Aktenzeichen Kart 1/15
StromNZV StromNZV § 12 Abs. 3 S. 4
EnWG EnWG § 21 Abs. 2, § 23a, § 79 Abs. 2
StromNEV StromNEV § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Leitsatz
1. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids. (amtlicher Leitsatz)
2 Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Selbst wenn sich die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht ausgleichen würden, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nicht zu berücksichtigen; sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers, da es diesem frei steht, diese Kosten durch die Wahl des analytischen statt des synthetischen Verfahrens zu vermeiden. (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen ist nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen, da die ganzjährige Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens unter diesen Umständen nicht effizient ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 – GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.
Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.
Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.
Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.
Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.
Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit … € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um … € verringert.
Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.
Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.
Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.
Die Betroffene beantragt:
Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.
Hilfsweise:
Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.
Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.
Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.
Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.
II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn – entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren – beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 – KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., – Beteiligung der Bundesnetzagentur).
III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.
a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.
aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.
Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.
Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.
Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis – wie von der Betroffenen behauptet – über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.
Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.
bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.
cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).
dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.
ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.
ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.
Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.
b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 – Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).
Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.
Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.
Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).
Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.
Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.
Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.
c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.
IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.
2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.
V. Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.