Verwaltungsrecht

Auswirkungen einer Identitätstäuschung auf die Kostenentscheidung einer Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 4 K 16.30742

Datum:
12.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 3

 

Leitsatz

Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Kläger kann nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, wenn er das Verfahren durch falsche Angaben nicht unerheblich verzögert hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 4. Juli 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 einer Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Die Kostenentscheidung ist nicht nach der der allgemeinen Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO vorgehenden speziellen Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, da der Kläger im Januar 2014 einen Asylantrag gestellt hat und der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 (Klageerhebung 11. April 2016) datiert. Damit war die (Drei-Monats-)Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten und die Klage unabhängig davon zulässig, ob ein zureichender Grund dafür vorlag, dass die Behörde noch nicht entschieden hat (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Lfg. Oktober 2014, § 75 Rn. 7).
Denn die weitere Voraussetzung, dass der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags vor Klageerhebung rechnen durfte, ist nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nämlich dann nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerseite dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, U.v. 23.7.1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991, 1180, 1181 – juris Rn. 9). So verhält es sich hier.
Das Gericht geht davon aus, dass die Belastung oder richtigerweise Überlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zumindest seit Sommer 2014 allgemein und auch der Klägerseite bekannt ist. Folge ist, dass die Behandlung der vorliegenden Anträge nur schleppend vorangeht. Hier hat der Kläger zwar bereits im Januar 2014 Asyl beantragt. Berücksichtigung finden muss hier jedoch auch, dass der Kläger zunächst über sein Geburtsdatum und wohl auch über seinen Namen getäuscht hat. Wesentliche Unterlagen wurden erst nach Akteneinsicht teilweise im Herbst 2014 vorgelegt. Dadurch hat sich das ganze Verfahren nicht unerheblich verzögert. Hätte der Kläger von Anfang an kooperiert, hätte das Verfahren möglicherweise bereits in der ersten Jahreshälfte 2014 abgeschlossen werden können. Die Verzögerung hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben.
Durfte der Kläger sonach mit einer Entscheidung über den Asylantrag vor Klageerhebung nicht rechnen, verbleibt es bei der Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Stuttgart, B.v. 22.5.2003 – 2 K 412/03 – juris Rn. 7 f.). Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Umstand allein, dass die Beklagte dem Antrag (teilweise) stattgegeben und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, rechtfertigt hier nicht, ihr die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Da das Bundesamt das Verfahren des Klägers mangels ausreichender Kapazitäten „nur“ nicht mit der wünschenswerten Beschleunigung betrieben hat, war es letztlich nur eine Frage der Zeit, bis der (Anerkennungs-) Bescheid ergehen würde.
Der Beschluss ist unanfechtbar

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