzliche Vortrag auch deshalb nicht plausibel, weil er auf einen umfassenden Bezug der Ethnie der Jola zum muslimischen Glauben abstellt. So ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen jedoch, dass ein überwiegender bzw. großer, jedenfalls erheblicher Anteil der Volksgruppe der Jola (Diola) der katholischen Minderheit in Senegal angehört (vgl. z. B. Bundesamt – Informationszentrum Asyl und Migration – Glossar Islamische Länder, Band 16 Senegal, Dezember 2008, S. 6 – danach gehört die Ethnie der Diola überwiegend der katholischen Minderheit an; minority rights group international, „Senegal – Diola (Jola)“ unter http://minorityrights.org/minorities/diola-jola/, wonach viele Diola traditionelle Glauben praktizieren, während andere Christen und eine kleinere Anzahl Muslime sind). Auch nach dem Bericht des Auswärtigen Amts gehört die Etnie der Diola zu einem großen Teil der katholischen Minderheit an (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: August 2016, Nr. II. 1.3. „Minderheiten“, S. 9). Zudem hat der Antragsteller selbst bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht im Ansatz vorgetragen, dass ihm eine Bestrafung in Form einer Freiheitsentziehung oder Körperverletzung bis hin zum Tod drohen würde, wenn er die Teilnahme an dem Initialisierungsritus verweigern würde. Er hat hierzu lediglich angegeben, seine Familie würde sagen, dass er mitmachen müsste und der Onkel wäre sauer, wenn er nicht dorthin ginge.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass für den Antragsteller in seiner Heimatregion bzw. seinem letzten Wohnort kein ausreichender staatlicher Schutz vorhanden wäre, wäre es ihm auch zuzumuten, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller innerhalb Senegals internen Schutz gemäß § 3e AsylG erlangen könnte (sog. inländische Fluchtalternative; vgl. Bericht des Auswärtigen Amts a. a. O., Nr. II. 3. „Ausweichmöglichkeiten“, S. 12; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 24.3.2016 – Au 7 S 16.30245 – juris Rn. 34). Bedrohungen oder Übergriffen durch Angehörige seiner Familie oder Ethnie könnte der Antragsteller entgehen, indem er sich in einem anderen Landesteil, etwa in einer der anderen großen Städte, niederlässt. Dass er dort aufgespürt werden könnte, erscheint äußerst unwahrscheinlich, zumal es in Senegal auch kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen gibt (vgl. VG Augsburg, B. v. 24.3.2016 – Au 7 S 16.30245 – juris Rn. 35) und der Antragsteller nach eigenen Angaben schon 2013 sein Herkunftsland verlassen hat (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 30.10.2013 – Au 7 K 13.30241 – juris Rn. 30). Der Antragsteller könnte jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Senegals, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden (vgl. VG München, B. v. 6.10.2016 – M 17 S 16.33089 – juris Rn. 24). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers schriftsätzlich vorgetragen hat, es gebe bei der „flächendeckenden Gemeinschaft“ der Jola, die sich durch den gesamten Senegal ziehe, eine perfekte Vernetzung untereinander, so dass innerhalb kürzester Zeit ausgesprochene „Urteile“ wegen vermeintlicher Verfehlungen eines Mitglieds auch in den anderen Landesregionen bekannt seien, handelt es sich ebenfalls um eine Behauptung, die nicht näher substantiiert oder plausibel belegt wird. Soweit der Antragsteller bei der Anhörung nur sehr allgemein vorgetragen hat, er hätte keinen anderweitigen Schutz finden können, da seine Familie im ganzen Senegal verstreut sei und jeder wisse, dass er an dem Fest teilnehmen müsse, erscheint dies nicht überzeugend. Zwar leben in der Casamance hauptsächlich Angehörige der Jola, in Bezug auf das gesamte Land handelt es sich jedoch um eine Bevölkerungsminderheit mit 3,7% bzw. 5% (so Bundesamt – Informationszentrum Asyl und Migration – Glossar Islamische Länder, Band 16 Senegal, Dezember 2008, S.1, 7; Home Office UK Border Agency, Senegal Country of Origin Information (COI) Report, 20.10.2010, S. 10 – 3,7%) Anteil an der Gesamtbevölkerung, wobei dann davon auszugehen ist, dass der Bevölkerungsanteil der Jola außerhalb der Casamance noch unterhalb dieses Prozentsatzes liegt. Demnach bleibt es – wie ausgeführt – unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Anonymität größerer Städte aufgespürt werden könnte.
Dementsprechend scheidet auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 bereits aus diesen Gründen aus (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3c bis 3e AsylG).
Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht.
Für die Annahme einer derartigen drohenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen im Fall des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte, da ihm jedenfalls auch – wie dargestellt – eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen würde (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 26).
Auch unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen in Senegal liegen die Voraussetzungen zur Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Zwar ist nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: August 2016, Nr. IV. 1. „Situation für Rückkehrer“, S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U. v. 12.7.2001 a. a. O.; BVerwG, U. v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris; BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris). Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden. Dieser muss als arbeitsfähiger junger Mann in der Lage sein, wie jeder andere in vergleichbarer Situation in Senegal seinen Lebensunterhalt dort, und sei es durch Hilfstätigkeiten, sicherzustellen (st. Rspr. VG München, vgl. z. B. B. v. 2.9.2016 – M 4 S 16.32241 – juris Rn. 35).
Nichts anderes ergibt sich, soweit nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auf § 60 Abs. 5 AufenthG einzelfallbezogen zurückgegriffen wird (vgl. zu Afghanistan: BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH, B. v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris; VGH BW, U. v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris). Unabhängig von der Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist, ab der schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (die Rechtsprechung verlangt hier ganz außerordentliche individuelle Umstände: VGH BW, U. v. 24.07.2013 a. a. O. Rn. 71), genügen schlicht allgemein bestehende ärmliche Verhältnisse im Herkunftsstaat für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG als solche nicht.
Auch kann nicht von einem krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG ausgegangen werden.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 – Az. 9 C 58.96 – juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 – 13a B 10.30172 – juris; OVG NW, U. v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 45). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.).
Eine solche erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers kann nicht angenommen werden. Es handelt sich diesbezüglich ebenfalls nur um eine Behauptung, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung „erhebliche psychische und schwere traumatisierende Erkrankungen mit fortdauernder Verschlechterung erfahren“ würde. Eine Substantiierung dieses Vortrags ist nicht erfolgt, ein ärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Die Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris Rn. 15).
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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