Verwaltungsrecht

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen der 2. Generation

Aktenzeichen  M 24 K 15.5358

Datum:
27.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11, § 53 Abs. 1, Abs. 3, § 54 Abs. 1, Abs. 2
EMRK EMRK Art. 8
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein Assoziationsberechtigter darf nur ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und die Ausweisung unerlässlich ist, um die Grundinteressen der Gesellschaft zu wahren. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der gesetzlichen Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungsinteressen liegt eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zugrunde. Nur in besonderen Einzelfällen kann von dieser Gewichtung abgewichen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Angesichts einer Vielzahl und Schwere binnen kurzer Zeit begangener Delikte und einer hohen Rückfallgeschwindigkeit kann von einer schwerwiegenden Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Dahinter müssen Bleibeinteressen zurücktreten. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Befristung der gesetzlichen Wirkung der Ausweisung darf 5 Jahre überschreiten, wenn von dem Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter ausgeht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Klage ist der Ausweisungsbescheid der Beklagten vom … Oktober 2015 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom … Oktober 2016. Die Klage ist im Hauptantrag auf die Aufhebung des Bescheids gerichtet (Anfechtungsklage, s. unten unter 3.). Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, die im Bescheid verfügten Sperrfristen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verkürzen (Verpflichtungsklage, s. unten unter 4.).
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – juris Rn. 12). Der Bescheid ist daher am Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu messen, da der Gesetzgeber insoweit keine Übergangsregelung vorgesehen hat.
3. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
3.1. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
3.1.1. Die Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ergibt sich aus den §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung. Seit der Neuregelung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Abwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (amtliche Begründung vom 25.2.2015, BT-Drucks. 18/4097, S. 49; BayVGH, B.v. 03.03.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 49; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, B.v. 03.03.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 9; B.v. 16.03.2016 – 10 ZB 15.2109 – juris Rn. 14).
Einschlägig im vorliegenden Fall sind §§ 53 Abs. 1 und 3 AufenthG, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 3 AufenthG stellt verschärfte Anforderungen an die Ausweisung des dort genannten privilegierten Personenkreises. Für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, werden damit die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in das nationale Recht übernommen. Die für Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entwickelten Anwendungs- und Auslegungsgrundsätze sind für Assoziationsberechtigte im Rahmen der Anwendung von § 53 Abs. 3 AufenthG zu beachten. Der mit der grundlegenden Neuregelung des Ausweisungsrechts einhergehende Systemwechsel von einer Ermessensausweisung zu einer gebundenen, am Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messenden Abwägungsentscheidung beinhaltet bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine neue Beschränkung im Sinne der Stand-Still-Klauseln des Assoziationsrechts (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 30; U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 13.1.3016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 150).
3.1.2. Der Kläger ist Assoziationsberechtigter gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers mindestens während eines Zeitraumes von drei Jahren, als dieser dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte, bei diesem seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte. Aus der Aufstellung der Rentenversicherungsbeiträge des inzwischen verstorbenen Vaters des Klägers (Bl. 98 Behördenakte – BA -) ist dessen Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt während des maßgeblichen Mindestzeitraums von drei Jahren, während dessen der Kläger seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinen Eltern hatte und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, zweifelsfrei zu entnehmen.
Grundlage für die Ausweisung ist daher § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG, mit der Folge, dass der Kläger nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (3.1.3.) und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d. h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (3.1.4.).
3.1.3. Bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das „persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt, d. h. die Ausweisung muss dem Zweck dienen, einer vom Auszuweisenden ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse zu begegnen.
3.1.3.1. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das persönliche Fehlverhalten des Klägers eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft begründet.
Als Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob eine schwerwiegende Gefahr für ein gesellschaftliches Grundinteresse vorliegt, kann auf die gesetzliche Gewichtung der vertypten Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) zurückgegriffen werden. Der in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG getroffenen Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungsinteressen liegt eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zugrunde. Der Gesetzgeber hat eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren für besonders schwerwiegend befunden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Vorliegend ist der Kläger mit Urteilen vom … 12.2012, vom … 4.2014 und vom …7.2015 jeweils unter Einbeziehung der Vorverurteilung zu Jugendstrafen von jeweils mindestens zwei Jahren verurteilt worden.
Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die im Einzelfall ein Abweichen von der gesetzlichen Gewichtung gebieten. Vielmehr sprechen im vorliegenden Fall weitere Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr. Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 20-jährige Kläger ist in den vergangenen fünf Jahren fünf Mal strafrechtlich verurteilt worden. Betrachtet man die Art der begangenen Delikte, so liegt ein Schwerpunkt im Bereich von Gewaltdelikten und Delikten gegen das Eigentum (gefährliche Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung, räuberische Erpressung, Raub, Hehlerei), zudem wurde der Kläger auch wegen Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität belangt. Die Straftaten waren allesamt gegen hochrangige Rechtsgüter gerichtet, deren Schutz im Grundinteresse der Gesellschaft liegt. Die dem Urteil vom … November 2012 zugrunde liegenden Tathandlungen zeugen von einem äußerst rücksichtslosen und brutalen Vorgehen des Klägers: Über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten hinweg hatte der Kläger, der zum Zeitpunkt der Tatbegehung gerade zum zweiten Mal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden war, von fünf Personen nahezu täglich unter Androhung und Anwendung körperlicher Gewalt Bargeld erpresst, um dies u. a. für seien Drogenkonsum zu verwenden. Dabei schreckte er nicht davor zurück, seine Opfer mit Drohungen und dem Vorzeigen von Waffen einzuschüchtern, sie zu schlagen, zu treten, mit Faustschlägen und Fußtritten zu traktieren, und ihnen damit Schmerzen zuzufügen und sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Soweit der Kläger zuletzt (Urteil vom … Juli 2015) als Teil einer Tätergruppe im Rahmen einer betrügerischen Aktion straffällig geworden ist, ist zudem zu sehen dass insoweit ein neuer und weiterer Aspekt krimineller Betätigung, nämlich die Beteiligung an einer detailliert vorausgeplanten Gemeinschaftstat festgestellt werden kann.
Außerdem ist zu sehen, dass der Kläger bei seinen Straftaten eine enorme Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt und sich von strafrechtlichen Konsequenzen völlig unbeeindruckt gezeigt hat. Bereits zwei Tage nach seiner ersten Verurteilung (… Oktober 2011) wegen gefährlicher Körperverletzung beging der Kläger wieder ein Körperverletzungsdelikt. Unmittelbar nachdem diese Tat mit Urteil vom … Februar 2012 abgeurteilt worden war, begann er mit den oben geschilderten serienhaften Erpressungen, die am … Juli 2012 zu seiner Verhaftung führten. Aus der Unterbringung bzw. Haft unter Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung am … November 2013 entlassen, dauerte es keine zwei Monate bis zur erneuten Straffälligkeit am … Januar 2014. Von … Januar bis … Oktober 2014 befand sich der Kläger wieder in Haft. Im Januar 2015 wurde er erneut straffällig. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit hat das Vollstreckungsgericht zuletzt dazu bewogen, eine vorzeitige Haftentlassung unter Aussetzung eines Strafrests auf Bewährung abzulehnen und nach voller Verbüßung der Haftstrafe Führungsaufsicht anzuordnen.
Das Gericht geht angesichts der Vielzahl und Schwere der binnen kurzer Zeit begangenen Delikte und der hohen Rückfallgeschwindigkeit davon aus, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht.
3.1.3.2. Das Gericht geht ferner davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende Wiederholungsgefahr besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 11; B.v. 16.03.2016 – 10 ZB 15.2109 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
Im vorliegenden Fall sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wegen der oben dargestellten Schwere des Fehlverhaltens und des hohen Gewichts der bedrohten Schutzgüter erfüllt. Bei der Prognose ist auch die beachtliche Rückfallgeschwindigkeit des Klägers zu berücksichtigen, der unbeeindruckt von strafrechtlichen Konsequenzen, Ermahnungen und Haft fortlaufend straffällig geworden ist. Angesichts der Vielzahl von schweren Verfehlungen vermag das Gericht die Einschätzung der Klägerbevollmächtigten, es handele sich um eine typische vorübergehende Jugenddelinquenz, nicht zu teilen. Vielmehr legt das Verhalten den Schluss nahe, dass der Kläger über ein erhebliches Gewaltpotenzial und eine grundsätzlich mangelnde Rechtstreue verfügt. Teil des Problems des Klägers dürfte auch die nicht bewältigte Drogenproblematik darstellen (Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil vom … 11.2012 und … 4.2014). Eine Suchtberatung hat der Kläger noch im Sommer 2016 abgelehnt (s. Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom … 7.2016). Die schriftsätzlich für die Zeit nach der Haftentlassung angekündigten konkreten Pläne, eine Ausbildung oder Arbeit aufzunehmen, hatte der Kläger im Zeitpunkt der drei Monate nach seiner Freilassung stattfindenden mündlichen Verhandlung nicht in die Tat umgesetzt (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Anhaltspunkte für eine grundlegende persönliche Wandlung des Klägers im Sinne einer Abkehr von seiner kriminellen Vergangenheit vermag das Gericht daher nicht zu erkennen. Vielmehr wirkt sich die fehlende Erwerbstätigkeit negativ auf die Gefahrenprognose aus, da sie einen Anreiz für weitere Straftaten darstellen kann. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund von einer konkreten Wiederholungsgefahr aus.
