Verwaltungsrecht

Behandelbarkeit von COPD im Senegal

Aktenzeichen  M 4 S 17.34435

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Die allgemein harten Lebensbedingungen rechtfertigen nicht die Annahme einer extremen Gefahrenlage. (redaktioneller Leitsatz)
2 Atemwegserkrankungen (wie COPD )sind im Senegal behandelbar; es gibt eine  Vielzahl von Medikamenten zu niedrigen Preisen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
Der Antragsteller, der sich als ein am … Januar 1989 geborener senegalesischer Staatsangehöriger ausgibt, ohne dies allerdings auf irgendeine Weise belegen oder auch nur glaubhaft machen zu können, meldete sich am 22. November 2012 in Deutschland als Asylsuchender. Einen offiziellen Asylantrag gab er am 2. Januar 2013 ab. Sprachkenntnisse werden mit Französisch angegeben, er stamme aus dem Ort Kasamas und habe weder einen Schulabschluss noch einen Beruf gelernt.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übersandte die Bevollmächtigte des Antragstellers einen Arztbrief der Klinik für Hämatologie etc. in … vom … Januar 2013. Dem Antragsteller wurde ein exacerbiertes Asthma bronchiale, ein Kniegelenkerguss, eine Clostridienenteritis sowie eine Gastritis diagnostiziert. Anscheinend ist der Antragsteller mit akuter Atemnot in die Notaufnahme gekommen. Er habe seit seiner Kindheit Asthma bronchiale. Eine seit etwa sechs Monaten bestehende Durchfallerkrankung wurde nach dem Nachweis vom Clostridien und einer passenden Behandlung zum Stillstand gebracht. Eine Kniegelenksverletzung wurde operiert. Der Antragsteller wurde mit stabilem Allgemeinzustand entlassen. Weiterhin legte die Bevollmächtigte derselben Klinik einen Arztbrief vom … Juni 2013 vor. Diagnostiziert wurde eine obstruktive Atemwegserkrankung, akut exacerbiert, ein Asthma bronchiale und eine Eosinophilie ungeklärter Ätiologie. Auch hier war der Antragsteller mit einer Atemwegsproblematik in die Klinik aufgenommen worden. Der Antragsteller wurde medikamentös behandelt. Eine weiterführende Diagnostik verweigerte der Antragsteller. Weiterhin vorgelegt wurde ein Schreiben des Klinikums …, allgemeine Innere Medizin vom … Juni 2013, Diagnose unklarer Infekt mit Eosinophilie und anderen.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am … Juni 2015 gab der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, er habe noch nie Personalpapiere besessen, im Senegal habe er keine Papier bekommen, weil er dort fast kein Mensch gewesen sei. Sein Heimatdorf habe er im Winter 2012 verlassen. Über die Sahararoute sei er nach Marokko gelangt und über das Mittelmeer nach Teneriffa übergesetzt, wo er bei irgendwelchen Leuten ca. zwei Monate gelebt und gearbeitet habe. Mit den Behörden dort hätte er keinen Kontakt gehabt. Nach ca. zwei Monaten sei er dann mit dem Zug nach Spanien und weiter nach Frankreich gefahren. Der Antragsteller beharrte darauf, nach Madrid mit dem Boot gefahren zu sein, wo er sich drei Wochen auf der Straße aufgehalten habe. Er korrigierte seinen Nachnamen auf …, nicht … Er sei Analphabet. Sein Geburtsdatum könne er nicht angeben, er sei jetzt 23 Jahre alt, bzw. zum Zeitpunkt der Befragung 23 Jahre alt. Der Antragsteller machte in der Bundesamtsanhörung einen völlig verwirrten Eindruck. Er habe nie arbeiten können, weil er krank gewesen sei. Auch seine Eltern seien am Asthma gestorben. Die Leute in seinem Dorf hätten für ihn gesorgt. Er sei nur wegen seiner Erkrankung aus dem Senegal ausgereist. Er wolle in Deutschland bleiben, um gesund zu bleiben. Bei den Unterlagen, die der Antragsteller dem Bundesamt übergeben hatte, befand sich eine Bewerbung für eine Arbeit auf der Baustelle, in der sich der Antragsteller als kräftiger junger Mann darstellt. Das Schreiben datiert vom 22. Januar 2015. Der Antragsteller bestätigt, sich beworben zu haben. Darauf angesprochen, erklärt er, im Januar 2015 sei es ihm gutgegangen, da hätte er als Bauarbeiter arbeiten können. Er habe im Senegal drei Jahre auf Baustellen gearbeitet, bevor sich seine Krankheit verschlimmert habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des ausführlichen Protokolls der Befragung vor dem Bundesamt verwiesen.
In der Akte des Bundesamts ist neben der Bewerbung vom … Januar 2015 ein Arztbericht einer allgemeinen und Viszeralchirurgie des Klinikums … enthalten, wonach sich der Antragsteller am … Januar 2015 mit Verstopfungssymptomen gemeldet hat. Weiterhin ist in den Akten ein Kurzbrief des Klinikums … vom … Juni 2015 enthalten. Der Antragsteller hatte sich am … Mai 2015 akut aufgrund einer allergischen Reaktion nach unbeabsichtigtem Essen von Gambas bei bekannter Allergie in der Notaufnahme vorgestellt. Auch in einem Arztbrief des Klinikums … vom … Januar 2016 wurde dem Antragsteller Asthma bronchiale attestiert. Er befand sich vom … Mai bis zum … Juni 2015 in stationärer Behandlung der Gastroenterologischen Abteilung und vom … bis … Oktober 2015 in stationärer Behandlung der Kardiologischen Abteilung. Der Arztbrief enthielt keine Aussagen zur Frage, ob bei Abbruch einer Behandlung Verschlechterungen eintreten.
