Verwaltungsrecht

Berufungszulassungsbegründungsfrist

Aktenzeichen  9 ZB 19.59

Datum:
7.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6073
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60, § 124a Abs. 4 S. 4, § 125 Abs. 2 S. 1, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1,§ 224 Abs. 2
GKG § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 3 K 17.2032 2018-11-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.850,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und eine Verlängerung dieser Frist – wie hier beantragt – nicht in Betracht kommt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind für einen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Gebot der Darlegung erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Die bloße Wiederholung eines Zulassungstatbestands – wie hier – genügt nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 59 m.w.N.). Das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 29. November 2018 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29. Januar 2019. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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