Verwaltungsrecht

Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung

Aktenzeichen  RN 4 S 15.2215

Datum:
22.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5
BayLStVG BayLStVG Art. 18 Abs. 2

 

Leitsatz

Auch im Sicherheitsrecht reicht es für die gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nicht aus, dass die sofortige Vollziehbarkeit allein mit dem formelhaften Hinweis auf das öffentliche Interesse begründet wird. Die Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO kann nicht nachgeholt werden (Parallelentscheidung zu VG Augsburg BeckRS 2012, 57960). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Nummer 5 des Bescheides des Stadt … vom 30.11.2015 wird aufgehoben.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine seine Hundehaltung betreffende sicherheitsrecht-liche Anordnung.
Am 21.10.2015 erschien Frau K. bei der Antragsgegnerin und gab folgenden Vorfall zur Niederschrift: Sie sei am Montag, den 19.10.2015, mit ihrem Hund, einem Rottweiler, auf dem südlichen Weg in den R-auen auf Höhe des … spazieren gegangen. Plötzlich habe sie den Schäferhund des Antragstellers auf dessen Betriebsgelände, auf dem einige Lkw’s abgestellt seien, auf sie zulaufen sehen. Der Hund habe die Betonmauer der Hochwasserschutzmaßnahme übersprungen und ihren Hund attackiert. Sie habe den Hund des Antragstellers nicht abwehren können. Ihr Hund habe sich eine Verletzung am linken vorderen Fuß zugezogen. Ferner habe er leichte Bissspuren am rechten vorderen Fuß gehabt. Der Antragsteller habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einem anderen Grundstück aufgehalten. Als sie laut gerufen habe, habe der Antragsteller seinen Hund zu sich gerufen. Dieser sei daraufhin über die Betonmauer zurückgesprungen. Sie sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit ihrem Hund auf diesem Weg unterwegs gewesen, als der Hund des Antragstellers über die Betonmauer gesprungen sei und ihren Hund attackiert habe. Dabei habe sie aber den Angriff abwehren können. Der Schäferhund folge dem Antragsteller und in dessen Gegenwart sei kein aggressives Verhalten festzustellen.
Mit Schreiben vom 26.10.2015 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass einer Halteranordnung nach Art 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes an.
Der Antragsteller erschien am 30.10.2015 persönlich bei der Antragsgegnerin und teilte folgendes zur Niederschrift mit: Der von Frau K. geschilderte Vorfall sei ihm so nicht bekannt. Er könne nicht bestätigen, dass sich der Vorfall so zugetragen habe. Er habe an diesem Tag nicht gehört, dass eine Frau geschrien habe und deshalb seinen Hund zu sich gerufen. Wenn er nicht zuhause sei, befinde sich sein Hund immer an der Kette. Wenn er zuhause sei, werde der Hund von der Kette genommen und sei immer bei ihm. Da er sich auch immer wieder auf dem Lkw-Abstellplatz aufhalte, nehme er seinen Hund dorthin mit. Er sei dabei nicht angeleint. Normalerweise laufe sein Hund immer wieder vor ihm.
Unter dem 30.11.2015 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid, der diesem am 2.12.2015 zugestellt wurde:
1. Durch ausbruchsichere Unterbringung (z. B. Zwinger, Schließvorrichtung, Zaun, Laufleine) hat Herr … zu gewährleisten, dass sein Hund auf seinen Grundstücken „… und …, Fl.Nrn. 1094 und 1093/16 Gemarkung … und Fl.Nr. 1093/7 Gemarkung …“ sowie auf dem von ihm genutzten Grundstück „Fl.Nr. 1093/2 Gemarkung …“ sicher verwahrt wird; d. h. die Grundstücke, auf denen er gehalten wird, nur beaufsichtigt und angeleint verlassen kann. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil des Bescheides.
2. Auf dem Weg vom Grundstück „…, Fl.Nr. 1094, Gemarkung …“ zu den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 1093/2, 1093/7 und 1093/16, Gemarkung … und zurück, ist der Hund an einer reißfesten, schlupfsicheren Leine mit Hakenkarabiner (maximale Länge 1,5 m) zu führen.
3. Der Hund von Herrn … darf außerhalb der unter Nummer 1 aufgeführten Grundstücke nur mit einer reißfesten, schlupfsicheren Leine mit Hakenkarabiner (maximale Länge 1,5 m) ausgeführt werden, solange der Hund sich in bebauten Gebieten und im Umkreis von 250 m davon aufhält.
4. Herr … hat sicherzustellen, dass die sich aus den Nummern 1, 2 und 3 des Bescheides ergebende Verpflichtung auch von Dritten erfüllt wird, die mit der Betreuung und Ausführung des Hundes beauftragt werden. Beauftragt werden dürfen nur Personen, die zuverlässig und körperlich hinreichend befähigt sind, den auszuführenden Hund zu kontrollieren und zu beherrschen.
5. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1, 2, 3 und 4 dieses Bescheides wird angeordnet.
