Aktenzeichen M 29 K 18.3290
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die erneute Zwangsgeldandrohung vom 4. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 BayVwZVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde denjenigen, der eine Pflicht zu einer Handlung nicht erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG). Das Zwangsgeld ist unter Setzung einer Frist vorher schriftlich anzudrohen (Art. 36 Abs. 1 BayVwZVG). Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war zulässig, nachdem die bisherige Androhung erfolglos blieb (Art. 36 Abs. 6 Satz 2, 37 Absatz 1 Satz 2 BayVwZVG). Wie der gerichtliche Augenschein gezeigt hat, ist der streitgegenständliche Stabgitterzaun noch unverändert vorhanden.
a. Die Zwangsgeldandrohung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war zum Erlass der Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung zuständig. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG vollstreckt die Anordnungsbehörde ihre Verwaltungsakte grundsätzlich selbst. Die Androhung ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften schriftlich erfolgt (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG) und dem Kläger nach nicht bestrittenem schriftlichen Hinweis in der Behördenakte zugestellt worden (Art. 36 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG).
b. Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
aa. Ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt liegt in dem bestandskräftigen Bescheid vom … … 2015, welcher den Kläger zur Beseitigung der Einfriedung um die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 26/0, 26/1, 1/6 und 1/12 verpflichtet. Die Klage gegen den Bescheid wurde abgewiesen, ebenso wurde der gegen das abweisende Urteil eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so dass der Bescheid gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und damit vollstreckt werden kann. Dieser Verwaltungsakt ist auch nach wie vor wirksam, durchgreifende Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit im Sinne von Art. 44 BayVwVfG liegen nicht vor.
Die isolierte Zwangsgeldandrohung kann nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG mit der Anfechtungsklage nur insoweit angegriffen werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind ausgeschlossen (BayVerfGH, E.v. 25.1.2007 – Vf.50-VI-05 – juris Rn. 53). Die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Grundverwaltungsakts ist daher im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr zu prüfen.
Der Kläger hat grundsätzlich die Möglichkeit, Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Ausgangsverwaltungsakt, die erst nach dessen Erlass entstanden sind, nach Art. 21 BayVwZVG der Anordnungsbehörde gegenüber geltend zu machen und einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Die Rechtmäßigkeit der isolierten Zwangsgeldandrohung berührt dies zunächst aber nicht.
Solche Einwendungen hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Seine Einwendungen beziehen sich wiederum nur auf die materielle Rechtslage, die der unanfechtbaren Beseitigungsanordnung zugrunde liegt. Der Kläger hat auch zwischenzeitlich keine Baugenehmigung für die bestehende Einfriedung erhalten. Auch musste sich der Beklagten in keiner Weise aufdrängen, dass eine Beseitigungsanordnung nunmehr nicht mehr erlassen werden dürfte. Vielmehr ist die der Beseitigungsanordnung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unverändert. Formelle und materielle Illegalität und damit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO liegen weiterhin vor (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2014 – 9 B 13.1401 – juris Rn. 34). Insbesondere kann das Vorhaben nicht zwischenzeitlich als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB behandelt werden, da der Kläger die Voraussetzungen für das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht erfüllt.
Die Verpflichtung zur Beseitigung der Einfriedung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Beseitigungskosten so hoch wären, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stünden. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
bb. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Da die Beseitigung des Zauns als Pflicht zu einer Handlung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG durchgesetzt werden soll, stellt das Zwangsgeld das richtige und auch mildeste Zwangsmittel dar.
Gegen die Höhe des Zwangsgelds von 7.500,- Euro bestehen keine Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Rahmens von 15,- bis 50.000,- EUR (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG) und ist im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers und im Hinblick darauf, dass zusammen mit dem Grundverwaltungsakt bereits erfolglos ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht wurde, angemessen. Jedenfalls geht die Höhe nicht über das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen daran, die Beseitigung der streitgegenständlichen Einfriedung vorzunehmen, hinaus (Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG).
Die im streitgegenständlichen Bescheid gesetzte Frist ist auch angemessen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Sie beträgt zwei Monate. In diesem Zeitraum kann dem Kläger die Beseitigung des Zauns, insbesondere angesichts der schon erfolgten Zwangsgeldandrohung mit einer Fristsetzung von vier Monaten zusammen mit der Grundverfügung vom 7. April 2015, billigerweise zugemutet werden.
Die Androhung genügt auch den Bestimmtheitserfordernissen. Mit dem Zwangsgeld ist ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht worden, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG. Die Androhung ist in bestimmter Höhe erfolgt, Art. 36 Abs. 5 BayVwZVG. Es ist auch hinreichend deutlich, auf welche Handlung sich die Androhung bezieht.
Die Zwangsgeldandrohung setzt schließlich voraus, dass der Verpflichtete rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die auferlegte Rechtspflicht innerhalb der Frist zu erfüllen. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.
Schließlich sind auch keine Ermessenfehler der Beklagten ersichtlich. Der Kläger kann nur verlangen, dass die Behörde nachträglich eingetretene Gesichtspunkte im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Vollstreckung (Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG: ”Verwaltungsakte können vollstreckt werden,…”) angemessen berücksichtigt (BayVGH, B.v. 11.09.1998 – 1 ZS/ZE 98.2211 – juris Rn. 3). Dies ist vorliegend geschehen.
Insbesondere hindert die Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Vorbescheids zum Neubau von zwei Stallgebäuden, Nebenanlagen und zwei Reithallen nebst der bereits bestehenden Einfriedung auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Androhung des erneuten Zwangsgeldes nicht. Ein entsprechender Vorbescheid ist noch nicht erlassen; nur die Einleitung des Verfahrens sagt nichts über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem materiellen Baurecht aus und sichert dem Kläger keine hinreichend gesicherte Rechtsposition in der Hinsicht, dass er auf den Erlass eines positiven Vorbescheids vertrauen dürfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 4. Mai 2018. Danach müsste der Kläger zunächst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führen, um das im Vorbescheid beantragte Bauvorhaben als privilegiertes Vorhaben behandeln zu können. Die dafür notwendige Zupachtung von landwirtschaftlichen Flächen und die Gründung eines entsprechenden Betriebs sind zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht erfolgt. Überdies hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2016 bereits festgestellt, dass eine Einfriedung mit einem ca. 2 m hohen, massiven Stabgitterzaun, wie sie aktuell vorhanden ist, in der Landwirtschaft keinesfalls üblich ist und in der hiesigen Region regelmäßig für Pferdeweiden Einfriedungen mit drei bis vier Stangen bei einem Pfahlabstand von höchstens 4 m zu finden sind und auch zuverlässigen Schutz bieten. Die Einfriedung in der gegenständlichen Ausgestaltung dient nach den Urteilsfeststellungen daher selbst bei Vorliegen eines etwaigen landwirtschaftlichen Betriebes diesem nicht.
2. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag, dass das mit Bescheid vom … … 2015 zusammen mit der Beseitigungsanordnung verfügte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist, bleibt erfolglos, da die zwangsgeldbewehrte Beseitigungspflicht nicht fristgerecht erfüllt wurde und somit die Zwangsgeldforderung in Höhe von 5.000,- Euro von Gesetzes wegen fällig geworden ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG). Die Fälligkeitsmitteilung in Ziffer I. des Bescheides der Beklagten vom 11. April 2018 hat lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.1.2007 – Vf.50-VI-05 – juris Rn. 48).
3. Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.