Ein Arztbrief eines Lungenfacharztes aus … vom … März 2016 (Bl. 131 der Bundesamtsakte) diagnostiziert beim Antragsteller eine schwergradige COPD der Stufe IV. Bei Nichtbehandlung sei eine Verschlechterung der respiratorischen Situation zu erwarten.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (1. und 2.). Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt (3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- lägen nicht vor (4.). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Senegal abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (7.).
Das Bundesamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller keine schutzwürdigen Belange angegeben habe. Beim Senegal handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz.
Hinsichtlich der beim Antragsteller bekannten Lungenprobleme bezieht sich das Bundesamt auf einen eingeholten Bericht des Medical Country of Origin Information (Federal Public Service Home Affairs; General Directorate Immigration Office Belgium, Bl. 132 ff. der Bundesamtsakte) und kommt zum Ergebnis, dass die vorgetragene Erkrankung des Antragstellers auch im Senegal behandelbar ist, die Medikamente vorhanden sind und nicht so teuer sind, dass der Antragsteller sich diese nicht leisten könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Ein zustellungsnachweis ist in der Bundesamtsakte nicht enthalten.
Mit Telefax vom 8. März 2017 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid (Az.: M 4 K 17.34431 und beantragte nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. – juris Rn. 86 ff.). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Ein-schätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, mit einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
a) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Der Vortrag des Antragstellers enthält keinerlei Anknüpfungspunkt für das Vorliegen eines im Sinne der §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsschicksals. Dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne der §§ 4 ff. AsylG. Jedenfalls ist der Kläger auf einen Umzug innerhalb des Senegals zu verweisen (vgl. §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG).
b) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hat der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016, dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20). Auch ist in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zudem mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig sein muss.
Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller an einer Atemwegserkrankung leidet, und dies schon seit seiner frühen Kindheit. Gleichwohl ist festzustellen, dass der Antragsteller in seinem Heimatdorf im Senegal ein halbwegs normales Leben führen konnte. Seinen eigenen Angaben zu Folge wurde er von der Dorfgemeinschaft unterhalten. Es ging ihm zeitweise sogar so gut, dass er drei Jahre auf dem Bau arbeiten konnte und sich, in Deutschland angekommen, in einer Phase relativ guter Gesundheit sogar als kräftiger junger Mann für eine Tätigkeit auf dem Bau bewerben konnte. Weiterhin ist festzustellen, dass der Antragsteller es geschafft hat, über die Sahara- und Mittelmeeroute über Spanien und Frankreich nach Deutschland zu gelangen. Wäre er wirklich so krank wie behauptet, so hätte er dies wohl kaum bewältigt. Die Recherchen des Bundesamtes haben ergeben, dass Atemwegserkrankungen im Senegal behandelbar sind und aufgrund des niedrigen Preises einer Vielzahl von Medikamenten eine Therapie für den Antragsteller selbst dann möglich ist, wenn er nicht krankenversichert ist. Insoweit bezieht sich das Gericht wie das Bundesamt auf die Auskunft des Generaldirektoriums der Einwanderungsbehörde in Belgien (Bl. 132 ff. der Bundesamtsakte). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG sieht das Gericht beim Antragsteller in Bezug auf seine Atemwegserkrankung und die Behandelbarkeit im Senegal jedenfalls nicht.
Das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr kann beim Antragsteller mit Verweis auf die schon getätigten Ausführungen nicht angenommen werden.
c) Damit ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung insgesamt nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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