Aktenzeichen AN 14 K 17.02101
Leitsatz
Aus einem im Rahmen der Bayerischen Argrarumweltmaßnahmen erteilten Bewilligungsbescheid muss sich konkret ergeben, welche gesamtbetrieblichen KULAP-Maßnahmen und bestimmte VNP-Maßnahmen bewilligt werden. (Rn. 15 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 19. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Führungsakademie vom 6. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat aus dem Bewilligungsbescheid vom 18. August 2015 keinen Anspruch auf Auszahlung der Förderung für die VNP-Maßnahme N21.
Zwar ist dem Kläger insoweit beizupflichten, als ihm diese Maßnahme im Bescheid vom 18. August 2015 bezüglich aller beantragter Flächen bewilligt wurde. Hinsichtlich der Auszahlung enthält der Bescheid allerdings auf Seite 5 unter der Überschrift „Kombination von KULAP und VNP-Maßnahmen“ besondere Regelungen in gleicher Schriftart und Schriftgröße, die am Regelungscharakter des Bescheides teilnehmen. Eine Auszahlung für die VNP-Maßnahme N21 scheidet nach Überzeugung der Kammer nach diesen Regelungen aus, was für den Kläger auch erkennbar ist. Hierzu heißt es:
„Gesamtbetriebliche oder betriebszweigbezogene KULAP-Maßnahmen sind mit bestimmten VNP-Maßnahmen kombinierbar. In diesen Fällen wird aber nur die VNP-Prämie für die jeweiligen Feldstücke ausbezahlt.
Ausnahme: Bei der Maßnahme B10 werden die VNP-Maßnahmen H21 bis H23 sowie F22 und F23 und die entsprechenden Wahlleistungen (außer Düngeverzicht) zusätzlich ausbezahlt (siehe Anlage 5 der gemeinsamen Förderung von AUM in Bayern.
Grundsätzlich werden diesem Wortlaut nach in Fällen, wie dem vorliegendem, in denen gesamtbetriebliche KULAP-Maßnahmen und bestimmte VNP-Maßnahmen bewilligt werden, lediglich die VNP-Prämien für die beantragten Feldstücke ausbezahlt. Damit würde vorliegend für die KULAP-Maßnahme B10 keine Förderung fließen, dafür wäre aber die Maßnahme N21 mitauszubezahlen. Die Maßnahme B10 bildet allerdings eine Ausnahme. Diese KULAP-Maßnahme wird immer ausbezahlt und zusätzlich hierzu die VNP-Maßnahmen H21 bis H23 sowie F22 und F23 und die entsprechenden Wahlleistungen. Nach dem Klammerzusatz ist hiervon jedoch Düngeverzicht ausgeschlossen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass von diesem Ausschluss auch N21 („Verzicht auf jegliche Düngung und chem. Pflanzenschutzmittel“) erfasst ist.
Hierfür sprechen auch die in der Anlage 5 der gemeinsamen Richtlinie vom 18. Dezember 2014 – Bz. G4-7292-1/748 – der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in Bayern aufgeführten Ausführungen zur „KULAP: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)“, auf die im Bewilligungsbescheid vom 18. August 2015 hinsichtlich der Kombination von KULAP und VNP-Maßnahmen verwiesen wird. Unten rechts heißt es auf dieser Übersicht zur Maßnahmenkombination:
„Eine Kombination auf derselben Fläche mit Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes (VNP) ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme ist die Kombination von B10 mit den VNP-Maßnahmen H21 bis H23 sowie
F22 bis F23 und den Zusatzleistungen 0.3 (Erschwernisse)“
Ausweislich des als Anlage 1 dieser gemeinsamen Richtlinie angehängten AUM-Merkblattes für den Förderzeitraum 2015 bis 2019 handelt es sich bei N21 um keine Zusatzleistung 0.3, sondern um eine Zusatzleistung 0.1. Damit besteht für die Kammer kein Zweifel, dass eine Auszahlung der Zusatzleistung N21 in Kombination mit einer Auszahlung der KULAP-Maßnahme B10 nicht möglich ist. Dies ergibt sich – wenn auch nicht lediglich bei flüchtigem Lesen – aus dem Bewilligungsbescheid vom 18. August 2015. Das ist für den Kläger als solches erkennbar. Auch im AUM-Merkblatt wird gleich auf der zweiten Seite unter Punkt A („Gemeinsame Bestimmungen des KULAP und VNP“) Unterpunkt 7 („Mehrfachförderung“) ausdrücklich auf die Anlage 5 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.