Verwaltungsrecht

Begrenzung der Beihilfefähigkeit für zahnärztliche Leistung

Aktenzeichen  14 ZB 17.1297

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2317
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 14
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 3, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen u.a. für Material- und Laborkosten auf 40 v.H. des Rechnungsbetrags.
2 Schlüssige Gegenargumente zur Darlegung ernstlicher Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (ebenso BVerfG BeckRS 2011, 48156). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3 Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, reicht es nicht aus, mehrere Fragen zu formulieren und darauf hinzuweisen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen fehlt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 16.1162 2017-05-23 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,49 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer sub-stantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2016 weitergehende Beihilfe unter vollständiger Anerkennung der Material- und Laborkosten als beihilfefähig zu gewähren, mit Urteil vom 23. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, der Beklagte habe zu Recht die Aufwendungen des Klägers für Material- und Laborkosten seiner Zahnbehandlung nur zu 40% als beihilfefähig anerkannt. Gemäß § 14 BayBhV seien bei zahnärztlichen Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nr. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten zu 40 v.H. beihilfefähig. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 14 BayBhV nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere stehe die genannte Regelung mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Beklagten aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Darüber hinaus bestehe für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Beschränkung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in Art. 96 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b BayBG, wonach vom Verordnungsgeber Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen, über die Einführung von Höchstgrenzen sowie die Beschränkung auf bestimmte Indikationen getroffen werden dürften. Von dieser Verordnungsermächtigung sei die vorliegende Begrenzungsregelung gedeckt.
Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie können die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit u.a. von Material- und Laborkosten durch § 14 BayBhV bestehe in Art. 96 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b BayBG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, stellt der Kläger nicht in Frage. Hiervon ist somit auszugehen.
2. Gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen wendet der Kläger zunächst ein, seine zahnärztliche Behandlung – eine Versorgung seiner Lücken mit Implantaten zur Wiederherstellung der Stützzone, die Überkronung der Oberkieferzähne mit Bisshebung zur Wiederherstellung der vertikalen Dimension und die Beseitigung des Kopfbisses – sei notwendig zur Wiederherstellung der Kaufunktion und somit zur Abwendung von weiteren Schädigungen im stomatognathen System gewesen. Es handele sich hierbei nicht um eine Luxusbehandlung, sondern lediglich um eine Wiederherstellung des Gebisses im erforderlichen Normalumfang, die dem üblichen Kassenstandard entspreche. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger bereits deshalb nicht durchdringen, weil die Notwendigkeit der Aufwendungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV) für die zahnärztliche Behandlung des Klägers weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt wurde. Vielmehr sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der streitgegenständlichen Beihilfe davon ausgegangen, dass sowohl das in Rechnung gestellte zahnärztliche Honorar als auch die liquidierten Material- und Laborkosten insgesamt notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV waren. Dies ist daraus zu schließen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 11.737,98 Euro entsprechend der Rechnungslegung des behandelnden Zahnarztes in ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 7.639,20 Euro (7.615,68 Euro zzgl. 23,52 Euro) sowie in Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ in Höhe von 4.098,78 Euro (1.349,66 Euro zzgl. 2.749,12 Euro) aufgeteilt haben, um anschließend gemäß § 14 BayBhV die beihilfefähigen Material- und Laborkosten in Höhe von 40 v.H. von 4.098,78 Euro, somit 1.639,51 Euro zu ermitteln. Auf den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 9.278,71 Euro (zahnärztliches Honorar i.H.v. 7.639,20 Euro zzgl. Material- und Laborkosten i.H.v. 1.639,51 Euro) wurde anschließend der für den Kläger maßgebliche Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. angewendet (vgl. Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG), so dass sich die dem Kläger gewährte Beihilfe in Höhe von (aufgerundet) 6.495,10 Euro ergab. Die Notwendigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen wurde folglich weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht angezweifelt.
3. Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen wendet, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit u.a. für Material- und Laborkosten nach § 14 BayBhV verstoße nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, setzt er sich nicht in gebotenem Maße mit den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere findet keine substantielle Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts statt, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit sei Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Regelung sei nicht willkürlich und habe kein solches Gewicht, dass die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht werde; denn es werde hierbei nicht – wie in anderen Bereichen der Beihilfe – eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen, sondern ein beihilfefähiger Betrag von 40% weiterhin anerkannt. Die Beschränkung der Material- und Laborkosten erfolge nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit werde der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken, indem bei Zahnersatz von Beihilfeberechtigten ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden solle, wie es auch für gesetzlich Versicherte bestehe. Zu diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich der Kläger nicht. Die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts, warum § 14 BayBhV nicht gegen den Fürsorgegrundsatz verstößt, werden somit nicht in Frage gestellt.
4. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Fürsorgeprinzip auf, soweit er auf einzelne diesbezügliche Argumente des Verwaltungsgerichts explizit eingeht.
a) Mit seinem Vorbringen, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten auf lediglich 40 v.H. stelle unter Berücksichtigung, dass es sich bei der zahnärztlichen Behandlung um eine „08/15-Sanierung“ handele und er ein monatliches Ruhegehalt von 3.869,16 Euro erhalte, eine finanzielle Belastung für ihn dar, die mit dem Wesen der Beihilfe und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr in Einklang zu bringen sei, weil er durch die ganz erhebliche Reduzierung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten mit erheblichen, unzumutbaren finanziellen Kosten belastet werde, kann der Kläger nicht durchdringen. Er behauptet zwar eine unzumutbare finanzielle Belastung, belegt eine solche jedoch nicht substantiiert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei außergewöhnlich hohen Belastungen im Einzelfall der Fürsorgepflicht durch eine ausnahmsweise zusätzliche Beihilfegewährung durch die Vorschrift des § 49 Abs. 2 BayBhV, der die Funktion einer Härtefallregelung zukommt, Rechnung getragen werden. In Anbetracht der Höhe seines monatlichen Ruhegehalts könnte von einem derartigen Härtefall infolge Nichtgewährung einer Beihilfe von 1.721,49 Euro allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Kläger nachgewiesen hätte, dass ihn anderweitige, das übliche Maß überschreitende außergewöhnliche Belastungen treffen, er für die ihm verbleibenden Kosten keine weitergehende Erstattung durch seine private Krankenkasse erhält und er nachweislich nicht in der Lage war, durch entsprechende Eigenvorsorge, beispielsweise durch die Bildung von Rücklagen oder den Abschluss von Ergänzungstarifen der privaten Krankenversicherer, seine Kostenbelastung für Zahnsanierungen zu minimieren.
b) Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger, soweit er in der unterschiedlichen Behandlung von zahnärztlichen Leistungen und Material- und Laborkosten eine willkürliche Unterscheidung im Sinne einer Schlechterstellung durch den Dienstherrn sieht. Zum einen wird nicht ganz deutlich, ob der Kläger bei seinen Hinweis „Würden die Material- und Laborkosten ebenfalls mit einem Bemessungssatz von 70% im Rahmen der Beihilfe erstattet werden, würden für den Kläger Eigenzahlungen in Höhe von 1.721,49 € entfallen.“ von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht. Selbstverständlich wurden sowohl auf die – allerdings nach § 14 BayBhV auf 40 v.H. begrenzten – beihilfefähigen Aufwendungen für Material- und Laborkosten als auch auf die zahnärztlichen Honorarkosten der für den Kläger nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG maßgebliche (Beihilfe) Bemessungssatz von 70 v.H. angewendet. Ungeachtet dessen setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, warum die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Material- und Laborkosten nicht willkürlich ist (vgl. unter 2.).