3.1.4. Die Ausweisung erweist sich zur Überzeugung des Gerichts nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich.
Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 21; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 42). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG, U.v.13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn.26). In diesem Zusammenhang sind auch die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zu beachten (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 – Nr. 54273/00, Boutif/Schweiz – InfAuslR 2001, 476 und U.v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99, Üner/Niederlande – NVwZ 2007,1279). Dazu gehören die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; den Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll.
Im Ausgangspunkt sind bei der Abwägung die vom Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG als besonders schwerwiegend bzw. schwerwiegend gewichteten Ausweisungsinteressen zu berücksichtigen. Anschließend ist der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von den gesetzlichen Wertungen abweichen und eine einzelfallbezogene Korrektur gebieten. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungs- und das Bleibeinteresse begründen (vgl. VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 141 f.; Bay VGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 3).
3.1.4.1. Im Fall des Klägers liegt wegen seiner Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Dem steht ein vom Gesetzgeber ebenfalls als besonders schwerwiegend gewichtetes Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegenüber, da der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, im Bundesgebiet geboren ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ob daneben weitere Typisierungstatbestände einschlägig sind, bedarf keiner weiteren Prüfung, da eine quantitative Aufsummierung von typisierten Interessen im Sinne eines doppelt oder mehrfach (besonders oder nur) schwerwiegenden Interesses weder systematisch geboten noch vom Sinngehalt her vorstellbar ist (BayVGH, U.v. 8-3-2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 40). Solche weiteren Umstände bleiben aber nicht unberücksichtigt, sie sind vielmehr in der nachfolgende Abwägungsentscheidung entsprechend ihrem Gewicht im Einzelfall zu berücksichtigen.
3.1.4.2. Bei der Abwägung aller Umstände im Einzelfall ist auf Seiten der Ausweisungsinteressen über das typisierte Interesse hinaus zu sehen, dass der Kläger seit seiner Strafmündigkeit fortgesetzt in kurzen Abständen straffällig geworden ist. Bei einem Großteil der Taten handelt es sich um Gewaltdelikte, bei denen der Kläger mit besonderer Rücksichtslosigkeit vorgegangen ist. Strafrechtliche Sanktionen zeigten beim Kläger keinerlei Wirkung, weder richterliche Weisungen noch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung noch der Vollzug von Freiheitsstrafen vermochten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. In den letzten fünf Jahren verbrachte der Kläger mehr Zeit in Haft als auf freiem Fuß. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die oben gemachten Ausführungen zum besonderen Gewicht der Straftaten und der beeinträchtigten Schutzgüter sowie zur Wiederholungsgefahr Bezug genommen.
Bei der Gewichtung der Ausweisungsinteressen schlägt zulasten des Klägers zudem zu Buche, dass nicht ersichtlich ist, wie der Kläger für seinen Lebensunterhalt sorgen möchte. Der Kläger verfügt weder über eine Ausbildung noch über einen Arbeitsplatz und hat sich darum auch entgegen seines noch in der Haft gefassten Vorsatzes auch seit seiner Freilassung nicht bemüht. Im Zusammenhang mit der unbewältigten Drogenproblematik, die sich zumindest teilweise als Triebfeder für die Straffälligkeit dargestellt hat, bestehen Bedenken im Hinblick auf ein geregeltes legales Einkommen des Klägers.
3.1.4.3. Auf Seiten der Bleibeinteressen sind zugunsten des Klägers zunächst seine familiären Bindungen (Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) zu betrachten. Er lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Aus der Beziehung zu seiner Mutter kann der Kläger jedoch nichts Gewichtiges zu seinen Gunsten herleiten, da er als volljähriger junger Mann auf deren Beistand nicht mehr angewiesen ist. Soweit geltend gemacht wird, die Familie sei umgekehrt wegen der Krankheit der Mutter und der Pflegebedürftigkeit des Bruders auf seine Mithilfe angewiesen, so ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger bisher maßgeblich unterstützend tätig gewesen wäre, da er die letzten fünf Jahre überwiegend in Haft verbracht hat. Es liegt nahe, dass die erforderliche Hilfeleistung auch von den übrigen noch im Haushalt lebenden Geschwistern erbracht werden kann. Auch dem Umstand, dass die Schwester des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, misst das Gericht keine besondere Bedeutung bei, da sie nicht zum von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Bereich der Kernfamilie gehört. Den familiären Bindungen des volljährigen ledigen Klägers kommt daher kein besonderes Gewicht zu.
