Aktenzeichen M 7 K 15.5205
GewO § 68
GKG § 52 Abs. 1
RDGEG § 3, § 5
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 117 Abs. 3, § 124, § 124a Abs. 4, § 154 Abs. 1, § 167
WaffG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8, § 10 Abs. 4 S. 1, § 12 Abs. 3 Nr. 1, § 19, § 32 Abs. 1 Nr. 3, § 42
ZPO § 708
Leitsatz
1 Die materielle Beweislast für den Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auf Grund einer berufsbedingten Gefährdung trägt der Antragsteller. Ausgehend vom Ziel des Waffengesetzes, die im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen zu begrenzen, ist bei der Bedürfnisprüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Allein aus der früheren Erteilung des Waffenscheins ergibt sich ein solches Bedürfnis nicht; vielmehr ist das Vorliegen einer besonderen Gefährdung (§ 19 WaffG) wieder neu zu prüfen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Weder aus der Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Juweliere bzw. Uhren- und Schmuckhändler noch aus dem Umgang mit hohen Bargeldbeträgen oder Wertsachen allein ergibt sich ein waffenrechtliches Bedürfnis. Es kommt auf eine Analyse der Gefährdung im Einzelfall an. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein waffenrechtliches Bedürfnis fehlt, wenn das Führen der Schusswaffe nach polizeilicher Einschätzung nicht zu einer Minderung der Gefährdung führt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins, der ihn zum Führen einer Schusswaffe berechtigen würde (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG).
Sowohl die Neuerteilung als auch die Verlängerung eines Waffenscheins setzen voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 3. Juli 2013 – 21 ZB 12.2503 – juris Rn. 9). Dabei ist im zu entscheidenden Fall allein streitig, ob der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979 – I C 38.77 – juris Rn. 13) ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8, § 19 Abs. 1 und 2 WaffG aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung nachgewiesen, d. h. glaubhaft gemacht (vgl. § 8 WaffG) hat. Für seine berufsbedingte Gefährdung trägt der Kläger die materielle Beweislast (OVG Lüneburg, U. v. 23. Februar 2010 – 11 LB 234/09 – juris Rn. 31; BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979, a. a. O. Rn. 13 u. U. v. 24. Juni 1975 – I C 25.73 – juris Rn. 18). Aus der das gesamte Waffengesetz beherrschenden Zielsetzung (§ 1 Abs. 1 WaffG), die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in die Bevölkerung gelangen, folgt, dass bei der Bedürfnisprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VGH BW, U. v. 16. Dezember 2009 – 1 S 202/09 – juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 – 1 C 5/99 – juris Rn. 14 u. U. v. 14. November 2007 – 6 C 1/07 – juris Rn. 29). Dabei ist zwischen dem berechtigten privaten Interesse an der Verbesserung der persönlichen Sicherheit und dem öffentlichen Interesse abzuwägen (BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 – 1 C 5/99 – juris Rn. 14 u. U. v. 27. November 1997 – 1 C 16/97 – juris Rn. 14 m. w. N.; Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 3).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bedürfnis nicht bereits aufgrund früher erteilter Waffenscheine und Munitionserwerbsberechtigungen anzunehmen, sondern ohne Rücksicht auf etwaige Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 3. Juli 2013 – 21 ZB 12.2503 – juris Rn. 9; VGH BW, U. v. 16. Dezember 2009 – 1 S 202/09 – juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979, a. a. O. Rn. 13). Da es sich bei der besonderen Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 2 WaffG um einen fortdauernden Sachverhalt handelt, der unter anderem von aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhängt, ist es der Waffenbehörde auch nicht verwehrt, diesen mit Wirkung für die Zukunft rechtlich neu zu bewerten. Dies hat, anders als der Kläger meint, nichts mit einer Entscheidung nach neuen ermessensbindenden Richtlinien zu tun.
Das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe setzt voraus, dass seine Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 8 Nr. 1, § 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG), dass die Waffe geeignet und erforderlich ist, die Gefährdung durch solche Angriffe zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG), und dass glaubhaft gemacht ist, dass seine Gefährdung und die Verteidigungseignung der Waffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums gegeben sind (§ 19 Abs. 2 WaffG). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Eine Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist gegeben, wenn der Betroffene bei Anlegung eines objektiven Maßstabs aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen auf Leib oder Leben rechnen muss, wobei sich der Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheiden muss (vgl. BVerwG, B. v. 22. September 1993 – 1 B 153/92 – juris Rn. 7 zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F.). In den durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgestellten Voraussetzungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 RWaffG 1938 ihren Niederschlag gefunden, wonach zur Begründung der besonderen Umstände eine abstrakte Gefahr nicht genügte; die gefahrbringenden Umstände mussten vielmehr im Einzelfall realisiert sein (vgl. N. Heinrich in Steindorf, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 5; Steindorf, WaffR, 6. Aufl. 1995, § 32 Rn. 10 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F.).
