Aktenzeichen Au 1 K 19.453
Leitsatz
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … gewährt, soweit die Klage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 2) im Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2017 gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Er reiste im Februar 2011 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. März 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 wurde sein Asylantrag vollumfänglich abgelehnt. Die Ablehnung ist seit einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2013 (13a B 12.30292) bestandskräftig. Ein am 20. Juli 2015 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 16. Februar 2018 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Klage (Au 8 K 18.30466) durch Urteil vom 27. November 2019 abgewiesen. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 27. Dezember 2019 wurde noch nicht entschieden.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. August 2015 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt, da er einem zum Tatzeitpunkt elfjährigen Mädchen durch den Nachrichtendienst WhatsApp ein Bild von seinem Penis schickte und zweimal erfolglos ein Nacktbild von ihr anforderte.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 wies der Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik aus (Ziffer 1) und setzte die Wirkung der Ausweisung auf 7 Jahre ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebiets fest (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurden die Ziffern 1 und 2 des Bescheids unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass das Asylverfahren des Klägers unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter und ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) abgeschlossen wird. In den Gründen wurde ausgeführt, dass ein weiterer Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Durch die abgeurteilte Tat ergebe sich eine Wiederholungsgefahr. Zudem sei den Strafakten zu entnehmen, dass gemeinsamer Geschlechtsverkehr geplant gewesen sei. Die Ausweisung diene auch generalpräventiven Zwecken. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden sei und hierbei List angewendet habe. Dagegen sei ein schweres bzw. besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht ersichtlich. Soziale oder familiäre Bindungen seien nicht vorgetragen worden, einer Erwerbstätigkeit gehe der Kläger nicht nach. Dagegen bestünden Bindungen nach Afghanistan. Die Ausweisung sei daher ermessensgerecht und verhältnismäßig. Die Befristung der Ausweisung auf 7 Jahre sei unter Einbezug aller persönlichen Merkmale und der strafrechtlichen Verurteilung verhältnismäßig.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 23. Juni 2017 Klage erheben. Der Kläger sei in einem offenen Asylfolgeverfahren, welches erhebliche Erfolgsaussichten habe. Vor der eigentlichen Sachentscheidung des Bundesamts sei eine Abschiebung des Klägers ohnehin ausgeschlossen. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wiege nicht so schwer, dass sie eine Ausweisung rechtfertige. Dem Kläger sei das Alter des Opfers seiner Straftat nicht bewusst gewesen. Zudem sei die Initiative stets vom Opfer ausgegangen. Der Kläger sei seit 2016 Christ und habe nun einen Wechsel des Lebenswandels vollzogen. Den Strafbefehl hierzu habe er lediglich akzeptiert, da ihm angedroht worden sei, das Strafmaß werde sich ansonsten noch erhöhen. Angesichts der bekannten Verhältnisse in Afghanistan sowie seiner Hinwendung zum Christentum sei eine Ausweisung dorthin völlig unverhältnismäßig. Es gebe einen Abschiebestopp nach Afghanistan. Das Amtsgericht habe dem Kläger eine positive Sozialprognose erteilt, indem es ihm die Bewährung bewilligte. Der Kläger begehre die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten, welche von der Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht erfasst seien.
Der Kläger beantragt,
den Ausweisungsbescheid der Regierung von, Zentrale Ausländerbehörde, vom 21. Juni 2017 aufzuheben.
Für dieses Verfahren begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei gegeben. Die Art und Weise der Kontaktaufnahme sowie die Planung von Geschlechtsverkehr sprächen für eine Wiederholungsgefahr. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG , dem kein schweres bzw. besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG entgegenstünde. Die Ausweisung sei ebenso wie die Befristungsentscheidung verhältnismäßig.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nur teilweise entsprochen werden.
1. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt. Denn die Rechtsverfolgung darf nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und unbemittelten Personen soll ein weitgehend gleicher Zugang zum Gericht ermöglicht werden wie Personen, denen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, B.v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26).
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags, wobei neben einer vollständigen Erklärung und Glaubhaftmachung des Klägers auch dem Beklagten die Möglichkeit zur Erwiderung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu geben ist (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, Rn. 8 f. zu § 127). Die Klage mit Prozesskostenhilfeantrag nebst der Anlage zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ging dem Gericht im Juli 2017 zu. Die Beklagte äußerte sich durch Aktenvorlage und Schriftsatz am 18. Juli 2017, sodass zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt relevant sind.
