Aktenzeichen 9 CS 19.1236
GKG § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 188 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
Leitsatz
Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung. (Rn. 1 und 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 S 19.632 2019-05-28 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Mai 2019 begründet worden ist.
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Juni 2019 zugestellt worden. Somit wäre die Beschwerdebegründung bis spätestens 5. Juli 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeschriftsatz vom 19. Juni 2019 enthält weder Antrag noch Begründung. Ein Grund für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 4 VwGO) ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).