Verwaltungsrecht

Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungsbeschwerde – Verfassungskonformität des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG

Aktenzeichen  14 ZB 18.1000

Datum:
21.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35661
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 94
SVG § 55c Abs. 1 S. 3
SKPersStruktAnpG § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Aussetzung eines Verfahrens wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist sinnvoll, wenn sicher zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der einschlägigen Norm mit dem Grundgesetz treffen wird, etwa weil die Verfassungsbeschwerde bereits angenommen wurde. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 An der Verfassungskonformität des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG bestehen keine Zweifel (vgl. VGH NRW BeckRS 2018, 1776). Es ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, diese Vorschrift im Fall von Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz nicht (entsprechend) anzuwenden, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 17.384 2018-03-22 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.429,28 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, wird abgelehnt.
1.1. Hinsichtlich der nach Mitteilung der Klagepartei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 – (juris), mit dem ein Berufungszulassungsantrag abgelehnt wurde, ist eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO nicht veranlasst.
Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2011 – 9 B 51.11 – juris Rn. 7; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2016 – 4 Bs 134/16 – DVBl 2017, 55 m.w.N.). Gegen eine großzügige Handhabung der Aussetzung, wie sie der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 8. Mai 1991 – I B 132/90 u.a. – (BFHE 164, 194) vorgenommen hat, spricht dabei, dass der vorliegende Sachverhalt mit der damaligen Konstellation nicht vergleichbar ist. Der Bundesfinanzhof hielt seinerzeit eine Verfassungsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 3.5.1995 – 1 BvR 1176/88 – juris Rn. 1) für vorgreiflich, die direkt gegen das auch beim Bundesfinanzhof streitentscheidende Steuergesetz gerichtet war und somit zu einer gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG allgemeinverbindlichen Nichtigerklärung führen konnte. Dagegen ist nach dem klägerischen Vortrag der Streitgegenstand des derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht die Verfassungswidrigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, sondern der Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 – (juris). Außerdem wird klägerseits in der Antragsbegründung explizit betont, dass es ihm gerade nicht darum gehe, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG aufgehoben zu wissen, sondern diese Norm (auch) auf den Kläger anzuwenden. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist zu fordern, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit der jeweiligen Norm oder ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz treffen wird. Dies ist erst der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93a BVerfGG bereits angenommen wurde (so VGH BW, B.v. 15.8.1985 – 11 S 488/85 – DÖV 1986, 250; B.v. 26.5.1998 – 14 S 812/98 – VBlBW 1998, 348/349) oder es zumindest positive und objektive Anhaltspunkte hierfür gibt (so OVG Hamburg, B.v. 23.9.2016 – 4 Bs 134/16 – DVBl 2017, 55). Derartiges wurde weder vorgetragen oder ist sonst ersichtlich; es wurde nicht einmal dargelegt, wie die Verfassungsbeschwerde im Einzelnen begründet wurde bzw. wie der dortige Verfahrensstand ist.
1.2. Hinsichtlich der nach Mitteilung der Klagepartei beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden gegen die in anderen Fällen ergangenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist eine Aussetzung nicht explizit beantragt und fehlt es jedenfalls in der Sache schon an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis i.S.v. § 94 VwGO. Dass eine Rechtsfrage in einem Parallelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht schwebt, rechtfertigt eine Aussetzung nicht; die Auslegung von Rechtsfragen betrifft kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 94 VwGO (BVerwG, U.v. 11.2.2009 – 2 A 7.06 – juris Rn. 34, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2009, 787 und BayVBl 2009, 474).
1.3. Schließlich zweifelt der Senat weder an der Verfassungskonformität des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG selbst noch daran, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG im Fall von Ruhestandsversetzungen nach dem Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG) vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583) nicht (entsprechend) anzuwenden, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht angezeigt und demzufolge auch eine diesbezügliche Aussetzung des Verfahrens nicht vorzunehmen ist. Hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 – (juris Rn. 8-26) an.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor, wobei die teilweisen Bezugnahmen auf den klägerischen Vortrag in erster Instanz (Schriftsätze vom 24.5.2017 und 4.8.2017) nicht den Darlegungsanforderungen genügen und deshalb auch nicht geeignet sind, eine ansonsten nicht hinreichende Darlegung im Wege der Ergänzung zu gewährleisten (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49 m.w.N.).
