Aktenzeichen 15 ZB 19.30027
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3
Leitsatz
Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 50061) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 28747). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 4 K 17.32806 2018-11-19 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. August 2018, mit dem ihm sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 19. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise begründet. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 AsylG.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem (vormaligen) Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2018 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 21. Dezember 2018 (Eingang sowohl per Telefax als auch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts Bayreuth) und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine substantiierten Zulassungsgründe dargelegt. Der Antragsbegründungsschriftsatz vom 21. Dezember 2018 beschränkt sich darauf, auf ein beigefügtes Blatt zu verweisen, auf dem alle Fehler des erstinstanzlichen Verfahren und des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. November 2018 aufgelistet seien. Weder im Antragsschriftsatz selbst noch auf dem in Bezug genommenen Beiblatt werden Zulassungsgründe i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG geltend gemacht oder auch nur benannt. Mit dem Beiblatt zum Antragsschriftsatz lässt der Kläger ausschließlich die Beweiswürdigung sowohl im Bundesamtsbescheid vom 1. August 2017 als auch im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom19. November 2018, soweit dieses auf Seiten 9 / 10 die Unglaubhaftigkeit seines Vortrags auf diverse Widersprüche stützt, angreifen. Die bloße Behauptung der Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils entspricht aber nicht den formalen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG. Eine die Darlegungsanforderungen erfüllende Begründung des Zulassungsantrags kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Die nicht verlängerbare (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.) Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags ist mittlerweile abgelaufen.
Sollte – auch wenn dies so nicht klargestellt wurde – davon auszugehen sein, dass mit der Antragsbegründung und dem beigefügten Beiblatt in der Sache der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, ist auch dieser nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 15 ZB 18.32711 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren ist diesbezüglich nichts Substantielles zu entnehmen.
Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ausnahmsweise nur dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 – 8 ZB 18.31172 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf. Auch auf den Einwand, die vom Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung herangezogenen Widersprüche des Klägers könnten auf einem Versprecher des Klägers bei der gerichtlichen Anhörung oder auf einem Übersetzungsfehler der Dolmetscherin beruhen, kann eine Berufungszulassung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend nicht gestützt werden:
Soweit am Ende der ersten Seite des Beiblatts zum Zulassungsantrag ausgeführt wird, dass der vom Erstgericht monierte Widerspruch, wonach der Kläger – der nach eigenen Angaben am 23. Mai 1999 geboren und der nach eigenen Angaben Ende Mai 2014 aus Ägypten ausgereist sei – einen bestimmte Polizei- und Militärkontrolle zeitlich unlogisch in das Jahr 2016 einordnete (vgl. Seite 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich denke, es war 2016, als ich 15 Jahre alt gewesen bin.“), „höchstwahrscheinlich“ auf einem Versprecher des Klägers selbst oder der Dolmetscherin beruhe und dass der Kläger selbstverständlich davon ausgegangen sei, 2014 gesagt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Kläger selbst noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter auf eine Klarstellung der zeitlichen Einordnung hingewirkt haben, obwohl hierzu Anlass und Gelegenheit bestand. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 14 ZB 17.30263 – juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 – 10 B 66.14 – juris Rn. 5; B.v. 25.8.2016 – 14 ZB 16.30133 – juris Rn. 4; B.v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 – juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis. Denn die Sitzungsniederschrift als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO, vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 8 ZB 17.31372 – juris Rn. 13 m.w.N.) vermerkt insofern, dass der Kläger nach seiner o.g. Aussage seitens des Gerichts ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich bereits seit 2014 in Deutschland aufhalte. Hierauf gab er wörtlich an: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann dies gewesen ist.“ Die Möglichkeit der Klarstellung, dass die Geschehnisse – wie nunmehr im Beiblatt zum Zulassungsantrag behauptet – in das Jahr 2014 zu datieren seien und dass dies selbstverständlich so auch vom Kläger gemeint gewesen sei, blieb in der mündlichen Verhandlung ungenutzt.
Soweit auf der zweiten Seite des Beiblatts zum Antragsschriftsatz gegenüber den vom Verwaltungsgericht festgestellten Widersprüchen des Klägers in Bezug auf seine Flucht aus einer Militärbasis, auch eingewendet wird, es könne „hier leicht durch ungenaue Übersetzung ein falsches Bild entstehen“, erfüllt der Vortrag die Darlegungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 23). Die Ausführungen bleiben insofern vage und spekulativ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).