Aktenzeichen 15 ZB 16.1885
BayBO Art. 2 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. b, Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 6 K 14.2028 2016-07-26 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 5. November 2014, mit dem er unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet wurde, eine auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen, ca. 3 ha großen Grundstück FlNr. … der Gemarkung D … vormals als Wildschutzzaun errichtete Einfriedung zu beseitigen.
Bereits mit Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) L. a.d. I. vom 20. März 2012 war der Kläger über die Einschätzung der Fachbehörde informiert worden, dass der Zaun zum Schutz der Forstkulturen nicht mehr notwendig sei und deshalb entfernt werden müsse. Mit weiterem Schreiben vom 4. April 2013 wiederholte das AELF den Hinweis und bat den Kläger, den Zaun unter Nutzung näher beschriebener Entsorgungsmaßnahmen bis spätestens 30. April 2014 abzubauen. Das Landratsamt D.-L. erließ sodann gegenüber dem Kläger, ohne diesen vorher selbst förmlich anzuhören, den o.g. Beseitigungsbescheid vom 5. November 2014.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Die Beseitigungsandrohung sei formell und materiell rechtmäßig. Soweit mit den Schreiben des AELF vom 20. März 2012 und 4. April 2013 keine hinreichende Anhörung erfolgt sei, sei eine solche jedenfalls während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Die Tatbestandvoraussetzungen der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 1 BayBO für eine Beseitigungsanordnung lägen vor. Die Einzäunung sei nunmehr gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig und deshalb formell rechtswidrig geworden; die Voraussetzungen für ein verfahrensfreies Bauvorhaben gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO seien nicht mehr gegeben. Zudem sei die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise als durch die Beseitigung nicht möglich, da die nicht privilegierte Einfriedung am Maßstab von § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die vom Landratsamt getroffenen Ermessenserwägungen entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung und seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgt die Obliegenheit des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei kundzutun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund ist zudem substanziiert zu erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. In dem innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 fehlt demgegenüber die Bezeichnung eines Grundes i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Die Zulassungsbegründung vom 12. Oktober 2016 ist eher im Stil einer Berufungsbegründung gehalten, sodass Bedenken bestehen, ob den Darlegungsanforderungen an die (rechtzeitige) Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes schon in formaler Hinsicht Genüge getan worden ist (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 29.9.2017 – OVG 5 N 40.16 – juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.2.2017 – 3 L 21/17 – juris Rn. 2). Die fehlende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist allerdings unschädlich, wenn sich das Vorbringen des Zulassungsantragstellers im Wege der Auslegung hinreichend sicher einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 12 ff.). Ob dies hier der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Unterstellt man, dass sich der Kläger – wie er mit späterem Schriftsatz vom 25. Januar 2017 (nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) erklärt – bereits mit dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 in der Sache auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) berufen hat, hätte sein Zulassungsantrag dennoch keinen Erfolg.
2. Die Richtigkeit des Urteils vom 26. Juli 2016 ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Anhörung zur Beseitigung zwischenzeitlich ordnungsgemäß nachgeholt wurde.
Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier im Vorhinein wohl nicht geschehen. Die Anschreiben des AELF vom 20. März 2012 und vom 4. April 2013 dürften nicht als hinreichende Anhörung angesehen werden können, weil das AELF nicht im Namen des gem. Art. 53 Abs. 1 BayBO als untere Bauaufsichtsbehörde für die Entscheidung gem. Art. 76 Satz 1 BayBO zuständigen Landratsamts handelte und weil in diesem Schreiben dem Kläger keine Gelegenheit gegeben wurde, sich gegenüber dem zuständigen Landratsamt hinsichtlich einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung zu äußern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG einschlägig ist, nach dem die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten und insofern entbehrlich war.
Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG im Verwaltungsverfahren kann aber gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, tritt die Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung in der Sache nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend sind Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren allein zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichend. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449 = juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.9.2016 – 20 ZB 16.587 – juris Rn. 5 ff.; U.v. 1.6.2017 – 20 B 16.2241 – juris Rn. 31).