2.1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
2.1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
2.1.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger – ein früherer Berufssoldat, der mit Ablauf des 30. September 2013 aufgrund des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes mit seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, wobei zuvor hinsichtlich seiner früheren, am 22. Oktober 1994 rechtskräftig geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich vorgenommen und deshalb sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 29. September 2013 entsprechend gekürzt worden war, wogegen der Kläger seinerzeit keine Rechtsmittel ergriffen hat – begehrt, die Beklagte zu verpflichten, seit dem 1. Juni 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und zukünftig bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG zu gewähren, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten hierzu festzustellen, als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hatte einen entsprechenden Antrag vom 19. Dezember 2016 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Januar 2017 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2017) abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist dabei von einer zulässigen Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erlasses eines (rückwirkenden) die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge verfügenden Verwaltungsakts nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausgegangen (UA S. 9 f.), hielt diese aber für unbegründet, weil es die Einschlägigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG für Soldaten, die – wie der Kläger – aufgrund des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in Ruhestand versetzt worden seien, verneinte (UA S. 11 ff.), mangels vergleichbarer Interessenlage mit Ruhestandsversetzungen aufgrund einer Altersgrenze, die vom Dienstherrn einseitig und zwangsweise verfügt werden könnten, auch eine analoge Anwendbarkeit ausschloss (UA S. 13 ff.), § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG für verfassungskonform hielt und in der Nichtanwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG (auch) auf nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in Ruhestand versetzte Soldaten im Ergebnis keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Ruhestandsversetzungen aufgrund einer Altersgrenze sah (UA S. 15 ff.).
2.1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
2.1.3.1. Die Antragsbegründung kritisiert zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf die Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG berufen, weil er nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden sei und deshalb § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG keine Anwendung finde. Klägerseits wird insoweit von einer direkten, jedenfalls aber analogen Anwendbarkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Soldaten ausgegangen, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden sind. Mit dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz sei eine besondere Altersgrenze für Ruhestandsversetzungen nach diesem Gesetz bestimmt worden. Der Begriff „besondere Altersgrenze“ sei nicht abschließend legaldefiniert. § 45 SG regele Altersgrenzen nur für die Zurruhesetzung und unterscheide zwischen der allgemeinen Altersgrenze (§ 45 Abs. 1 SG), bei deren Erreichen der Soldat in den Ruhestand tritt, und der besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 SG), bei der er in den Ruhestand versetzt werden könne, aber nicht müsse. Nichts anderes werde durch § 2 SKPersStruktAnpG geregelt, wobei der Begriff „besondere Altersgrenze“ nur zum Ausdruck bringe, dass ein Soldat vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden könne. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass in §§ 6, 7 SKPersStruktAnpG jeweils in dem dortigen Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a ausdrücklich für die Anwendung des § 26a SVG klargestellt werde, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SKPersStruktAnpG als Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der Altersgrenze anzusehen sei, was bestätige, dass mit dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt worden sei.
Dieser klägerische Auslegungsansatz überzeugt nicht, vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz – wie im Fall des Klägers – angewandt. Denn in solchen Fällen werden die Betroffenen gerade nicht wegen Überschreitens der für sie „festgesetzten“ besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Die durch Art. 10 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015 (BGBl I S. 706) eingeführte Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nimmt auf die in § 45 Abs. 2 SG geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Während nämlich § 45 Abs. 2 SG explizit davon spricht, dass besondere Altersgrenzen „festgesetzt“ werden, ist im Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz von einer „Festsetzung“ besonderer Altersgrenzen nicht die Rede. Insbesondere sprechen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SKPersStruktAnpG anlässlich der Ausgestaltung der Regelung der entsprechenden Geltung des (die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes betreffenden) § 26a SVG nur davon, die Ruhestandsversetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG „gelte“ als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Auch die Begründung des dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz zugrundeliegenden Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/3697 S. 61) nimmt im Kontext des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG explizit auf § 45 Abs. 2 SG Bezug und stellt in der Sache ausdrücklich auf die Nachteile der nach § 45 Abs. 2 SG „einseitig“ in den Ruhestand versetzten Personen ab (BT-Drs. 18/3697 S. 62). Insgesamt spricht der vom Gesetzgeber betonte Umstand der „Einseitigkeit“, dass also der Dienstherr bei Überschreiten einer besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG die Ruhestandsversetzung anordnen kann, ohne hierfür einer Zustimmung der Betroffenen zu bedürfen, dagegen, in §§ 6, 7 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung der Altersgrenze oder einen Grund für eine direkte Anwendbarkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz zu sehen. §§ 6, 7 SKPersStruktAnpG ordnen nur für § 26a SVG (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes) eine entsprechende Geltung an, nicht aber (auch) hinsichtlich § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG. Weil die vom Gesetzgeber betonte Einseitigkeit von Ruhestandsversetzungen nach § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 SG bei Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz – die stets die Zustimmung der Betroffenen voraussetzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG) – gerade nicht vorliegt, kann den §§ 6, 7 SKPersStruktAnpG nicht entnommen werden, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz unmittelbar anzuwenden ist (so auch VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 37-47). Aus dem gleichen Grund hat das Verwaltungsgericht auch eine analoge Anwendung verneint. Denn es fehlt insoweit an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 48-50).
