Aktenzeichen Au 5 K 21.1642
Leitsatz
Tenor
Der Antrag des,,,, zum Verfahren Au 5 K 21.1642 beizuladen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage im Verfahren Au 5 K 21.1642 gegen den von der Beklagten am 8. Juli 2021 erteilten „Ergänzungsbescheid“, Az., mit dem die ihm erteilte Baugenehmigung „bauliche Änderung der Dachgeschosswohnung *“ auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * um die Auflage ergänzt wurde, dass die Erstellung der statischen Nachweise (Standsicherheitsnachweis) durch den beauftragten Nachweisberechtigten (Statiker) zu bestätigen ist und die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung vorzulegen ist.
* ist nach den Angaben ihres Bevollmächtigten im Schreiben vom 13. September 2021 Eigentümerin der Wohnung unmittelbar unter der Wohnung des Klägers.
Bereits mit Schreiben vom 13. September 2021 regte der Bevollmächtigte von * ihre Beiladung an.
Das Gericht teilte dem Bevollmächtigten von * mit Schreiben vom 28. September 2021 mit, dass im Hinblick auf die ausdrückliche Formulierung das Schreiben vom 13. September 2021 nicht als Antrag auf Beiladung verstanden werde und der Anregung auf Beiladung nicht entsprochen werde.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2022, eingegangen bei Gericht am 21. Februar 2022, hat der Bevollmächtigte von * einen förmlichen Antrag auf Beiladung gestellt.
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte in dem Schreiben vom 21. Februar 2022 ausgeführt, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO lägen vor. Wenn bereits eine Beiladung des Nachbarn im Rahmen einer Nachbaranfechtungsklage erfolge, müsse erst Recht die Beiladung eines Miteigentümers erfolgen. Auch die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO seien gegeben, da * möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen würden, sofern ihr durch die zunächst nicht genehmigte Baumaßnahme Schäden am Sondereigentum entstanden seien. Hierfür spreche eine erhebliche Rissbildung im Deckenbereich ihrer Wohnung. Darüber hinaus könnten im Hinblick auf die Standsicherheit und des vorbeugenden Brandschutzes auch Gefahren für Leib und Leben bestehen.
Die mündliche Verhandlung im Verfahren Au 5 K 21.1642 findet am 24. Februar 2022 statt.
II.
Der Antrag auf Beiladung nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO wird abgelehnt. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen.
Die Voraussetzungen hierfür sind in der Person von * nicht gegeben.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der beizuladenden Betroffenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben würden, sodass aus Rechtsgründen die Entscheidung den Hauptbeteiligten und der Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die vom Ausgang des Klageverfahrens abhängige Möglichkeit solcher Wirkungen genügt nicht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27 Aufl. 2021, § 65 Rn. 18b).
Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht im Rahmen einer einfachen Beiladung auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Voraussetzung der einfachen Beiladung ist, dass durch die zu erwartende Entscheidung des Gerichts, nicht aber auch durch bloße Feststellungen im Tatbestand oder durch die nicht von der Rechtskraft erfassten Entscheidungen über Vorfragen die rechtlichen Interessen des Beizuladenden berührt werden können (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 8).
Auch wenn die Voraussetzungen für die einfache Beiladung vorliegen, ist die Entscheidung darüber, anders als bei der notwendigen Beiladung, ins Ermessen des Gerichts gestellt. Ein Anspruch auf Beiladung besteht bei der einfachen Beiladung nicht. Das Gericht hält im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung eine einfache Beiladung von * für nicht geboten.
Dem Antrag auf Beiladung war daher insgesamt nicht zu entsprechend.