Neben den familiären Beziehungen ist im vorliegenden Fall auf Seiten des Bleibeinteresses auch das Maß der Verwurzelung des Klägers in Deutschland zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1 GG und 8 EMRK). Der Kläger ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, hier zur Schule gegangen und beherrscht die deutsche Sprache. Gleichwohl ist er wirtschaftlich und sozial kaum integriert. Da er nicht über eine Berufsausbildung oder einen Arbeitsplatz verfügt und auch in der Vergangenheit noch nie erwerbstätig gewesen ist, hat er in keiner Weise am Arbeitsmarkt Fuß gefasst. Trotz des langjährigen Aufenthalts kommt dem Gedanken der Verwurzelung in Deutschland daher vorliegend kein besonderes Gewicht zu.
Im Hinblick auf die Rückkehrbedingungen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger über familiäre Beziehungen zur Türkei verfügt. Dafür spricht vor allem, dass der verstorbene Vater des Klägers im Jahr 2015 in der Türkei beerdigt wurde. Außerdem ist der Kläger – wie sich aus der Behördenakte ergibt – auch der türkischen Sprache mächtig (vgl. Bl. 329 BA: Angabe des Klägers, er spreche fließend Deutsch und Türkisch). Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger sich in der Türkei erst ein wirtschaftliches Auskommen aufbauen muss. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in Deutschland noch nichts aufgebaut hat, ist es ihm als alleinstehendem, ledigen jungen Mann zuzumuten, sich ein wirtschaftlichen Auskommen in seiner Heimat zu schaffen.
Unter Abwägung aller Umstände erweist sich die Ausweisung daher im vorliegenden Fall unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unerlässlich. Die dargestellten für die Ausweisung sprechenden Gründe überwiegen insbesondere wegen der Vielzahl mit hoher Rückfallgeschwindigkeit begangenen schwerwiegenden Straftaten die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Umstände des langjährigen Aufenthalts.
Die Ausweisungsverfügung ist daher zu Recht ergangen.
3.2. Die in Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Bescheids getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Mit wirksamer Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Damit wird der Kläger ausreisepflichtig gem. § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus ist gem. §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 AufenthG ohne Fristsetzung möglich. Die hilfsweise erlassene Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 59 AufenthG, insbesondere ist nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Berichtigung in Ziff. 3 des Bescheids sichergestellt, dass der Lauf der Ausreisepflicht an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 AufenthG) geknüpft ist.
4. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Verkürzung der Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Oktober 2015 getroffene Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre, für den Fall der nachgewiesenen Straf- und Drogenfreiheit auf fünf Jahre zu befristen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
4.1. Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 11 AufenthG in seiner seit 1. August 2015 geltenden Fassung. Gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ist das aus § 11 Abs. 1 AufenthG folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist – anders als in der alten Fassung der Vorschrift – nach Ermessen entschieden. Die Ermessensentscheidung ist nach Maßgabe des § 114 VwGO (eingeschränkt) gerichtlich überprüfbar (BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 63; a.A. VGH BW, U.v. 9.12.2015 – 11 S 1857 – juris Rn. 27).
4.2. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Rahmen. Danach darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 22.1.2013 – 10 B 12.2008 – juris Rn. 64; BayVGH U.v. 25.8. 2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56).
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Frist fünf Jahre überschreiten darf, da der Kläger wegen strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen worden ist und von ihm – wie oben erörtert – eine schwerwiegende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter ausgeht. Nach den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers im Ergebnis eine (unbedingte) Befristung auf 8 Jahre für angemessen erachtet hat. Die Befristung steht in Anbetracht der erheblichen Wiederholungsgefahr und der hochrangigen Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter im Hinblick auf die persönlichen Belange des wirtschaftlich und sozial kaum integrierten, ledigen und kinderlosen, volljährigen Klägers nicht außer Verhältnis. Sachgerecht und auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist ferner die unter der Bedingung des Nachweises der Straf- und Drogenfreiheit (§ 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG) festgesetzte kürzere Befristung von 5 Jahren.
Da die Befristungsentscheidung insgesamt ermessensfehlerfrei ergangen ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Verkürzung der Frist.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-i. V. m. Nr. 8.2. des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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