2.1.3.2. Außerdem wendet sich die Klageseite in der Antragsbegründung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht berufen. Das Verwaltungsgericht habe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers nicht gesehen. Nach der Begründung des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BT-Drs. 18/3697) solle § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dem unverhältnismäßig hohen Gesamtkürzungsvolumen für den Versorgungsausgleich entgegentreten, der dadurch entstehe, dass Berufssoldaten im Jahr 2010 im Durchschnitt ca. 8 Jahre früher in den Ruhestand versetzt worden seien als Beamte bzw. Richter. Die Versetzung in den Ruhestand nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz führe jedoch zu einer noch größeren Versorgungslücke als Ruhestandsversetzungen wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. Die Situation bei Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz sei deshalb mit solchen wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze vergleichbar, wenn nicht gar schutzwürdiger, weil eine deutlich stärkere Belastung mit Versorgungsbezügekürzungen bestehe. Soweit das Verwaltungsgericht die Vergleichbarkeit wegen der „Freiwilligkeit“ von Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz verneine, überzeuge dies nicht. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass die Pensionierung des Klägers vorrangig dem Interesse des Dienstherrn an der Reduzierung des militärischen Personalkörpers gedient habe und nicht den Interessen des Soldaten. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass Soldaten einseitig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze aus dem Dienst entlassen werden könnten. Auch bei Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG festgesetzten Altersgrenzen bestehe nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juli 2015 – 23 K 4714/14 – (juris) kein Automatismus, dass bei Überschreiten dieser Grenzen stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsste. Es sei auch nicht der Regelfall, dass ein Soldat vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt würde, sondern dies sei als Ausnahme vorgesehen. Es sei demnach also mitnichten so, dass das Wesen der besonderen Altersgrenzen darin liege, dass der Dienstherr den Soldaten gegen seinen Willen durch einseitigen Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzen könne. Im Übrigen sei das Argument der Freiwilligkeit nur bedingt heranzuziehen, weil der Kläger bei seiner Entscheidung, nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in den Ruhestand zu treten, von der nur wenige Zeit später erfolgten Änderung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG keine Kenntnis gehabt habe. Hätte er von dieser Gesetzesänderung gewusst, wäre er bis zur Erreichung der in § 45 SG normierten Altersgrenze im Dienst geblieben.
