Aktenzeichen M 4 K 15.722
Leitsatz
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
I.
Die Klage ist unzulässig, da sie nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben wurde (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der streitgegenständliche Bescheid datiert vom 26. August 2014 und ging dem Betreuer des Klägers am 2. September 2014 zu. Dies ergibt sich aus dem durch den Betreuer unterschriebenen und auf den 2. September 2014 datierten Empfangsbekenntnis. Mit Klageeingang am 24. Februar 2015 war daher die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO deutlich überschritten.
Dass der Kläger erst im Februar 2015 Kenntnis vom streitgegenständlichen Bescheid erlangt haben will, ist unerheblich; er muss die Zustellung an seinen damaligen Betreuer gegen sich gelten lassen. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass bei einer Betreuung im Rahmen des Art. 7 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz -VwZVG- für den festgelegten Betreuungskreis alle Schriftstücke nur an den Betreuer zuzustellen sind (so Giel/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand 2014, Art. 8 VwZVG S. 2) oder dass dies nur gilt, wenn der Betreute auch tatsächlich geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- ist (so Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern Band 1, Art. 7 VwZVG Rn. 10), kann die Zustellung – in den Grenzen seines Aufgabenkreises – jedenfalls auch an den Betreuer erfolgen (vgl. Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern Band 1, Art. 7 VwZVG Rn. 10). Der Aufgabenkreis des Betreuers des Klägers erfasste gerade auch die Vertretung gegenüber Behörden sowie die Entgegennahme der Post.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde auf Klägerseite nicht gestellt.
II.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, wäre die Klage auch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2014 ist unter Zugrundelegung des Änderungsbescheids vom 6. April 2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 26. April 2016 anhand der gesetzlichen Regelungen über die Ausweisung in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung zu überprüfen. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I. S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar. Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (BayVGH, B. v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris Rn. 8).
2. Die Ausweisung des Klägers ist unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs rechtmäßig, weil die Gefahr der Begehung erneuter gravierender Straftaten nach wie vor gegenwärtig besteht und nach der erforderlichen Interessenabwägung die Ausweisung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U. v. 10.7.2012, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Kammer überzeugt, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verletzung des Rechtsguts der freien Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern, der allgemeinen Gesundheit sowie der Drogenabstinenz insbesondere von Kindern und eine Begehung entsprechend schwerer Straftaten durch den Kläger vorliegt. Hierfür sprechen die Feststellungen im Haftbericht vom … … 2015, aus denen hervorgeht, dass der Kläger seine Tat leugnet und seine Haftstrafe als ungerecht empfindet.
b) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt.
(1) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG u. a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand ist mit der Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten durch das Landgericht … … vom … … 2013 erfüllt. Die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe beläuft sich auf mehr als das Doppelte des vom Gesetzgeber für ein besonders schweres Ausweisungsinteresse vorgesehenen Mindestmaßes.
(2) Diesem besonders schweren Ausweisungsinteresse steht kein besonders schweres Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG gegenüber. In Betracht kommt nur ein schweres Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Ob der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war/ist und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, muss hier jedoch nicht abschließend geklärt werden. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen eines schweren Bleibeinteresses ausgeht, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers.
(3) Das Vorliegen eines in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteresses, dem nicht auch ein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenübersteht, führt zwar nicht ohne weiteres zur Ausweisung des Betroffenen. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten, so dass ein besonders schweres oder schweres Ausweisungsinteresse nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Ausländers führen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 53 Rn. 52; BT-Drs. 18/4097, S. 50). Erst anhand einer Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt sich feststellen, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern durch das Einfügen der Wörter „sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat“ in § 53 Abs. 2 AufenthG klargestellt, dass sich rechtstreues Verhalten zugunsten und nicht rechtstreues Verhalten zulasten des Ausländers in der Abwägung auswirken kann (BT-Drs. 18/7537, S. 5; hierzu BayVGH, B. v. 21.3.2016 – 10 ZB 15.1968 Rn. 13).
Bei dieser Abwägung überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse.
Der Kläger hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ehefrau und die drei Kinder leben im Irak, zwei Cousins des Klägers in Großbritannien. Auch wirtschaftlich hat er keine Bindungen in das Bundesgebiet, vor seiner Haft lebte er von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, auch seine Wohnung wurde vom Sozialamt bezahlt (siehe die Ausführungen im Strafurteil vom … … 2016, Az.: …, S. 7). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Kläger von seiner Verurteilung durch das Landgericht … … vom … … 2013 abgesehen – soweit ersichtlich – rechtstreu verhalten hat (siehe die Ausführungen im Strafurteil vom … 2013, Az.: …
Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die vor dem Hintergrund der Schwere der abgeurteilten Tat und der hierdurch zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit des Klägers dazu führen würden, dass die Ausweisungsverfügung der Beklagten als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig anzusehen ist. Im Gegenteil war auch das vollzugliche Verhalten des Klägers bisher nicht beanstandungsfrei, er musste mehrmals mit Arrest belegt werden.
Unabhängig davon wäre die Ausweisung des Klägers auch aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig, da er nicht zu dem nach § 53 Abs. 3 AufenthG besonders geschützten Personenkreis gehört und sein Bleibeinteresse nicht das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt (zur Möglichkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung siehe BT-Drs. 18/4097, S. 49).
3. Die von der Beklagten im Änderungsbescheid verfügte Befristung der Ausweisung auf neun Jahre unter der Bedingung, dass keine weiteren Ausweisungsgründe bekannt werden und die Straf- sowie Alkohol- und Drogenfreiheit nachgewiesen werden, bzw. sonst auf zehn Jahre ab Ausreise ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Über die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist hat die Beklagte gemäß der seit 1. August 2015 verbindlichen Fassung des § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu tun und darf hierbei fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; sie soll aber auch in diesen Fällen zehn Jahre nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 2 C 19.11 – juris Rn. 42).
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf neun/zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als ermessensfehlerfrei. Die Beklagte war bei der Festsetzung der Frist nicht an die Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebunden, weil der Kläger strafrechtlich verurteilt worden ist und seine Ausweisung darauf beruhte. Die gewählten neun Jahre sind angemessen. Ermessensfehler der Beklagten sind insofern nicht ersichtlich. Auch die gewählte Bedingung der Straf-, Alkohol- und Drogenfreiheit war nach § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG möglich; Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich. Die bei Nichteinhaltung der Bedingung gewählte Einreisebefristung von zehn Jahren, mit denen der gesetzlich vorgesehene Rahmen von der Beklagten voll ausgeschöpft wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG), erscheint gemessen an der Schwere der vorliegenden Straftat ebenfalls angemessen.
Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten.
4. Auch die Versagung des Aufenthaltstitels war rechtmäßig. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ob der Kläger einen Anspruch auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels hatte, war darüber hinaus vorliegend nicht zu prüfen, da kein entsprechender Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers vorlag (§ 88 VwGO).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.