Aktenzeichen 10 ZB 16.1511
Leitsatz
1 Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann nicht mehr entgegen, wenn es nicht mehr aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr vorhanden ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Wiederholungsgefahr für ein Ausweisungsinteresse kann bei einer über fünf Jahre aufrechterhaltenen Identitätstäuschung auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Ausländer seinen bislang unterdrückten Nationalpasses zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorlegt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 1 K 16.366 2016-06-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist (wohl) im Oktober 2010 mit einem Schengen-Visum eingereist, stellte aber unter anderen Personalien einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; in der Folgezeit wurde er wegen fehlender Heimreisepapiere geduldet. Am 30. Oktober 2015 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu seiner am 6. Oktober 2015 geborenen deutschen Tochter, wobei er einen abgelaufenen nigerianischen Pass vorlegte und damit seine (angeblich) wahre Identität offenbarte; am 10. Juni 2016 legte er einen gültigen nigerianischen Nationalpass vor.
Die nach Ablehnung des Antrags durch die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2016 erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Juni 2016 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, da durch das Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht alle regelhaften allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Der Kläger sei mit einem auf einen Zeitraum von 14 Tagen beschränkten Schengen-Visum eingereist, obwohl er offensichtlich einen längerfristigen Aufenthalt und die Durchführung eines Asylverfahrens beabsichtigt habe, womit davon auszugehen sei, dass er falsche Angaben zur Erlangung eines Besuchsvisums für die Schengen-Staaten gemacht habe. Zudem habe er im Asylverfahren falsche Personalien angegeben und nach dessen Abschluss den Besitz eines gültigen Nationalpasses verneint, so dass er durch falsche Angaben die Aussetzung der Abschiebung erreicht habe. Daneben habe er durch sein Verhalten auch seine allgemeinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gemäß § 15 AsylG verletzt. Angesichts dieses Verhaltens des Klägers seien die tatbestandlichen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 AufenthG erfüllt. Das Ausweisungsinteresse sei auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entfallen. Zwar könne eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden, doch könnten auch Aspekte der Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen. Insbesondere bei der Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG sei ein stark generalpräventiv geprägtes Ausweisungsinteresse anzunehmen. Ein solches liege regelmäßig und auch im vorliegenden Fall vor, wenn sich der Ausländer andernfalls durch seine falschen oder unvollständigen Angaben Vorteile gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Ausländern verschaffen könnte. Im vorliegenden Fall würde der Kläger allein durch die aufgrund falscher Angaben erschlichenen Duldungen rechtlich in die Lage versetzt, seinen Aufenthaltstitel ohne Visumverfahren im Inland einzuholen.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 53 m.w.N.).
Der Kläger formuliert als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, „ob nach der neuen Gesetzeslage allein Aspekte der Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen können“. Er ist der Meinung, dass eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung nach dem Wortlaut des („neuen“) § 53 Abs. 1 AufenthG nicht mehr zulässig sei, weil dann keine Gefahr mehr vorliege, die tatbestandliche Voraussetzung jeder Ausweisung sei.
Diese Rechtsfrage ist jedoch inzwischen höchstrichterlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 – juris) geklärt. Hier ist – wobei der Sachverhalt dem des vorliegenden Verfahrens weitgehend entspricht – ausgeführt (Rn. 16-20):
„Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG generalpräventive Gründe zu. Diese grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken […]. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen […].
Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit ausdrücklich von dem des § 53 Abs. 3 AufenthG, der für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt. Insofern findet der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Wille, eine Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen zu können (BT-Drs. 18/4097 S. 49), entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag.