Auch diese Kritik überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Vergleichbarkeit von Ruhestandsversetzungen wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze einerseits und von solchen aufgrund des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes andererseits verneint und dabei zutreffend als entscheidenden Unterschied die „Einseitigkeit“ von Ruhestandsversetzungen gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG im Gegensatz zum Zustimmungsvorbehalt bei Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz angesehen (UA S. 16). Für das Verwaltungsgericht war nicht entscheidend, ob Ruhestandsversetzungen in den Fällen § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG der „Regelfall“ sind, sondern dass sie – im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG – nicht von einer Zustimmung der in den Ruhestand zu versetzenden Personen abhängig sind, was auch das klägerseits zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juli 2015 – 23 K 4714/14 – (juris), das Anforderungen an die Ermessensausübung des Dienstherrn bei Ruhestandsversetzungen nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG konkretisiert, nicht in Frage stellt. Entscheidend ist, dass nach Überschreitung der besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG der Dienstherr gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt die Betroffenen jedenfalls insoweit „einseitig“ in den Ruhestand versetzen kann (vgl. Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz 3. Aufl. 2016, § 44 Rn. 19), als er dabei nicht von ihrer „Zustimmung“ abhängig ist. Demgegenüber erfordern Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz stets die Zustimmung der Betroffenen. Diese haben die Möglichkeit, vor ihrer Entscheidung beispielsweise durch Einholung einer Versorgungsauskunft zu prüfen, wie hoch die zu erwartenden Versorgungsbezüge einschließlich Kürzungen sein werden, und können frei entscheiden, ihre Zustimmung zu verweigern und auf die – § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unterfallende – Zurruhesetzung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze zu warten (OVG NW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris Rn. 23 f.). Dies alles spricht auch im Fall des Klägers für eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung, auch wenn er vom späteren Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG im Zeitpunkt seiner Zustimmung zur Ruhestandsversetzung keine Kenntnis hatte.
2.1.3.3. Klägerseits wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag völlig unberücksichtigt gelassen, dass – selbst dann, wenn man davon ausginge, dass zwischen einer Ruhestandsversetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz und einer solchen wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied bestehe – eine Kürzung allenfalls bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze gerechtfertigt wäre, nicht aber bis zum Erreichen der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit.
Diese Kritik überzeugt schon deshalb nicht, weil sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit der Frage der zeitlichen Anknüpfungspunkte der Kürzung befasst hat, und zwar im Kontext der Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (UA S. 15). Eine solche Analogie hat das Verwaltungsgericht verneint, weil Ruhestandsversetzungen wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze „einseitig und zwangsweise“ erfolgen könnten, während Zurruhesetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen seien, so dass bei Letzteren keine entsprechende Schutzbedürftigkeit bestehe, zumal die Möglichkeit einer Versorgungsauskunft bestehe und aufgrund dessen eine freiwillige Entscheidung getroffen werden könne. Sodann schlussfolgert das Verwaltungsgericht, damit scheide entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sowohl § 5 BPolBG als auch § 45 Abs. 2 SG als zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Dauer einer Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers aus. Dieser Satz betrifft gerade das klägerseits als fehlend bemängelte Thema, womit sich wiederum die Antragsbegründung nicht näher auseinandersetzt und insoweit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Unabhängig davon ist diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache überzeugend. Denn auch für den Zeitraum nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze bleibt es bei Personen, die nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in Ruhestand versetzt wurden, bei dem Vorteil einer kürzeren Dienstzeit, die bei Ruhestandsversetzungen wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze gerade verwehrt bleibt (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 50).
2.1.3.4. In der Antragsbegründung wird weiter vorgetragen, es gehe dem Kläger gerade nicht darum, die Begünstigung der Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG aufgehoben zu wissen, sondern darum, selbst in den Schutzbereich der Norm aufgenommen zu werden. Würde § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz angewandt, wäre die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung überwunden. Der gesetzgeberische Wille, Soldaten, die häufig geschieden und durch die vorzeitige Zurruhesetzung besonders von einem Versorgungsausgleich betroffen seien, eine wirtschaftliche Entlastung zu verschaffen, könne nur durch entsprechende Ausdehnung des Anwendungsbereichs erreicht werden.
Mit dem Hinweis auf das Ziel des Klägers, selbst in den Schutzbereich der Norm aufgenommen zu werden, wird kein Berufungszulassungsgrund dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es wird insoweit schon nicht hinreichend deutlich, gegen welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts sie gerichtet sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich mit der Frage einer analogen Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger ausdrücklich befasst, diese verneint (UA S. 13 ff.), im Anschluss eine verfassungsrechtliche Überprüfung vorgenommen (UA S. 15 ff.) und ist dabei insbesondere auch auf die Frage der Verfassungskonformität der unterlassenen Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger eingegangen (UA S. 16).
Die Ausführungen zum angeblichen Willen des Gesetzgebers, Soldaten eine wirtschaftliche Entlastung zu verschaffen, verkennen, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausweislich der zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/3697 S. 62) nur zur Ausgleichung solcher Nachteile dient, die bei einseitig nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Betroffenen entstehen (s.o. 2.1.3.1.).
2.2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
2.2.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).
