Aktenzeichen 10 ZB 17.730
GG Art. 103 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 1 – 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs scheidet aus, wenn das persönliche Erscheinen des anwaltlich vertretenen Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet und der inhaftierte Kläger aufgefordert worden war, den Erlass einer gerichtlichen Vorführanordnung erneut zu beantragen, nachdem er bereits zuvor ausschließlich einen Einzeltransport beantragt hatte. (Rn. 6 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor, wenn ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt wird, weil die Beweiserhebung “nicht erforderlich” sei und auf eine unzulässige Ausforschung abziele, während die Abweisung des Beweisantrags im Urteil mit fehlender Entscheidungserheblichkeit begründet wird. (Rn. 10 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 12 K 16.2418 2016-12-08 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der 1989 in der Türkei geborene und im Alter von zwölf Jahren im Familiennachzug in das Bundesgebiet eingereiste Kläger seine in erster Instanz erfolglose, mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 abgewiesene Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 weiter.
Mit diesem Bescheid wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und seine Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet bzw. für den Fall der Unmöglichkeit die Abschiebung unter Fristsetzung angedroht; weiterhin lehnte die Beklagte verschiedene Anträge auf Verlängerung des zuletzt bis 31. Dezember 2011 befristeten Aufenthaltstitels des Klägers ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München reduzierte die Beklagte das unter der Bedingung des Nachweises von Straf- und Drogenfreiheit sowie Alkoholabstinenz zunächst auf neun Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf zehn Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre bzw. neun Jahre. Anlass der Ausweisung war die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht München I vom 22. Mai 2015, mit der eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verhängt wurde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels
(1.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
2.) zuzulassen. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Kläger benennt zwar nicht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, macht aber der Sache nach zwei Verfahrensmängel im Sinn dieser Bestimmung geltend. Nach ihr ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
Der Kläger rügt, dass er nicht im Wege des beantragten Einzeltransports zur mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2016 nach München verbracht worden sei und daher nicht an ihr habe teilnehmen können, anders als an der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016, bei der er im Rahmen des vom Verwaltungsgericht organisierten Sammeltransports und ebenfalls ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens zugegen war. Damit sei ihm das rechtliche Gehör abgeschnitten und § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger für die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Verhandlung nach Vertagung nicht die Verantwortung getragen habe und der Sammeltransport mit großen Strapazen für ihn verbunden sei, habe er den Einzeltransport beantragt, ohne dass das Verwaltungsgericht dem entsprochen habe. Der Kläger rügt weiter, das rechtliche Gehör sei auch dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, seine Gefangenenpersonalakte zum Gerichtsverfahren beizuziehen und die Diplom-Psychologin R. als sachverständige Zeugin zu hören. Durch die zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Beweisantrags sei dem Kläger die Möglichkeit abgeschnitten worden nachzuweisen, dass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe und er sehr wohl die erforderliche Behandlungs- und Veränderungsmotivation für die Teilnahme an einer hausinternen Gewaltpräventionsgruppe aufweise, für die er sich angemeldet habe, ohne aber eine Zusage zu erhalten. Bei der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 18. Oktober 2016 handele es sich lediglich um eine dringend überprüfungsbedürftige Stellungnahme. Der Amtsermittlungsgrundsatz sei durch die zu Unrecht erfolgte Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge verletzt; auf diesem Mangel beruhe das Urteil.
1.1 Der Umstand, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 8. Dezember 2016 nicht teilgenommen hat oder teilnehmen konnte, stellt keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar und vermag daher nicht die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu rechtfertigen.
Die grundsätzliche Bereitschaft des Verwaltungsgerichts, das erforderliche Vorführersuchen (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) an die zuständige Justizvollzugsanstalt zu richten, wenn der Kläger seinen Wunsch auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rechtzeitig mitteile, ergibt sich aus dem Schreiben der Vorsitzenden der zuständigen Kammer vom 8. November 2016 (Gerichtsakte VG München, Bl. 76), auch wenn es dort heißt, Gründe „für die Anregung eines Einzeltransports gegenüber der Justizvollzugsanstalt“ seien nicht erkennbar. Nachdem zunächst keine weitere Äußerung der Klagepartei hierzu erfolgt war, bat der Bevollmächtigte mit Telefax vom 5. Dezember 2016 das Verwaltungsgericht um kurzfristige Mitteilung, dass „der Transport des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 8.12.2016 gesichert“ sei; daraufhin teilte das Verwaltungsgericht mit, dass ein Vorführersuchen nicht ergangen sei, weil der Kläger keine Reaktion auf das Schreiben vom 8. November 2016 gezeigt habe und so davon habe ausgegangen werden müssen, dass er sich den vom Bevollmächtigten genannten Strapazen des Sammeltransports zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht habe aussetzen wollen. Im Termin hat der Bevollmächtigte dann der weiteren Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers widersprochen.
