Aktenzeichen AN 17 K 16.01925
VwGO § 118 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 159 S. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 17 K 16.1925 2018-07-18 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2018 wird im Tenor Ziffer 2 dahingehende korrigiert, dass dieser heißt:
“Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.“
Gründe
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli 2018 wurden nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag die Klagen der beiden Kläger abgewiesen und wurde gemäß § 154 Abs. 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zugunsten der Beklagten entschieden. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gemäß § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO dabei gemeinschaftlich zu tragen. Die Formulierung der Kostentragungspflicht nur zu Lasten des Klägers (und nicht auch zu Lasten der Klägerin zu 2)) auf dem niedergelegten Tenor erfolgte versehentlich und war vom Gericht nicht so gemeint. Die offensichtliche Unrichtigkeit wird hiermit im Beschlusswege gemäß § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen berichtigt.