Aktenzeichen W 2 E 19.1430
VSO-F § 81 S. 2
Leitsatz
1. Ein Gericht der Hauptsache kann gem. § 80 Abs. 7 VwGO analog jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO, wenn sich aus ihr hinreichend nachvollziehbar ergibt, aus welchen Gründen die Antragstellerin im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsgegner eingeräumt hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Feststellung, dass für die nicht mögliche Förderung eines Kindes an einer Schulvorbereitenden Einrichtung die fachlich-pädagogische Beurteilung der Förderschule maßgeblich ist, die bereits nach § 81 S. 2 VSO-F nicht von unrichtigen Tatsachen ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzen darf. (Rn. 20 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 2 E 19.883 2019-08-14 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Unter Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. August 2019 (W 2 E 19.883) wird festgestellt, dass die Klage der Antragsgegner gegen den Bescheid der … …Schule vom 8. Mai 2019 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, mit der Maßgabe, dass der Sohn L. der Antragsgegner bis spätestens 29. November 2019 in der Einrichtung verbleiben darf.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer gerichtlichen Eilentscheidung.
1. Der am … … 2014 geborene Sohn L. der Antragsgegner besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 die Schulvorbereitende Einrichtung und Heilpädagogische Tagesstätte der … …Schule, Sonderpädagogisches Förderzentrum, deren Trägerin die Antragstellerin ist.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 beendete die … …Schule den Besuch L.s an der Einrichtung zum 25. Juli 2019 mit der Begründung, dass L. aus fachlicher Sicht dringend pädagogische Maßnahmen benötige, die an der … …Schule nicht vorgehalten werden könnten.
2. Hiergegen ließen die Antragsgegner im Verfahren W K 19.755 Klage erheben und im Verfahren W 2 E 19.883 Eilrechtschutz begehren.
Mit Beschluss vom 14. August 2019 verpflichtete das Gericht die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Stellungnahme zum Antrag der Antragsgegner auf Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung für den Sohn L. der Antragsgegner gegenüber dem Bezirk Unterfranken abzugeben (Ziffer 1), und stellte fest, dass die Klage der Antragsgegner gegen den Bescheid vom 8. Mai 2019 aufschiebende Wirkung hat (Ziffer 2).
Die gegen den Beschluss von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2019 (7 CE 19.1996) zurückgewiesen.
3. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 ordnete die … …Schule den Sofortvollzugs des Bescheides vom 8. Mai 2019 an.
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des pädagogischen Betreuungspersonals und der Schulleitung ausgeführt: Im Verlauf des zweijährigen Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung durch L. habe sich gezeigt, dass der Förderbedarf L.s in der Einrichtung nicht (mehr) adäquat befriedigt werden könne. Die Schulvorbereitende Einrichtung der …Schule sei zuständig für Kinder mit Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen und sozial-emotionale Entwicklung. Die Förderung erfolge in Gruppen mit 10 Kindern durch eine Erzieherin, die stundenweise durch eine Zweitkraft unterstützt werde. An räumlichen Ressourcen stünde ein Gruppenraum, ein kleiner Nebenraum und ein Therapieraum zur Verfügung. Bei L. bestehe ein umfassender Förderbedarf in allen Bereichen. L., der seit dem Schuljahr 2019/2020 ein Vorschulkind sei, könne sich noch nicht selbstständig an- oder ausziehen und müsse noch vollumfänglich gewickelt werden. Seine Sprache sei echolalisch. Eine Kommunikation auf sprachlicher Ebene sei mit ihm nicht möglich. Häufig schreie L. langanhaltend laut und schrill, renne tobend durch den Raum und werfe Stühle und andere Gegenstände um sich, wodurch er sich und andere gefährde. Immer wieder lasse er selbstverletzendes Verhalten erkennen, indem er sich in die Hand beiße oder sich mit der Hand an den Kopf schlage. Zunehmend zeige er auch fremdgefährdendes Verhalten. So renne er beispielsweise mit voller Wucht andere Kinder um oder ziehe diese so fest, bis sie hinfielen und sich verletzten. Auch gegenüber dem Betreuungspersonal reagiere er inzwischen körperlich aggressiv auf Grenzsetzungen. Einer Betreuungsperson habe er bereits einen schmerzhaften Kinnhaken zugefügt, einer anderen ein mehrere Tage sichtbares Hämatom. Nach Einschätzung der Schule bringe L. dadurch seine deutliche Überforderung zum Ausdruck. Der Aufenthalt mit 10 anderen Kindern in einem Gruppenraum sei ihm zu viel. