Verwaltungsrecht

Beitragsrechtliche Abgrenzung der Erneuerung einer Wasserleitung von einer Unterhaltungsmaßnahme

Aktenzeichen  W 2 K 16.743

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143806
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1
KAG Art. 5 Abs. 4
KAG Art. 5 Abs. 5 Satz 1

 

Leitsatz

1 Selbst wenn der Austausch einer Wasserleitung nur 15,77% des gesamten Leitungsnetzes betrifft, handelt es sich beitragsrechtlich um die Erneuerung eines wesentlichen Teils des Leitungsnetzes und nicht um eine bloße Unterhaltungsmaßnahme, wenn hiermit in gesundheitlicher, hygienischer und feuerwehrtechnischer Hinsicht positive Auswirkungen auf das gesamte Leitungsnetz verbunden sind.  (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Je kleiner der prozentuale Anteil der betroffenen Maßnahme am Gesamtnetz ist, desto größer muss der damit verbundene Vorteil für die Gesamtanlage sein, damit die Maßnahme als beitragsfähige Erneuerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG) eingestuft werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
3 Sofern die Einbringung einer hydraulisch gebundenen Tragschicht (HGT-Schicht) in den Straßenunterbau dazu dient, eine Wasserleitung zu schützen, kann sie als Erneuerungsmaßnahme in voller Höhe in die Kalkulation des Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgung einbezogen werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage gegen die Festsetzung des vorläufigen Verbesserungsbeitrags für den Miteigentumsanteil der Klägerin am Flurstück Nr. …5, Gemarkung H., ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der mit Beitragsbescheid vom 26. Juni 2014 erhobene vorläufige Verbesserungsbeitrag ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), können Gemeinden für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil bildet. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte, die ihre Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung im Sinne einer Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO betreibt, die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde H. vom 16. Mai 2014 erlassen. Diese wurde ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335), im Mitteilungsblatt der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft (Jahrgang 35/Nr. 21) bekannt gemacht.
Das Beitragsrecht beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Erhebung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166). An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich deshalb nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, für den ein Herstellungsbeitrag entrichtet wurde, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (BayVerfGH a.a.O.). Die Entstehung des Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn zuvor für die betreffende Einrichtung Herstellungsbeiträge entstanden sind. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen von gültigem Herstellungsbeitragsrecht (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Dies gilt auch für die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung am 24. Mai 2014 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde H. (BGS-WAS-Hi) vom 27. März 2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 6. November 2015 Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches trifft auf die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde H. (Wasserabgabensatzung H. – WAS Hi) vom 25. August 2006 zu. Da die der erhobenen Vorauszahlung zugrunde liegende Verbesserungsmaßnahme zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen ist, kann derzeit offen bleiben, ob die aktuell gültige Herstellungsbeitragssatzung bereits neu kalkulierte Beitragssätze beinhaltet (vgl. dazu: Bay. VGH, B.v.9.12.2003 – 23 CS 03.2903 – GK 2004, Rn. 118).
In § 6 Abs. 2 und 3 VES WAS Hi hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des Art. 5 Abs. 4 KAG Gebrauch gemacht, zunächst einen vorläufigen Verbesserungsbeitrag zu erheben, und in § 3 Abs. 2 VES WAS Hi die gemäß Art. 5 Abs. 5 KAG vorgesehene Möglichkeit zur Erhebung von Vorauszahlungen bis zu 100 Prozent genutzt.
Jenseits der Frage, ob die dem erhobenen Verbesserungsbeitrag zugrundeliegende Baumaßnahme verbesserungsbeitragsfähig ist, sind Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung und der darin enthaltenen Regelungen zur Erhebung von Vorauszahlungen auf den Verbesserungsbeitrag weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Streit steht mithin alleine die rechtliche Einordnung der in § 1 VES WAS Hi wie folgt beschriebenen Baumaßnahme als Verbesserungsbzw. Erneuerungsmaßnahme:
„Neubau des Wasserleitungsbaus im bestehenden Ortsnetz ab Knoten U. R. Straße (ca. 850 m) und ab Knoten O. R. Straße (ca. 900 m), komplette Auswechselung der dortigen Versorgungsleitungen nebst Neuanbindung der Hausanschlüsse im öffentlichen Grund, in PE-HD, da 125, einschließlich Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.“