Entsprechendes gilt für die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese verlangt das Fehlen eines Ausweisungsinteresses, ohne dieses auf Tatbestände einzugrenzen, bei denen die Gefahr vom Ausländer selbst ausgehen muss. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet sich insoweit von anderen Tatbeständen, die das Fehlen einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zur Erteilungsvoraussetzung erheben. […]
Ist der Wortlaut des § 53 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG offen und stehen Gesichtspunkte der systematischen Auslegung – wie hier – jedenfalls nicht entgegen, kommt dem gesetzgeberischen Willen erhebliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung zu. Dieser wird aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung im Gesetzentwurf vom 25. Februar 2015 (BT-Drs. 18/4097 S. 49) hinreichend deutlich, wenn ausgeführt wird:
„Die Ausweisungsentscheidung kann grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Absatz 3 genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.“
Des Weiteren ergibt sich auch aus dem Gesetz selbst, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will. Denn gerade das im vorliegenden Fall einschlägige, nach der Einstufung des Gesetzgebers schwer wiegende Ausweisungsinteresse wegen Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung, das § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG normiert, dient typischerweise generalpräventiven Interessen. Falschangaben – wie hier in Gestalt der Identitätstäuschung – bergen nach Entdeckung in aller Regel nicht mehr die Gefahr der Wiederholung durch den betreffenden Ausländer. Dessen Identität ist nach Aufdeckung der Täuschung in aller Regel geklärt. Dieses Ausweisungsinteresse dient daher nicht – jedenfalls nicht vorrangig – spezialpräventiven Zwecken, sondern zielt maßgeblich darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden.“
Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann nicht mehr entgegen, wenn es nicht mehr aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr vorhanden ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bilden bei abgeurteilten Straftaten die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze. Für Ausweisungsinteressen, die an ein strafbares Verhalten anknüpfen, die jedoch nicht abgeurteilt wurden, stellen die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung dar, wobei die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze bildet und sich die obere Grenze regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 StGB orientiert. Bei Identitätstäuschungen (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) beträgt die Verjährungsfrist fünf bzw. zehn Jahre und beginnt mit der Offenbarung der wahren Identität. Die Aktualität des Ausweisungsinteresses dauert bei einer Identitätstäuschung bis in den oberen Bereich dieses Fristenregimes fort, denn es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22-24).
Damit sind die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit generalpräventiven Ausweisungsinteressen höchstrichterlich geklärt.
2. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
Der Kläger trägt vor, „eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung“ sei nach dem Wortlaut des neuen § 53 Abs. 1 AufenthG nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Ausweisung, sondern um das (Nicht-)Vorliegen von Ausweisungsinteressen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es ist jedoch erkennbar, dass er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen will, dass auch generalpräventive Aspekte ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 AufenthG begründen können, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht. Wie oben dargelegt, ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass generalpräventive Gründe auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen können (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16-20). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht diese Rechtsgrundsätze falsch angewandt haben könnte. Es hat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass gerade bei der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ein stark generalpräventiv geprägtes Ausweisungsinteresse anzunehmen ist, und darauf hingewiesen, dass sich der Kläger allein durch die aufgrund falscher Angaben erschlichenen Duldungen ihm nicht zustehende rechtliche Vergünstigungen verschaffen konnte. Auch war im Sinne des „Fristenregimes“ des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22-24) das Ausweisungsinteresse noch aktuell. Die Verjährungsfrist begann mit der Beendigung der Tat durch die Offenbarung der wahren Identität des Klägers am 30. Oktober 2015 zu laufen; die „einfache“ Verjährungsfrist von fünf Jahren ist daher bis heute noch nicht abgelaufen.
Zweifel hegt der Senat im Übrigen allerdings an der Verneinung spezialpräventiver Ausweisungsgründe durch das Verwaltungsgericht, weil eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der begangenen Verstöße nicht angenommen werden könne. Angesichts der über fünf Jahre aufrechterhaltenen Identitätstäuschung und des Verschweigens eines vorhandenen Nationalpasses und im Hinblick darauf, dass diese Täuschungen (soweit erkennbar) keine strafrechtlichen Folgen nach sich gezogen haben, hält es der Senat nicht für ausgeschlossen bzw. sogar naheliegend, dass der Kläger in einem späteren Verwaltungsverfahren etwa zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erneut falsche Angaben über relevante persönliche Umstände machen könnte, wenn ihm dies nützlich erscheint. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens.
3. Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 43 u. 51, jew. m.w.N.).
Die von der Zulassungsbegründung vorgebrachten rechtlichen Fragestellungen weisen keine besonderen, von anderen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehobenen Schwierigkeiten auf. Dies gilt unabhängig davon, dass die Frage, ob generalpräventive Aspekte ein Ausweisungsinteresse begründen können, mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).