2. Die Voraussetzungen sind vorliegend nur hinsichtlich der Ziffer 2 des Verfahrens gegenständlichen Bescheids erfüllt. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird im Übrigen aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die angegriffene Ausweisungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind voraussichtlich erfüllt. Voraussetzung für die Ausweisung ist zunächst eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet (BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 ZB 16.1778).
aa) Der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik. Im Fall des Klägers bestehen Gefahren für das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung. Er wurde zu einer achtmonatigen Haftstrafe verurteilt, nachdem er einem zum Tatzeitpunkt 11 Jahre alten Mädchen ein Foto seines Geschlechtsteils per WhatsApp schickte und zweimal von ihr Nacktbilder anforderte. Die Tat offenbart bereits aufgrund des Alters des Opfers sowie der offenkundigen Intention der sexuellen Lustbefriedigung ein verwerfliches Verhalten. Die nunmehr durch seinen Bevollmächtigten getätigten Äußerungen, der Kläger habe das wahre Alter des Opfers nicht gewusst und den Strafbefehl nur aufgrund von Druck akzeptiert, zeigen zudem, dass eine Aufarbeitung der Tat, welche zunächst ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens erfordert und die ein positiver Aspekt bei der zu treffenden Gefahrenprognose wäre, bisher offensichtlich nicht stattfand.
bb) Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat das Gericht von der straf gerichtlichen Verurteilung auszugehen. Die Ausweisungstatbestände der §§ 53 ff. AufenthG stellen allein auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen ab; ihre Anwendung erfordert daher keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat (BVerwG, B.v. 24.2.1998 – 1 B 21/98 – juris Rn. 4). Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Gefahren auf eine tragfähige Grundlage gestützt wird. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Hamburg, U.v. 12.10.2006 – 3 Bf 306/04 – juris Rn. 46 zur Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit). Die Ausländerbehörde ist an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden, darf diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen. Allenfalls in Sonderfällen kann etwas anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (BVerwG, U.v. 24.2.1998, a.a.O., Rn. 4). Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere hat der Klägerbevollmächtigte nicht glaubhaft gemacht, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts * vom 7. August 2015 fehlerhaft ist. Eventuelle Fehler wurden zwar benannt, jedoch nicht weiter substantiiert.
cc) Zudem sprechen vorliegend auch generalpräventive Gründe für die Ausweisung des Klägers. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt auch dann vor, wenn die Notwendigkeit besteht, durch ausländerrechtliche Maßnahmen anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Verstöße gegen Strafgesetze zu weitreichenden Konsequenzen führen. Dies ist hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des jungen Alters des Opfers, gegeben. Bei der sexuellen Selbstbestimmung sowie der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern handelt es sich um hohe Rechtsgüter, die mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen sind.
c) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Es liegt nach Aktenlage weder ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG, noch ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Verurteilung der vertypte schwere Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG i.d.F.v. 17.7.2017 (a.F.) vorlag, da jedenfalls ein nicht vertyptes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 AufenthG durch die strafrechtliche Verurteilung gegeben ist.
Bei der sich anschließenden Gesamtabwägung unter Heranziehung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Vorrang gegenüber den privaten Bleibeinteressen des Klägers einzuräumen. Aus Sicht des Gerichts spricht letztlich kaum etwas für einen weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet, wohingegen eine beachtliche Anzahl an Kriterien zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt. Der Kläger hält sich erst seit seinem 26. Lebensjahr in der Bundesrepublik auf und hat den Rest seines Lebens in seinem Heimatland Afghanistan verbracht. Nennenswerte Integrationsleistungen sind nicht ersichtlich. Er hat keinen Schulabschluss und keine Ausbildung absolviert. Eine dauerhafte Erwerbstätigkeit ist nicht ersichtlich. Schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen nicht. In der Gesamtschau besteht letztlich ein eindeutiges Übergewicht der zu Ungunsten des Klägers sprechenden Belange. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die schwierige Situation in Afghanistan bzw. von Christen in Afghanistan anspricht, ist dies kein Bestandteil der ausländerrechtlichen Entscheidung. Nach § 42 AsylG entscheidet über zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse das Bundesamt im derzeit noch beim BayVGH anhängigen Asylfolgeverfahren.
d) Auch die aufschiebende Bedingung der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist der subsidiäre Schutzstatus als Teil des Unterabschnitts 2 im AsylG Bestandteil des Prüfungsumfangs „Internationaler Schutz“ und somit von der aufschiebenden Bedingung umfasst. Soweit geltend gemacht wird, dass Abschiebungsverbote von Ziffer 3 des Bescheids nicht umfasst sind, ist auf die gesetzliche Regelung des § 59 Abs. 3 AufenthG zu verweisen. Wenn bereits die näher an der Aufenthaltsbeendigung liegende Abschiebungsandrohung trotz Abschiebungsverbot rechtlich möglich ist, so gilt dies erst recht für die ihr zu Grunde liegende Ausweisung. Ein mögliches Abschiebungsverbot hindert die Ausweisung nicht generell (so auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.7.2010 – 11 S 541/10 – juris Rn. 42).
e) Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre wird sich voraussichtlich jedoch als rechtswidrig erweisen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (a.F.) ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (a.F.) mit der Ausreise. Im Gegensatz zum gesetzlich festgelegten Fristbeginn steht die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Prüfung begrenzt sich dabei auf den Prüfungsrahmen des § 114 Satz 1 VwGO. Wenngleich hier eine längere Frist als 5 Jahre nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 AufenthG (a.F.) aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom 7. August 2015 möglich war, erscheint eine mehr als zehnfache Überschreitung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Verhältnis zur zu Grunde liegenden Verurteilung nicht mehr als ermessensgerecht.