Aktenzeichen M 15 K 16.31942
AsylG § 26 Abs. 2 u. 5
Leitsatz
Tenor
Das Verfahren wird bis zum bestandsbzw. rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Vaters der Klägerin ausgesetzt.
Gründe
Die am … 2013 in Rosenheim geborene Klägerin ist die Tochter von afghanischen Staatsangehörigen, die am 28. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und am 15. Juli 2013 Asylantrag gestellt haben.
Der Asylantrag des Vaters der Klägerin ist mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2013 nach der der sog. Dublin-II-Verordnung als unzulässig abgelehnt worden; gleichzeitig ist die Abschiebung nach Belgien angeordnet worden. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 ist der Bescheid vom 7. Oktober 2013 wegen Ablauf der Überstellungsfrist aufgehoben worden.
Der Asylantrag der Mutter der Klägerin ist durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2013 nach der Dublin-II-Verordnung ebenfalls als unzulässig abgelehnt worden; gleichzeitig ist die Abschiebung nach Belgien angedroht worden. Die hiergegen von der Mutter der Klägerin erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des VG München vom 26. April 2016 – M 23 K 13.31182). Der hiergegen von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2016 abgelehnt worden.
Im Hinblick auf die Regelungen in § 26 Abs. 2 und 5 AsylG ist das Verfahren des Vaters der Klägerin, über das nach Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2013 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch entschieden werden muss, zumindest teilweise vorgreiflich für das Verfahren der Klägerin.
Daher wird das Verfahren der Klägerin nach § 94 VwGO bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ihres Vaters ausgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).