Das Verwaltungsgericht hat sich in Umsetzung dieser Maßstäbe zu Recht auf den Standpunkt gestellt, der formelle Fehler einer im Verwaltungsverfahren (wohl) unterbliebenen Anhörung sei nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt, weil aufgrund der Geschehnisse während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (erneute Beschäftigung des Landratsamts mit dem dargelegten Konzept des Klägers unter Beteiligung des AELF als Fachbehörde) davon ausgegangen werden könne, dass die Behörde ihre Entscheidung im Licht der vorgetragenen Einwendungen in eigener Zuständigkeit nochmals überprüft habe und dass insoweit dem dem Anhörungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsgedanken ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Der Kläger kann mit seinen im Zulassungsverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen, das Verwaltungsgericht sei zu großzügig mit der Möglichkeit der Nachholung der Anhörung umgegangen und habe nicht ausgeführt, in welcher tatsächlichen Handlung während des gerichtlichen Verfahrens bis zur letzten Tatsacheninstanz eine solche Anhörung gesehen werde, nicht durchdringen. Sein Vorbringen, dass sich der Beklagte nach dem Augenscheintermin und der Beteiligung der Fachstelle tatsächlich keine neuen Gedanken gemacht habe und dass der Beklagte das Vorbringen des Klägers nicht erkennbar zum Anlass genommen habe, seine Entscheidung kritisch zu überdenken, sodass Sinn und Zweck der Anhörung auch im gerichtlichen Verfahren nicht erreicht worden sei, bleibt gegenüber der insofern anderweitigen Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts unsubstanziierte Behauptung. Das Gegenteil wird durch den Ablauf des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, auf den auch das Verwaltungsgericht rekurriert hat, belegt:
Der Beklagte hat die Ausführungen der Klagebegründung (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 5. Dezember 2014) in seiner Klageerwiderung vom 3. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und diese – unter Thematisierung des Art. 76 Satz 1 BayBO als Befugnisnorm, unter der Beurteilung, dass die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO sowie eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB wegen Wegfalls des Schutzzwecks des Zaunes nicht mehr gegeben sei – umfangreich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Hinsichtlich des vertretenen Ergebnisses zum Wegfall des Schutzzwecks des Zauns hat der Beklagte in der Klageerwiderung sich zudem durch Verweis ergänzend die Ausführungen einer forstfachlichen Stellungnahme des AELF L. a.d. I. vom 13. Januar 2015 zu eigen gemacht. In dieser fachlichen Stellungnahme wird ausgeführt:
„1. Der errichtete Zaun erfüllt nicht mehr den Zweck, den aufwachsenden Baumbestand vor Schäden durch Wild zu schützen.
Begründung:
– Der durchschnittliche Durchmesser auf Brusthöhe beträgt 15 cm und die Höhe der Bäume beträgt geschätzt im Schnitt mehr als 12 m. Der Bestand befindet sich demnach in einem Alter, in dem er gesichert zu einem Altbestand herangewachsen wird und nicht mehr den Schutz vor Wild durch einen Zaun benötigt.
– Die Lärchen haben in diesem Alter eine ausreichend dicke Borke, so dass Schäden durch das Verfegen durch Rehwild nicht entstehen.
– Die Bestockung der Fläche, d.h. die Anzahl der Stämme je Hektar ist mehr als ausreichend, teilweise sogar überbestockt, so dass eine Pflege des Bestandes durch Entnahme von Bäumen notwendig ist. Eine Nachpflanzung ist aus forstfachlicher Sicht nicht nötig.
– Der Zaun ist an mindestens fünf Stellen niedergedrückt und stellt kein Hindernis für Wild, insbesondere Rehwild dar. Ein Schutz vor Verbiss durch Hasen hat aufgrund der großen Maschen, aus denen das Geflecht besteht, nie bestanden.
2. Die Entsorgung beziehungsweise die Beseitigung des Zaunes aus dem Wald, ist aus forstlicher, naturschutzfachlicher und tierschützerischer Sicht von hohem Interesse.
Begründung:
– Bei Inaugenscheinnahme der Fläche sind Bäume aufgefallen, die direkten Kontakt mit dem Zaun haben. Teilweise ist das Zaungeflecht in diese bereits eingewachsen.