6. Falls Herr … der Verpflichtung aus der Nummer 1 dieses Bescheides nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro zur Zahlung fällig.
7. Falls Herr … der Verpflichtung aus der Nummer 2 dieses Bescheides nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro zur Zahlung fällig.
8. Falls Herr … der Verpflichtung aus Nummer 3 dieses Bescheides nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro zur Zahlung fällig.
9. Falls Herr … der Verpflichtung aus Nummer 4 dieses Bescheides nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro zur Zahlung fällig.
10. Die Kosten hat Herr … zu tragen.
11. Für diese Anordnung wird eine Gebühr von 50,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,50 Euro.
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die ausführlichen und detaillierten Schilderungen von Frau K. seien glaubwürdig, da keine Anhaltspunkte bekannt bzw. erkennbar seien, die diesbezüglich zu Bedenken führten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu derartigen Fällen komme, wenn sich der Schäferhund des Antragstellers unangeleint auf öffentlichen Flächen aufhalte und dort anderen Hunden begegne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich die Vorfälle in einem Naherholungsgebiet ereignet hätten, das von einer Vielzahl von Menschen jeden Alters, mit und ohne Hund, aufgesucht werde. Auch wenn sich der Antragsteller nicht bewusst sei, dass sich der Vorfall in der geschilderten Weise zugetragen habe, sei dies für den Erlass dieser sicherheitsrechtlichen Anordnung ohne Bedeutung. Bei der Anordnung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen gehe es nicht um den Nachweis schuldhaft vorwerfbaren Verhaltens, sondern um ein präventives Einschreiten der Sicherheitsbehörde. Könne aus Tatsachen auf die Gefährlichkeit des Hundes geschlossen werden, komme es auf den Nachweis der tatsächlichen Gefährlichkeit des Hundes durch die Behörde nicht mehr an. Der Beißvorfall sowie das Attackieren eines anderen Hundes rechtfertigten die Maßnahmen nach Art 18 Abs. 2 LStVG. Das Einschreiten sei im öffentlichen Interesse geboten. Dem Bewegungsdrang und dem Bewegungsbedürfnis des Hundes würden durch diese Anordnung auch keine Grenzen gesetzt, da es in der Entscheidungsfreiheit des Hundehalters liege, wie er dem Hund die erforderliche Bewegungsmöglichkeit einräume. Dem Auslaufbedürfnis des Hundes werde dadurch Rechnung getragen, dass außerhalb der bebauten Gebiete unter Beachtung der unter Nummer 3 des Bescheidstenors aufgezeigten Verhaltenspflichten Auslauf auch ohne Leine möglich sei. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Bescheides sei im besonderen öffentlichen Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.12.2015, am 23.12.2015 bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller Klage hiergegen erheben (RN 4 K 15.2217) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Vorgetragen wird, von dem Hund des Antragstellers gehe keine Gefahr aus. Der Antragsteller halte seinen Hund auf seinem Grundstück … (Fl.Nr. 1094) in einem Zwinger, der ausbruchsicher sei bzw. an der Kette. Somit sei bereits Punkt 1 des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich. Das Haus auf dem Anwesen Fl.Nr. 1093/16 werde vom Sohn des Antragstellers mit dessen Familie bewohnt. Nur wenn der Antragsteller zuhause sei und sich draußen aufhalte, werde der Hund aus dem Zwinger bzw. von der Leine gelassen. Die Hündin gehorche dem Antragsteller aufs Wort. Es sei ausgeschlossen, dass der Hund des Antragstellers am 19.10.2015 zwischen 8 Uhr und 8.15 Uhr über die Betonmauer der Hochwasserschutzmaßnahme gesprungen sei und dort einen anderen Hund angegriffen habe. Das Grundstück des Antragstellers mit der Fl.Nr. 1094 sei vollständig eingezäunt. Vor der Betonmauer der Hochwasserschutzmaßnahme sei auf ganzer Länge ein hoher Holzzaun angebracht, über den der Hund ohnehin nicht springen könne. Es sei richtig, dass entlang der Grundstücke eine Betonmauer der Hochwasserschutzmaßnahme führe. Falls jedoch ein Hund über diese Betonmauer springen könnte, so liege dies außerhalb der Grundstücke des Antragstellers und in einem Bereich, der für jeden zugänglich sei. Falls die Schilderung von Frau K., dass ihr Rottweiler von einem anderen Hund gebissen worden sei, zutreffend sei, sei es wahrscheinlich, dass dies ein anderer Schäferhund gewesen sei. Nur allein aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in der Nähe des Tatorts wohne, könne nicht geschlossen werden, dass es sein Hund gewesen sei, der den Hund von Frau K. gebissen habe.