Angesichts dieser Umstände ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennbar. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht schon deshalb, weil aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2016, mit dem ein Einzeltransport des Klägers zur mündlichen Verhandlung beantragt worden war, auf dessen unbedingten Willen zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 zu schließen wäre. Zwar ist die von den Strafvollzugsbehörden zu entscheidende Frage, auf welche Weise (Einzel- oder Sammeltransport) ein inhaftierter Ausländer bei einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vorgeführt wird, unabhängig von der vom Gericht zu entscheidenden Frage, ob überhaupt ein Vorführungsersuchen ergeht und damit einer inhaftierten Person die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht wird, zu beantworten. Im vorliegenden Fall jedoch war die Klagepartei ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs aufgefordert worden, den Erlass einer gerichtlichen Vorführanordnung – ungeachtet der Modalitäten der Vorführung – nochmals zu beantragen. Dies ist nicht (rechtzeitig) geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers gemäß § 95 Abs. 1 VwGO zu einem der beiden Termine hätte anordnen müssen, sind weder behauptet noch ersichtlich.
Eine Gehörsverletzung scheidet auch deswegen aus, weil der Kläger im Termin durch seinen Bevollmächtigten vertreten war. In der Zulassungsbegründung wird außerdem nicht dargetan, welche Gesichtspunkte der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch zu seinen Gunsten ausgeführt hätte, die er nicht bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 hat vortragen können und die seinem Bevollmächtigten vorzutragen unmöglich waren. Der Kläger hat nämlich an der ersten mündlichen Verhandlung, die mit einer Vertagung endete, nach seiner Vorführung aus der Haft teilgenommen und sich ausweislich der Niederschrift dort zur Sache eingelassen; auch das Ergebnis der ersten mündlichen Verhandlung hat im Übrigen Eingang in die Urteilsgründe gefunden.
1.2 Durch die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016, zum Beweis der „hohen Therapiemotivation“ des Klägers seine Gefangenenpersonalakte beizuziehen und Fr. R. als sachverständige Zeugin zu hören, hat das Verwaltungsgericht weder gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (1.2.1) verstoßen noch den sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt (1.2.2).
1.2.1 Der Kläger wird durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht in seinem durch die Verfassung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Denn die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, also ein Beweisantrag aus den vorgetragenen Gründen „schlechthin nicht abgelehnt werden kann“ (BVerfG, B.v. 12.3.1999 – 2 BvR 206/98 – juris Rn. 17 f.; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl., § 108 Rn. 212 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch den unbedingt gestellten Beweisantrag weder übergangen noch ohne Begründung abgelehnt, sondern ist den sich aus § 86 Abs. 2 VwGO ergebenden prozessrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und hat dabei die Ausführungen der Klagepartei zur Kenntnis genommen.
Es hat die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung (Protokoll über die öffentliche Verhandlung v. 20.10.2016, S. 5) damit begründet, dass weder die Vorlage der Gefangenenakte noch die Einvernahme der Psychologin „erforderlich“ sei und zudem das Beweisthema (Therapiemotivation) auf eine unzulässige Ausforschung abziele. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dann darauf abgestellt, dass es nach seiner (zutreffenden) Rechtsauffassung entscheidungserheblich weder auf die beantragte Beiziehung der Akte noch auf die Anhörung der angebotenen Zeugin ankommt, weil die Wiederholungsgefahr unabhängig von der unter Beweis gestellten „Behandlungs- und Veränderungsmotivation des Klägers“ (UA, S. 28) beurteilt werden konnte. Soweit die Entscheidungsgründe des Urteils über die für die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung genannten Gründe hinausgehen, liegt hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Eine solche wäre zwar grundsätzlich vorstellbar, weil die Partei die zur Ablehnung ihres Beweisantrags führenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts erkennen können soll, um ihre weitere Rechtsverfolgung darauf einrichten zu können (Rixen in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 86 Rn. 83 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Kläger durch die Begründung des Gerichts zur Ablehnung des Beweisantrags nicht in seinen prozessualen Möglichkeiten beschränkt worden. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er etwa an der Stellung bestimmter weiterer Beweisanträge dadurch gehindert gewesen sei, dass die Abweisung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache begründet wurde.
Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kein Anspruch darauf hergeleitet werden kann, dass sich das Gericht der rechtlichen Bewertung eines Beteiligten anschließt.
