Verwaltungsrecht

Baugenehmigung, Anspruch, Anpassung, Befähigung zum Richteramt, Beschlussberichtigung, Kostentragungspflicht, Verpflichtungsklage, Rechtsmittelbelehrung, Denkmalpflege, Erforderlichkeit, Sanierung

Aktenzeichen  AN 17 K 16.01925

Datum:
23.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 22371
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 100 Abs. 1
VwGO § 118 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 159 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 17 K 16.1925 2018-07-18 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2018 wird im Tenor Ziffer 2 dahingehende korrigiert, dass dieser heißt:
“Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.“

Gründe

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2018 wurden nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag die Klagen der beiden Kläger abgewiesen und wurde gemäß § 154 Abs. 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zugunsten der Beklagten entschieden. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gemäß § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO dabei gemeinschaftlich zu tragen. Die Formulierung der Kostentragungspflicht nur zu Lasten des Klägers (und nicht auch zu Lasten der Klägerin zu 2)) auf dem niedergelegten Tenor erfolgte versehentlich und war vom Gericht nicht so gemeint. Die offensichtliche Unrichtigkeit wird hiermit im Beschlusswege gemäß § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen berichtigt.

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