Mit dieser Beschreibung wird die zu finanzierende Maßnahme nach Straßenabschnitt, Material und Reichweite räumlich wie inhaltlich in der Satzung so konkret bezeichnet, dass sowohl im Hinblick auf die Kostenkalkulation als auch bezüglich der Abgrenzung zwischen beitragsfähiger Maßnahme und bloßer Reparatur eine genau Bestimmung möglich ist. Damit genügt § 1 VES WAS Hi den auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1048 – juris).
Als beitragsfähig i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG ist eine Maßnahme dann zu erachten, wenn es sich um eine „Verbesserung“ oder „Erneuerung“ der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG handelt. Als Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung und damit als verbesserungsbeitragsfähig werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Maßnahmen angesehen, die dazu führen, dass die bereits erstmalig hergestellte Einrichtung dergestalt ergänzt wird, dass sie auch den sogenannten Altanschließern neue oder zusätzliche Vorteile bietet (exemplarisch dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166). Solche zusätzlichen Vorteile beinhalten regelmäßig vor allem Maßnahmen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung insgesamt auswirken. Die Verbesserung einer schon vorhandenen Einrichtung kann insbesondere durch Maßnahmen zur Hebung ihrer Qualität und Leistungsfähigkeit, vor allem zur Erhöhung ihrer Wirkungskraft erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1999 – 23 N 99.1354 – BeckRS 19475). Der Begriff der „Erneuerung“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775; BayRS 2014-1-I) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeführt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung soll die Ergänzung klarstellend der rechtlichen Absicherung der Beitragsfähigkeit von Investitionen dienen, die wenigstens in wesentlichen Teilen der Einrichtung zu einem im Vergleich zum zuletzt vorhandenen Zustand höherwertigen Zustand der Einrichtung geführt haben (BayLT-Drs. 12/8082 Begr. S. 6). Andererseits – so die Gesetzesbegründung weiter (a.a.O.) – soll das nicht dazu führen, dass bloße Unterhaltungsmaßnahmen, wie etwa der Austausch von Teilen des Leitungsnetzes einer leitungsgebundenen Einrichtung ohne positive Auswirkung auf das Gesamtsystem oder wenigstens wesentlicher Teile der Einrichtung dadurch zu einer beitragsfähigen Erneuerung aufgewertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.1986 – GK 1987, Rn. 2 und 3). In seinem Beschluss vom 26. Februar 2007 führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (23 ZB 06.3286 – GK 2008, Rn. 26) aus: „Bloße Reparatur-, Ausbesserungs- oder geringfügige Auswechslungsarbeiten am Leitungsnetz sind in der Regel nicht beitragsfähig. Etwas anderes gilt dann, wenn Leitungsnetz oder sonstige Anlageteile in nicht unerheblichem Umfang erneuert werden. Dabei kann einerseits zum Tragen kommen, dass solche Maßnahmen gleichzeitig eine Verbesserung der Gesamtanlage darstellen, insbesondere wenn sie gleichzeitig mit einer Aufdimensionierung der Leitungen verbunden sind, was die Versorgungsqualität verbessert. Andererseits ist bei einer umfangreichen Erneuerungsarbeit auch zu bedenken, dass bei der Verneinung einer Erneuerungsmaßnahme die Aufwendungen innerhalb des Gebührenkalkulationszeitraums von ein bis vier Jahren (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) vollständig abgeschrieben werden müssten. Dies würde zu unerwünschten Gebührenschwankungen führen.“
Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der der in § 1 VES WAS Hi festgelegten Maßnahme um eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme. Sie betrifft mit 15,77 Prozent einen nicht unwesentlichen Teil des gesamten Leitungsnetzes. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei einem Leitungsaustausch über 2.100 m bei einem Gesamtleitungsnetz von 25.000 m, d.h. einem betroffenen Leitungsanteil von 8,4 Prozent, die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – GK 2009, Rn. 26). Er hat sich dabei jedoch insbesondere darauf gestützt, dass es sich um die Beseitigung einzelner Schadstellen auf größtenteils kurzen Teilstücken von 25,6 m bis 72,40 m im Wege der Inlinersanierung gehandelt habe. Anders als bei einer Sanierung im Inlinerverfahren ist in der hier vorliegenden Konstellation der Leitungsaustausch über zwei zusammenhängende Abschnitte von ca. 850 m und ca. 900 m in Offenbauweise zugleich mit einer – jedenfalls hygienischen – Verbesserung der Gesamtanlage verbunden. Die bestehenden Leitungsrohre stammen aus den 50’er und 60’er Jahren des vorigen Jahrhunderts und sind schon durch Zeitablauf an das Ende ihrer technischen Lebensdauer gelangt. Die Notwendigkeit des Leitungsaustausches in den betroffenen Leitungsabschnitten liegt damit auf der Hand, ohne dass es einer weiteren Begründung durch das vermehrte Auftreten von Rohrbrüchen oder ähnlichem bedurft hätte. Wie in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des mit der Maßnahme betrauten Ingenieursbüros vorgetragen, hatten die bisher in dem Bereich der Maßnahme verlegten Stahlleitungen im Bereich der Hausanschlüsse teilweise noch – gesundheitlich bedenkliche – Bleiverarbeitungen. Der ausfallende Kalk habe den Innenquerschitt der Leitungen zunehmend verkleinert. Es müsse sogar die eingebaute Filteranlage vor dem Kalk geschützt werden. Da die Kalkablagerungen nicht nur zu einer Verkleinerung des Innenquerschnitts geführt habe, sondern auch die Struktur der Leitungsinnenwände rauer mache, werde dadurch die Ansiedlung von Bakterien begünstigt. Hinzu komme der durch die alten Leitungen bedingte Druckverlust, der selbst die Löschwasserversorgung gefährde. Die vom Vertreter des Ingenieurbüros beschriebenen altersbedingten Mängel der betroffenen Leitungsstränge gehen damit über punktuell schadhafte Stellen hinaus, sondern haben – insbesondere in gesundheitlicher und hygienischer Sicht – Auswirkungen auf das gesamte Leitungsnetz. Bleiabsonderungen im Bereich der Hausanschlüsse wirken sich auf die Qualität des Wassers im gesamten Leitungsnetz aus. Gleiches gilt für die Ablagerungen in den alten Stahlleitungen, die die Ansiedlung von Bakterien begünstigen, die sich dann ebenfalls im gesamten Leitungsnetz weiter ausbreiten. Bedingt durch das Alter der Leitungen sind diese auch nicht mehr für einen Löschwassereinsatz tauglich, was sich ebenfalls nicht nur auf die betroffenen Leitungsteile, sondern die Gesamtanlage auswirkt. Die Ersetzung der bisherigen Stahlleitungen über insgesamt 1.750 m hebt mithin die Qualität und Leistungsfähigkeit der Gesamtanlage im Vergleich zu ihrem vorherigen Zustand. Auch führt sie zu einer Verbesserung der Wasserversorgung insgesamt. Vor diesem Hintergrund ist der betroffene Leitungsanteil von 15,77 Prozent jedenfalls als „nicht unwesentlich“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu werten. Eine gegenteilige Bewertung ist auch dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2007 (23 ZB 06.3286 – GK 2008, Rn. 26) nicht zu entnehmen, der bei einer Gesamtlänge von ca. 24.631 m eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme unabhängig von der Frage der Verbesserung und dem prozentualen Anteil am Gesamtnetz bejaht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat damit gerade keine Mindestlänge für eine Erneuerungsmaßnahme definiert, sondern lediglich festgestellt, dass bei einer solchen Größenordnung unabhängig von anderen Faktoren von einer Erneuerung auszugehen ist. Im Umkehrschuss ist allenfalls zu folgern, dass je kleiner der prozentuale Anteil der betroffenen Maßnahme am Gesamtnetz ausmacht, desto größer muss der damit verbundene Vorteil für die Gesamtanlage sein, um die Maßnahme als beitragsfähige Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KAG einzustufen. Im vorliegenden Fall wiegen insbesondere die oben skizzierten hygienischen und feuerwehrtechnischen Verbesserungen für die Gesamtanlage so schwer, dass das Gericht bei 15,77 Prozent von der Maßnahme betroffenen – jedoch in zwei Teilstrecken zusammenhängenden – Leitungsanteils eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme bejaht, ohne dass es entscheidungserheblich auf die – von der Beklagten legitimer Weise angestrebte – Vermeidung von Gebührenschwankungen in erheblichem Umfang ankäme. Der Frage einer Gebührenstabilisierung durch etwaige Abschreibungsauflösungen war schon deshalb nicht weiter nachzugehen.
Da die technisch getrennten Wasserversorgungeinrichtungen der Beklagten als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GO geführt werden, begründet die auf die eine Mainseite bezogenen Erneuerungsmaßnahme auch für die auf der anderen Mainseite gelegenen Anschlussnehmer eine Beitragspflicht.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte die Einbringung der HGT-Schicht als Bestandteil der Erneuerungsmaßnahme in voller Höhe in die Kalkulation der verfahrensgegenständlichen Maßnahme einbezogen hat. Sie hat schlüssig dargelegt, dass die Einbringung dem Schutz der Wasserleitungen dient. Anhaltspunkte, dass eine Verrechnung – gegebenenfalls anteilig – über Straßenausbaubeiträge zu erfolgen habe, hat die Klägerin mit der bloßen Behauptung, dass „die Auswirkungen des unzureichenden Straßenunterbau im Zweifel nicht nur die Wasserleitungen, sondern auch die Straßenentwässerung betroffen haben dürfte“ gerade nicht substantiiert vorgetragen. Ein Beweisantrag wurde dazu weder gestellt noch wäre er als Ausforschungsbeweis mangels konkreter Anhaltspunkte zulässig gewesen. Einer weiteren Amtsermittlung bedurfte es schon deshalb nicht, weil der auf den Schutz der Wasserleitungen bezogene Nutzen der HGT-Schicht so dominant hervortritt, dass etwaige positive Auswirkungen für die Straßenentwässerung oder den Straußenausbau plausibler Weise nicht so sehr ins Gewicht fallen würden, dass dies eine gesonderte Zuordnung der Kosten rechtfertigen würde.
Die der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist somit dem Grunde und der Höhe nach gem. Art. 5 Abs. 1 KAG als Erneuerung beitragsfähig.
Da weitere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 26. Juni 2014 festgesetzten Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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