Zugunsten des Klägers war seine Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Juweliere bzw. Uhren- und Schmuckhändler zu berücksichtigen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung in erhöhtem Maße der Gefahr von Überfällen ausgesetzt und auch nach polizeilicher Einschätzung abstrakt erhöht gefährdet sind. Mit der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe ist das erforderliche Bedürfnis indes noch nicht ohne weiteres nachgewiesen (vgl. OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 31; BVerwG, B. v. 22. September 1993 – 1 B 153/92 – juris Rn. 7 u. U. v. 24. Juni 1975 – I C 6/75 – beckonline – Rn. 6). Ferner sprechen die außergewöhnlich hohen Bargeldbeträge und Wertsachen, die der Kläger regelmäßig, insbesondere zu allgemein bekannt gemachten Terminen auf der Uhren Technik-Börse, mit sich führt, für eine besondere Gefährdung. Insoweit führt die Beklagte allerdings zu Recht an, dass wirksame staatliche und private Gegenmaßnahmen wie eine erhöhte Polizeipräsenz und die Beauftragung eines bewaffneten Sicherheitsdienstes die Gefährdung auf ein hinnehmbares Maß reduzierten. Soweit der Kläger die Bargeldbeträge und Wertsachen verdeckt und unauffällig mit sich führt, unterscheidet sich sein Risiko nicht nennenswert von dem anderer Geschäftsleute, die regelmäßig größere Geldbeträge oder Wertsachen mit sich führen, wenn sie sie etwa nach Geschäftsschluss zur Bank bringen (vgl. OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010 – a. a. O. Rn. 34). Zu einer vergleichbaren Einschätzung ist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Falle eines häufig reisenden Diamantenhändlers gelangt, obgleich die ausgewerteten Kriminalstatistiken bis zum Entscheidungszeitpunkt landesweit mehrere Überfälle auf Transporteure verzeichnet hatten (U. v. 23. April 2008 – 20 A 321/07 – juris Rn. 29). Der Umstand, dass es seit vierzehn Jahren zu keinem weiteren Angriff auf den Kläger gekommen ist, obwohl er fortlaufend teilweise extrem hohe Geldbeträge und Warenwerte mit sich führt und sein Barumsatz ständig gestiegen ist, während die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Polizei und den Veranstalter der Börse erst seit kurzem ergriffen wurden, weist nicht darauf hin, dass sich sein Gefährdungsgrad aktuell deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. VGH BW, U. v. 13. November 1995 – 1 S 3088/94 – juris Rn. 22: zu einem Waffenhändler ohne Geschäftslokal, der Waffen und Schmuck transportiert; N. Heinrich, a. a. O., § 19 Rn. 7). Nach den unwidersprochenen Angaben des sachverständigen Zeugen ist der Kläger in den zurückliegenden Jahren auch nicht bedroht worden. Die amtlichen Statistiken (vgl. die vom Bundesinnenministerium herausgegebene Polizeiliche Kriminalstatistik 2015, S. 9; die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebene Handreichung „Strafrechtspflege in Deutschland, Fakten und Zahlen“, 2015, S. 12 f.) bestätigen, dass sich Raubdelikte nicht nur im Bereich des Polizeipräsidiums M. seit Jahren auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau mit rückläufiger Tendenz bewegen (ebenso OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 37 für einen reisenden Schmuck- und Antiquitätenhändler). Nach allem teilt das Gericht die negative Einschätzung, die die Polizei in ihrer Gefährdungsanalyse im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat.