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sei es kaum möglich, L. geeignete Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Auch die langen Betreuungszeiten von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zuzüglich der Busfahrt von jeweils ca. 30 Minuten überforderten das Kind gänzlich. Trotz der zwischenzeitlich seit September 2019 erfolgten Bestellung einer pädagogisch qualifizierten Zweitkraft, die zur ständigen Betreuung L.s zur Verfügung stehe, könne L. nicht in den normalen Gruppenalltag integriert, sondern zu seinem Wohl nur einzeln betreut werden. Die Gesamtsituation sei sowohl für das Betreuungspersonal als auch die anderen Kinder der Einrichtung, die Angst vor L. hätten, hoch belastend. Aufgrund des häufigen und langanhaltenden Schreiens durch L. im oberen Frequenzbereich hätten drei Beschäftigte der Einrichtung bereits Anträge auf Gesundheitsfürsorge durch den Betriebsarzt gestellt. Auch habe es bereits Beschwerden aus der Nachbarschaft sowie der Vermieterin gegeben, woraufhin die … …Schule Isolierplatten in der Einrichtung habe anbringen lassen. Die Schulvorbereitende Einrichtung der … …Schule könne aufgrund des von L. gezeigten Verhaltens nicht mehr als geeigneter Förderort für L. angesehen werden. Richtiger Förderort für L. sei ein Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, das über einen höheren Betreuungsschlüssel und mehr räumliche Ressourcen verfüge und die für L. notwenigen Schwerpunkte der Förderung vorhalte. Eine Abwägung der Interessen des Betreuungspersonals sowie der anderen Kinder der Einrichtung mit den privaten Interessen L.s erfordere die Anordnung des Sofortvollzugs. Es sei auch im Interesse von L., eine geeignete Förderung zu erhalten, die an der Schulvorbereitenden Einrichtung und Heilpädagogischen Tagesstätte der … …Schule nicht möglich sei.
4. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2019, beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag eingegangen, ließ die Antragstellerin Eilrechtschutz begehren.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegner im Verfahren W 2 K 19.755 durch die Anordnung des Sofortvollzugs seitens der … …Schule mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 entfallen sei. Somit lägen veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO analog vor. Der Bescheid vom 8. Mai 2019 sei rechtmäßig. Die schulische Feststellung, dass die Schulvorbereitende Einrichtung und Heilpädagogische Tagesstätte der … …Schule nicht der geeignete Förderort für L. sei, sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich seien nach § 81 Satz 2 VSO-F ausschließlich die Feststellungen der Förderschule, die sie aus ihrer fachlichen Sicht treffe. Nach dem Inhalt der vorgelegten Stellungnahmen des Betreuungspersonals über das von L. in der Einrichtung gezeigte Verhalten gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sich die … …Schule von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt habe, beispielsweise den Förderbedarf von L. oder die Fördermöglichkeiten der … …Schule falsch beurteilt habe. Auch hätten die Antragsgegner bis heute trotz mehrfacher Bitte der … …Schule keine fachärztliche Diagnose für L. vorgelegt.
Die Antragstellerin lässt beantragen,
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. August 2019 wird aufgehoben bzw. in die Feststellung abgeändert, dass infolge der Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheides der … …Schule vom 8. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegner im Verfahren 2 K 19.755 entfallen ist und sich die Verpflichtung der Antragstellerin, eine Stellungnahme zum Antrag der Antragsgegner auf Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung für L. gegenüber dem Bezirk Unterfranken abzugeben, durch Erfüllung erledigt hat.
Die Antragsgegner lassen beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung lassen sie vortragen, dass der Inhalt der vorgelegten Stellungnahmen der Einrichtungsmitarbeiter über das Verhalten von L. bestritten werde. Es handele sich hierbei lediglich um Privatgutachten, die nicht ausreichten, um über die Frage, ob die Schulvorbereitende Einrichtung der … …Schule ein geeigneter Förderort für L. sei, zu entscheiden. Erforderlich hierfür sei die Einholung eines neutralen Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Klagesowie der Eilverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit der Antrag auf die Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses vom 14. August 2019 gerichtet ist, ist er zulässig und begründet.
Analog § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben.
Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung ergibt sich vorliegend durch die Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 seitens der Antragstellerin, wodurch die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegner gegen den Bescheid vom 8. Mai 2019 entfallen ist.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus ihr ergibt sich hinreichend nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Antragstellerin im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsgegner eingeräumt hat.
Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Im Rahmen der insoweit vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigten. So überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist hier bei summarischer Prüfung der Fall.