c) Mit seinem Vorbringen, er habe es trotz des ihm vorher bekannten Kostenvoranschlags als nicht sachkundiger Laie nicht selbst in der Hand, auf die Höhe der von § 14 BayBhV erfassten Kosten Einfluss zu nehmen, sondern müsse sich als Patient auf die fachliche Einschätzung und Empfehlung des behandelnden Arztes auch hinsichtlich der gewählten Materialien verlassen, zeigt der Kläger ebenso wenig ernstliche Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen auf wie mit seinem Einwand, er müsse die von ihm verlangten Kosten sofort bezahlen und könne sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf mehrere Jahre verteilen. Es ist allgemein bekannt, dass Zahnsanierungen äußerst kostspielig sind und in der Regel mit hohen finanziellen Eigenbeteiligungen der Patienten einhergehen, die es entweder durch Rücklagenbildung über einen längeren Zeitraum und/oder Zusatztarife abzudecken oder durch eine entsprechende Wahl des Zahnersatzes bzw. der verwendeten Materialien zu minimieren gilt. Der Patient ist daher gerade in diesem Bereich in der Regel gut beraten, vor Durchführung der Zahnsanierung das Gespräch mit dem behandelnden Zahnarzt zu suchen, um sich von diesem – auf der Grundlage des Kostenvoranschlags – nicht nur über den verbleibenden Eigenanteil, sondern auch über alternative Arten des Zahnersatzes beraten zu lassen.
5. Auch mit seinen Ausführungen zu einer aus seiner Sicht vorliegenden Verletzung des Gleichheitssatzes zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, § 14 BayBhV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit verhält sich der Kläger nur zu einzelnen Begründungselementen, ohne sich mit den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts substantiell auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen kann er mit seinen Einwendungen auch nicht durchdringen. Soweit der Kläger meint, die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, da es bei zahnärztlichen Behandlungen in der Natur der Sache liege, dass regelmäßig Materialkosten anfielen, so dass die Untrennbarkeit von zahnärztlicher Tätigkeit und Material dazu führe, dass ein einleuchtender Grund für die unterschiedlichen Beihilfesätze in der Bayerischen Beihilfeverordnung fehle, wird auch bei diesen Ausführungen nicht ganz deutlich, ob der Kläger von einem richtigen rechtlichen Ansatz ausgeht, wenn er von „unterschiedlichen Beihilfesätzen“ spricht (vgl. oben unter 3. b). Zum anderen lässt er bei seiner Argumentation völlig unberücksichtigt, dass die Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten lediglich begrenzt, nicht jedoch vollkommen ausgeschlossen ist. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger nicht aufzeigt, warum die nach Kostenarten vorgenommene Differenzierung nicht durch den vom Verwaltungsgericht genannten Grund – die steuerfinanzierten Beihilfeausgaben bei im Allgemeinen kostenintensiven Zahnbehandlungen zu begrenzen – plausibel und sachlich vertretbar gerechtfertigt sein sollte. Vielmehr setzt der Kläger seine eigene Wertung an die Stelle des Verwaltungsgerichts.
II.
Ungeachtet dessen, ob der Kläger seinen Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in gebotenem Maße nachkommt, weist die Rechtssache – wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt – auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
III.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 14).
Dem kommt der Kläger nicht nach. Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, reicht es nicht aus, mehrere Fragen zu formulieren und darauf hinzuweisen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen fehlt.
Ungeachtet dessen sind die formulierten Fragen „Ist es zulässig, im Rahmen der Beihilfe eine einheitliche zahnärztliche Behandlung und Labor- und Materialkosten mit unterschiedlichen Bemessungssätzen zu erstatten?“ sowie „Unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig, eine Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe bei einheitlicher Behandlungen mit unterschiedlichen Bemessungssätzen durchzuführen?“ und „Besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Bemessungssätze bei zahnärztlicher Behandlung einerseits und Labor- und Materialkosten andererseits?“ nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich waren. Denn der Kläger verkennt, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob wegen § 14 BayBhV auf Labor- und Materialkosten ein anderer Bemessungssatz – nach der Legaldefinition des Art. 96 Abs. 3 Satz 1 BayBG ist es der Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen; dieser beträgt beim Kläger 70 v.H. (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG) – als auf das zahnärztliche Honorar anzuwenden ist (vgl. oben unter 3. b und 5.).
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

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