Aktenzeichen 9 ZB 16.30092
Leitsatz
Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbstständig tragenden Begründungen, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn für jede Urteilsbegründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 3 K 14.30723 2016-04-13 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben ugandischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2014 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung – im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens – zu verlassen. Andernfalls werde er abgeschoben (Ziffer 5). Die gegen Ziffer 1, 3 und 4 dieses Bescheids gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2016 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2016 beantragte der Kläger Zulassung der Berufung. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob es dem Kläger zugemutet werden könne, im Falle einer Bedrohung durch Rebellen Schutz bei der örtlichen Polizei in Kitgum zu suchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 10 und § 132 Rn. 10). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die Frage, „ob es dem Kläger zugemutet werden kann, vor der geschilderten Bedrohung durch Rebellen Schutz bei der örtlichen Polizei in Kitgum zu suchen“, ist hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass der Kläger nach Überzeugung des Gerichts „zumindest in Kampala vor jeglicher Bedrohung sicher“ sei; es bestünde nicht die Gefahr, dass er „mit gewisser Wahrscheinlichkeit Opfer eines Übergriffs“ werde. Zum anderen stützte es die Entscheidung darauf, dass der Kläger sich an die örtliche Polizei wenden könne, soweit er meine, von den Leuten, die er trainiert hat, in Kitgum verfolgt zu werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit insoweit auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung). Infolgedessen kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 5 m. w. N.). Liegt nämlich nur für eine der mehreren selbstständig tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund vor, dann kann diese Begründung hinweg gedacht werden, ohne dass sich am Entscheidungsergebnis etwas ändert (BayVGH, B. v. 3.1.2006 – 9 ZB 05.30959 – juris Rn. 5). Hier hat der Klägerbevollmächtigte die Ausführungen des Gerichts, dass der Kläger „zumindest in Kampala vor jeglicher Bedrohung sicher ist“, dass dort „nicht die Gefahr besteht, mit gewisser Wahrscheinlichkeit Opfer eines Übergriffs zu werden“ und dass auch nicht feststellbar ist, „dass ein abgeschobener Asylbewerber im Großraum Kampala mangels erheblicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete“ nicht mit Zulassungsgründen angegriffen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht ausreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).