Nach der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage der Antragsgegner im Verfahren W 2 K 19.755 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, da die Beendigung des Besuchs L.s an der Schulvorbereitenden Einrichtung der … …Schule durch die Antragstellerin mit Bescheid vom 8. Mai 2019 sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist und die Antragsgegner nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gem. § 81 Satz 2 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. 731, 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), endet der Besuch eines Kindes, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist.
Dabei folgt bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass für die Feststellung der nicht möglichen Förderung eines Kindes an der Schulvorbereitenden Einrichtung die fachlich-pädagogische Beurteilung der Förderschule maßgeblich ist, die hierbei jedoch nicht von unrichtigen Tatsachen ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzen darf.
Dass der … …Schule derartige Fehler unterlaufen sein könnten, ist nicht zu erkennen. Nach den vorgelegten Stellungnahmen der Gruppenleiterin der Schulvorbereitenden Einrichtung Frau H. vom 4. September 2019, der Gruppenleiterin der Heilpädagogischen Tagestätte Frau O. vom 3. September 2019 und 4. Oktober 2019 sowie zweier weiterer Betreuungspersonen L.s (Frau K. und Frau D.) vom 4. Oktober 2019 bzw. 10. Oktober 2019 bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte schulische Beurteilung der nicht (mehr) möglichen Förderung L.s an der Schulvorbereitenden Einrichtung der … …Schule. Die Betreuungspersonen L.s. führen in ihren Stellungnahmen übereinstimmend aus, dass L. durch den Aufenthalt in einer Gruppe von zehn Kindern in einem Gruppenraum und die langen Betreuungszeiten von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zuzüglich der Busfahrt von jeweils ca. 30 Minuten völlig überfordert sei. Dies zeige L., der nicht in der Lage sei, auf sprachlicher Ebene zu kommunizieren, durch häufiges langandauerndes schrilles Schreien, selbst- und inzwischen auch fremdverletzendes Verhalten. Häufig rase L. tobend durch den Raum, beiße sich in die Hand oder schlage sich mit der Hand gegen den Kopf, werfe Gegenstände wie Stühle um sich oder attackiere andere Kinder, indem er sie mit voller Wucht umrenne oder so heftig ziehe, dass diese umfielen und sich verletzten. Auch reagiere er zunehmend körperlich aggressiv auf Grenzsetzungen durch das Betreuungspersonal und habe einer Betreuungsperson bereits einen schmerzhaften Kinnhaken sowie einer anderen ein mehrere Tage sichtbares Hämatom zugefügt. Eine Beruhigung L.s gelinge lediglich durch eine Separierung von der Gruppe, die jedoch durch die räumlichen Kapazitäten der Einrichtung nur eingeschränkt möglich sei. Trotz zwischenzeitlicher Bestellung einer pädagogisch qualifizierten Zweitkraft durch die Antragstellerin, die zur ständigen Betreuung von L. zur Verfügung stehe, könne L. nicht in den normalen Gruppenalltag integriert, sondern zu seinem Wohl nur einzeln betreut werden.
Diesen Schilderungen haben die Antragsgegner nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermocht.
Aufgrund der von den Betreuungspersonen L.s einhellig dargestellten deutlichen Überforderung L.s in der streitgegenständlichen Einrichtung, die dieser durch häufiges langanhaltendes schrilles Schreien sowie selbst- und fremdgefährdendes Verhalten nachdrücklich zum Ausdruck bringt, besteht für das Gericht kein Anlass, die schulische Einschätzung, dass eine Förderung L.s an der Schulvorbereitenden Einrichtung der … …Schule aufgrund des dortigen Betreuungsschlüssels, der räumlichen Kapazitäten sowie der Förderschwerpunkte nicht (mehr) möglich ist, in Frage zu stellen. Die fachlich-pädagogische Beurteilung der Schule ist vielmehr nachvollziehbar und plausibel.
Dem Antrag auf Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses vom 14. August 2019 war daher stattzugeben, mit der Maßgabe, dass L. noch bis längstens 29. November 2019 in der Einrichtung verbleiben darf. Hierdurch erhalten die Antragsgegner Gelegenheit, bis dahin Maßnahmen für eine adäquate anderweitige Betreuung und Förderung L.s zu treffen.
2. Soweit der Antrag auf die Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses vom 14. August 2019 gerichtet ist, bleibt er dagegen ohne Erfolg.
Der Antrag erweist sich insoweit als unzulässig, da die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe einer Stellungnahme der … …Schule gegenüber dem Bezirk Unterfranken zum Antrag der Antragsgegner auf Gewährung von Eingliederungshilfe für einen Integrationshelfer für L. – über den der Bezirk mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 bereits entscheiden hat – zwischen den Parteien ersichtlich nicht in Streit steht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Abänderungsentscheidung besteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.