Soweit eine Reduzierung seiner Gefährdung auf vom Kläger selbst ergriffenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. bauliche Vorkehrungen in seinem Ladengeschäft) zurückzuführen sein sollte, sind ihm derartige Maßnahmen als auch Verhaltensänderungen, die die Gefahrenlage auf ein zumutbares Maß reduzieren und das Bedürfnis zum Führen einer Waffe entfallen lassen (besondere Vorsicht beim Betreten und Verlassen des Ladengeschäfts), auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes zumutbar, dass Recht dem Unrecht grundsätzlich nicht zu weichen braucht (vgl. OVG RP, U. v. 25. März 2004 – 12 A 11775/03.OVG – juris 2. Ls, Rn. 30; vgl. BayVGH, B. v. 21. Juli 1988 – 21 B 88.00092 – GewA 1988, 393/394; OVG Nds., U. v. 19. Oktober 1977 – VIII OVG A 55/76 – GewArch 1978, 277/278; BVerwG, U. v. 24. Juni 1975 – I C 25.73 – juris Rn. 20, 25; Papsthart, a. a. O., § 19 Rn. 3). Es kann aber offen bleiben, ob das Führen einer Schusswaffe in den verschiedenen vom Kläger geschilderten Gefahrensituationen zur Minderung einer Gefährdung erforderlich ist (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d. h. ob sich die vorgestellte Gefahrenlage nur durch eine Bewaffnung abwenden bzw. mindern ließe und nicht durch anderweitige Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen auf ein dem Kläger zumutbares Maß reduziert werden kann. Diesbezüglich verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung unter anderem, Betriebsabläufe flexibel und den Transport hoher Waren- bzw. Bargeldwerte unauffällig zu gestalten sowie technische Schutzvorkehrungen an Betriebsgebäuden und Fahrzeugen zu treffen (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 – 20 A 321/07 – juris Rn. 32 f.; OVG RP, B. v. 15. September 2008 – 7 A 10475/08 – juris Rn. 4). Desgleichen wäre es dem Kläger zuzumuten, beim Transport extrem hoher Sachwerte und Geldsummen ggf. die Dienstleistungen darauf spezialisierter Dritter in Anspruch zu nehmen.
Denn jedenfalls ist ein Bedürfnis auch deshalb nicht anzuerkennen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Erwerb der Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d. h. in einer für den Kläger typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 39). In der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte wird einhellig die Auffassung des sachverständigen Zeugen geteilt, dass in den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien kaum Zeit verbleiben dürfte, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen (OVG NW, U. v. 23. April 2008 – 20 A 321/07 – a. a. O. Rn. 38; OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, ebenda). Es wird vielmehr befürchtet, dass das Führen einer Schusswaffe durch eine auf sich gestellte Einzelperson deren Gefährdung erhöht, indem etwa sich Täter auf eine ihnen bekannte Bewaffnung ihres Opfers einstellen oder diesem während der Tatausführung die Schusswaffe entwenden und sie anschließend gegen ihr Opfer richten (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 – 20 A 321/07 – a. a. O. Rn. 37 a. E.; OVG RP, U. v. 25. März 2004 – 12 A 11775/03.OVG – juris Rn. 38 a. E.). Außerdem ist die erfolgreiche Abwehr eines Angriffs dann nicht zu erwarten, wenn die gefährdete Person nicht über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und deshalb die Schusswaffe voraussichtlich nicht gefahrmindernd einsetzen kann (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, ebenda; OVG NW, U. v. 23. April 2008 – 20 A 321/07 – a. a. O. Rn. 39). Hierzu bedürfte es einer besonderen Ausbildung, wie sie etwa bei Lehrgängen im Verteidigungsschießen im Sinne des § 22 AWaffV vermittelt wird (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, ebenda; vgl. auch BayVGH, B. v. 22. März 2011 – 21 ZB 10.3006 – juris Rn. 6), über die der Kläger ungeachtet seiner Fähigkeiten zum Umgang mit der Waffe derzeit nicht verfügt, und regelmäßigen Trainings. In diesem Zusammenhang darf, worauf es vorliegend jedoch nicht mehr entscheidend ankommt, auch die altersabhängige, körperliche Verteidigungsfähigkeit berücksichtigt werden, die einem an Jahren älteren Waffenscheinsbewerber wie dem Kläger nicht mehr ohne weiteres zu Gebote steht (Steindorf, a. a. O., § 32 Rn. 19). Darüber hinaus würde, wie der sachverständige Zeuge erläutert hat, eine erfolgreiche Verteidigung erfordern, dass sich die gefährdete Person in ständiger Verteidigungsbereitschaft hält und sich auch nicht für kurze Zeit durch ihre berufliche Betätigung ablenken lässt, was nicht lebensnah erscheint.
Aus den vorstehenden Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.