Der Antragsteller beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wird ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Vorgetragen wird, Frau K. kenne den Hund des Antragstellers. Dieser sei auch von dessen Grundstück über die Mauer auf den nördlich des Grundstücks verlaufenden Spazierweg gesprungen. Durch den Aufpfiff des Antragstellers habe dessen Hund von dem Hund von Frau K. abgelassen und sei wieder auf das Grundstück zurückgekehrt. Der Vorfall habe sich wie im Bescheid angegeben ereignet. Auch der sofortige Vollzug der Anordnung sei im Hinblick auf die vom Schäferhund des Antragstellers ausgehende Gefahr nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar notwendig. Bereits 2011 sei es zu Vorfällen mit damals zwei Schäferhunden des Antragstellers gekommen. Es seien damals bereits sicherheitsrechtliche Anordnungen gegen den Antragsteller erlassen worden. Da nicht bekannt sei, ob der derzeitige Schäferhund des Antragstellers damals bereits beteiligt gewesen sei, sei die erneute sicherheitsrechtliche Anordnung erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RN 4 K 15.2217 wurde zum Verfahren beigezogen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Das Gericht legt den seitens der Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Antrag dahingehend aus, dass Ziel des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, die sofortige Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnung auszusetzen.
Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde für die Nummern 1, 2, 3 und 4 der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung des Sofortvollzugs entspricht nicht den formellen Begründungserfordernissen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine Ausnahme vom Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht gegeben.
Aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt sich, dass bei einer im öffentlichen oder überwiegend privaten Interesse angeordneten sofortigen Vollziehung das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes allein die Anordnung des Sofortvollzugs nicht rechtfertigt. Auch wenn an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist es unzureichend, die sofortige Vollziehbarkeit lediglich formelhaft, etwa allein mit dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu begründen. Zwar kann die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, denen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, dass dies auch nach ihrer Auffassung im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die vorliegenden streitgegenständlichen Anordnungen gehören (siehe hierzu: VG Augsburg, Beschluss vom 17.9.2012, Az.: Au 1 S 12.1089 – juris; BayVGH Beschluss vom 10.3.2008, Az.: 11 CS 07.3453 – juris).
Zweck des Begründungszwangs ist es aber unter anderem, sowohl die Betroffenen als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, zu unterrichten. Ein besonderes Vollzugsinteresse und dessen nähere Darlegung in der Begründung des sofortigen Vollzugs sind auch dann nicht entbehrlich, wenn ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist oder jedenfalls der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO stellt sich letztlich immer als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffent-lichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und ihrer Folgen dar. Ist das Vollzugsinteresse nicht hinreichend gewichtig und dringlich oder überwiegt es das Suspensivinteresse des Betroffenen nicht, so muss es entsprechend der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO bei der aufschiebenden Wirkung verbleiben bzw. ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (BayVGH a. a. O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen. Zur Begründung des Sofortvollzugs wird nur ausgeführt, dass sie im besonderen öffentlichen Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Nähere Ausführungen hierzu enthält der Bescheid nicht.
Auch die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 15.1.2016 vermögen diesen Begründungsmangel nicht zu heilen. Das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dient auch dem Interesse des Antragstellers an der Prüfung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Begründung kann daher nach herrschender Meinung nicht nachgeholt werden (siehe hierzu Verwaltungsgericht Augsburg a. a. O. mit weiteren Hinweisen).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit formell rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffern 1.5, 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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