Aktenzeichen 11 CS 17.1545
Leitsatz
Nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 23 S 17.1706 2017-07-03 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, ein Taxiunternehmen, wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. März 2017 verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen * * … … und etwaige Ersatzfahrzeuge bis zum 30. September 2017 ein Fahrtenbuch zu führen, das Fahrtenbuch der Antragsgegnerin bis 31. Oktober 2017 zur Prüfung vorzulegen und es bis zum 31. März 2018 aufzubewahren. Zur Durchsetzung der Vorlagepflicht wurde ein Zwangsgeld angedroht.
Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 12. April 2017 Klage (M 23 K 17.1705) erheben und gleichzeitig Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 3. Juli 2017 als unbegründet ablehnte.
Gegen diesen Beschluss ließ die Antragstellerin am 24. Juli 2017 Beschwerde einlegen, der die Antragsgegnerin entgegentritt, und beantragen, den Gerichtsbeschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage einstweilen wiederherzustellen.
Mit Urteil vom 25. Mai 2018, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 12. Juni 2018, wies das Verwaltungsgericht die Klage – soweit sich die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt hatte – als unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. August 2018, auf das keine Reaktion erfolgte, wurde der Antragstellerin die Gelegenheit eingeräumt, eine Erledigungserklärung abzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil vom 25. Mai 2018 (M 23 K 17.1705) ist mit Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtskräftig geworden (§ 121 VwGO). Eine Klage, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könnte, ist somit nicht mehr vorhanden. Damit aber kann der mit der Beschwerde verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, dass sich die Hauptsache erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 42), nicht mehr an.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).