2.2.2. Klägerseits als besonders schwierig angesehen wird die Rechtsfrage, ob der Umstand gleichheitswidrig ist, dass die Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zwar bei Ruhestandsversetzungen wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit ausgesetzt wird, nicht jedoch bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 SKPersStruktAnpG.
Entgegen dieser klägerischen Einschätzung ist eine besondere rechtliche Schwierigkeit zu verneinen, weil – wie gezeigt (s.o. 2.1.3.) – die Ungleichheitsproblematik anhand der Differenzierungskriterien der Freiwilligkeit (nach § 2 SKPersStruktAnpG) einerseits und der Einseitigkeit nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG andererseits klar dahin zu lösen ist, dass eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, was in der Rechtsprechung letztlich einheitlich so gesehen wird.
2.3. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.3.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
2.3.2. Als grundsätzlich bedeutsam wird klägerseits zum einen die Frage erachtet, „ob geschiedene Soldaten, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden, die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bis zum Ende des Monats verlangen können, indem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte erreicht haben.“
Für grundsätzlich klärungsbedürftig wird außerdem die Frage gehalten, „ob der Umstand, dass zwar bei geschiedenen Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1, S. 3 SVG bis zum Ende des Monats ausgesetzt wird, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht haebn, nicht jedoch bei Soldaten, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden, verfassungswidrig ist.“
Die Beantwortung dieser Rechtsfragen sei entscheidungserheblich, denn entweder habe der Kläger einen unmittelbaren Anspruch, der sich ausschließlich aus § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ergebe, auf Auszahlung ungekürzter Versorgungsbezüge oder die jetzige Rechtslage sei verfassungswidrig und der Kläger müsse in den Genuss des Schutzbereichs der Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG aufgenommen werden, um die gesetzgeberische Idee, die zu dieser Regelung geführt habe, verfassungsgemäß umzusetzen. Die Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie würden alle geschiedenen Soldaten betreffen, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden seien, und seien bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Verwaltungsgericht Trier habe in gleichgelagerten Fällen die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
2.3.3. Entgegen der klägerischen Einschätzung weist keine der Fragen grundsätzliche Bedeutung auf. Vielmehr lassen sich beide Fragen auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts, der Gesetzesmaterialien, der bereits ergangenen, zwischenzeitlich auch oberverwaltungsgerichtlichen – und im Ergebnis zur Gleichheitsproblematik bei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einheitlichen – Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren dahin beantworten, dass keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt und deshalb eine Erstreckung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz nicht angezeigt ist (etwa VG Würzburg, U.v.12.12.2017 – W 1 K 17.60 – juris; OVG NW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris Rn. 19 ff., 36 m.w.N.; OVG RhPf, U.v. 16.3.2018 – 10 A 11620/17.OVG – n.v.; BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 14 ZB 18.544 – juris).
Dabei ist verfassungsrechtlich neben der klaren Unterscheidbarkeit von einseitig verfügten Ruhestandsversetzungen einerseits und zustimmungspflichtigen Ruhestandsversetzungen andererseits (s.o. 2.1.3.) auch der weite Regelungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungs- und Versorgungsrecht allgemein und insbesondere in Fällen, in denen die Betroffenen durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit, wie § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sie einräumt, die Anwendung der nachteiligen Vorschrift sogar ausschließen können, zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris Rn. 21 f., 24 ff., 36 m.w.N.), weswegen der Gesetzgeber auch nicht gehalten war, die Vergleichsgruppe, der der Kläger angehört, zumindest für den Teilzeitraum ab dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Geltungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einzubeziehen (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2018 a.a.O. Rn. 26, 36).
2.4. Schließlich rechtfertigt auch der von Klägerseite geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht die Zulassung der Berufung.
Die Klageseite rügt, das Verwaltungsgericht habe den erstinstanzlichen klägerischen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass eine Kürzung allenfalls bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze gerechtfertigt werden könne. Sie folgert hieraus nicht nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (siehe bereits 2.1.3.3.), sondern auch einen Verfahrensfehler.
Allerdings ist das Verwaltungsgericht (UA S. 15) – wie gezeigt (siehe 2.1.3.3.) – auf diese Thematik sehr wohl eingegangen, womit sich wiederum die Antragsbegründung nicht näher befasst, weswegen insoweit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt ist.
3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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