1.2.2 Der vom Kläger weiter erhobene Vorwurf mangelnder Sachaufklärung im Hinblick auf die unter Beweis gestellten Tatsachen, also eines Verstoßes gegen das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht zutreffend. Der unter Beweis gestellten Tatsache – der bestehenden Behandlungs- und Veränderungsmotivation des Klägers – fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für das angefochtene Urteil. Die Unterlassung der Aufklärung einer nicht entscheidungserheblichen Tatsache ist jedoch kein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.2.2017 – 6 B 36.16 – juris Rn. 6, 7 m.w.N.).
Der Vortrag des Klägers, ohne den (behaupteten) Mangel der Sachverhaltsaufklärung wäre das Urteil im Hinblick auf die Annahme der Wiederholungsgefahr anders ausgefallen, trifft nicht zu. Er übersieht, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch dann ausgegangen wäre, wenn die Beweiserhebung ergeben hätte, dass der Kläger tatsächlich die von der Beklagten in Abrede gestellte „Behandlungs- und Veränderungsmotivation“ für die Teilnahme an einer Gewalt-Präventionsgruppe gehabt hätte und er hiervon mit unzureichender Begründung ausgeschlossen gewesen sein sollte (vgl. UA S. 28: „Unabhängig von der Frage, ob…“). Aus dieser rechtlich zutreffenden Sicht des Verwaltungsgerichts konnte die Wiederholungsgefahr ohne Entscheidung über die Beweistatsache bejaht werden.
2. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich der Kläger ausschließlich im Hinblick auf die ihm gestellte negative Gefahrenprognose beruft. Einwendungen bezüglich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 53 Abs. 2, 3 i.V.m. Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 AufenthG) werden nicht erhoben.
Der Kläger hat über die bloße Behauptung hinaus, das von ihm im Strafvollzug gezeigte positive Verhalten sei als „bedeutendes Element der Gefahrenprognose“ im Rahmen des hier für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbaren § 53 Abs. 3 AufenthG vom Erstgericht nicht anerkannt worden, keine auf die ausführliche Begründung der Gefahrenprognose im angefochtenen Urteil (UA, S. 25 – 28) konkret bezogenen Umstände vorgetragen, die ernstliche Zweifel hieran zuließen. Das Verwaltungsgericht hat die gegenwärtige Gefahr der Begehung erneuter gravierender (insbesondere: Drogen-)Straftaten durch den Kläger, die eine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich im Sinn von § 53 Abs. 3 AufenthG erscheinen lassen, insbesondere damit begründet, dass der – weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügende und zudem hoch verschuldete – Kläger über einen längeren Zeitraum „tief in kriminelle Strukturen“ eingebunden war und seinen Lebensunterhalt durch den (auch grenzüberschreitenden) Handel mit erheblichen Mengen an illegalen Drogen (Marihuana im Kilogrammbereich) finanziert hat; die im Drogenmilieu vorhandenen Kontakte würden einen „Wiedereinstieg ohne weiteres ermöglichen“. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne weiteres, dass die bejahte Wiederholungsgefahr nicht allein durch eine unter den Bedingungen einer Inhaftierung gezeigte positive Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie teilweise in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 19. Oktober 2016 angedeutet wird, entfällt.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang außerdem auf den vom Verwaltungsgericht nicht angesprochenen Umstand hin, dass beim Kläger nach den vorliegenden Feststellungen ein „ambulanter Therapiebedarf bezüglich seines Drogenkonsums“ (Stellungnahme d. JVA v. 19.10.2016, S. 2) besteht, der offenbar im Rahmen einer externen Suchtberatung angegangen wird/wurde, ohne dass bislang konkrete Ergebnisse bekannt sind. Ein Fortfall der angenommenen Wiederholungsgefahr ohne entsprechende Nachweise der erfolgreichen Absolvierung einer Drogentherapie ist jedoch kaum vorstellbar. Auch angesichts dessen spielt im Rahmen der Gefahrenprognose keine entscheidende Rolle, warum der Kläger bisher in der Haft noch nicht die ebenfalls als erforderlich erachtete „Gewalttherapie“ absolviert hat oder absolvieren konnte. Im Übrigen verlangt das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 15) im Falle der Ausweisung insbesondere wegen Gewaltstraftaten, dass sich der Ausländer für eine gewisse Zeit in Freiheit bewährt haben muss, um die angenommene Wiederholungsgefahr auszuräumen.
3. Einwände gegen die Abweisung seiner Klage im Übrigen – das ist bezüglich der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, der Befristungsentscheidung, der Abschiebungsanordnung sowie -androhung und des auf Erteilung einer Duldung gerichteten Hilfsantrags – werden vom Kläger nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt nach alldem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).