– Das Betretungsrecht (…) ist eingeschränkt, denn diesem Zaun fehlt der legale Schutzzweck. Die Eisenkonstruktion am Zugangs Weg auf die oben genannte Fläche erweckt den Eindruck, dass die Betretung bewusst verhindert werden soll.
– Der Zaun ist im momentanen Zustand eine Gefahr für Rehwild, das sich beim Überqueren des im Boden liegenden Zaunes in selbigem verfangen und verletzen (…) kann. Ein qualvolles Verenden der Wildtiere ist in der Regel die Folge.
– Dem Wild würde durch den intakten Zaun Lebensraum entzogen werden, wodurch der Verbissdruck auf die verbleibenden Flächen steigt. Deshalb achtet das AELF darauf, dass Zaunbauten nur so lange bestehen, wie aus Sicht der Verjüngungssicherung unbedingt Notwendigkeit besteht.“
Im Anschluss an den erstinstanzlichen Augenscheintermin vom 13. Mai 2015, in dem der Kläger erklärte, der Zaun sei nach seinen Bewirtschaftungsplänen noch für einen weiteren Zeitraum von 3 – 5 Jahren erforderlich, sowie im Anschluss an die im Augenscheintermin angekündigte und unter dem Datum des 15. Juni 2015 erfolgte schriftsätzliche Vorlage eines Bewirtschaftungskonzepts des Klägers hat das Landratsamt mit Schriftsatz vom 8. September 2015 dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme des AELF vom 25. August 2015 mit der Erklärung vorgelegt, sich der dortigen Bewertung einer mangelnden Notwendigkeit des Wildschutzzauns anzuschließen. In der fachlichen Stellungnahme, die sich detailliert mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 auseinandersetzt, heißt es u.a.:
„Dass auf der eingezäunten Fläche hauptsächlich ‚Tannenbäume und Laubbäume im Alter von 2 – 10 Jahren’ gepflanzt seien, ist nicht der Fall, das ist auch visuell gut erkennbar. Hauptsächlich bestockt ist der Bestand mit Bäumen im geschätzten Alter von 15 bis 50 Jahren, teilweise sogar wesentlich älter. Nur sehr vereinzelt ist er mit ‚jüngeren Tannenbäumen und Laubbäumen’ bepflanzt. Für den bei weitem größten Teil der gezäunten Fläche ist eine Gefährdung durch Rehwild keinesfalls gegeben, da diese Bäume dem Äser längst entwachsen und die allermeisten Bäume zu dick für das Verfegen durch den Rehbock sind (…).
Die vereinzelt (…) angesprochenen Fegeschäden sind selbstverständlich auch uns nicht entgangen. Allerdings ist es nicht zwingend, auf höhere Wildschäden zu schließen für den Fall, dass die Fläche nicht mehr gezäunt ist. Vielmehr ist gegenteilig davon auszugehen, dass durch vorübergehendes ‚Einsperren’ des Rehwildes sogar Wildschäden provoziert werden. Denn das Rehwild befindet sich länger innerhalb des Zaunes bis zum Wiederauffinden des ‚Ausgangs’ als es bei ungezäunten Einständen der Fall ist. Es lebt also in einer Art zeitweiligem ‚Zwangshabitat’, in dem es artgemäß seinem Äsungs-(Verbiss-) und Revierverhalten (Fegeschäden) nachgeht, allerdings auf einer den Ansprüchen des Rehwildes nicht gerechten, limitierten Fläche. Bei einer weiteren Besichtigung am 29.07.2015 ist ein solches Reh innerhalb des Zaunes gesichtet worden.
Ebenfalls nicht richtig ist, dass das Wild lediglich über einen kurzen Zeitraum in die gezäunten Flächen gelangen konnte. Unsere Fotos von 2015 und 2014 beweisen, dass der Zaun seit längerer Zeit (mehrere Jahre) nicht mehr wilddicht war und im Übrigen immer noch nicht ist (…).
Ebenfalls konnten sog. Verbissschutzmanschetten an einzelnen Jungtannen gefunden werden, die vom Waldbesitzer wirkungsvoll angebracht wurden. Aufgrund der Position an verschiedenen Jungpflanzen konnte festgestellt werden, dass diese teilweise mindestens schon im letzten Jahr angebracht wurden. Auch dies bestätigt also, dass der Kläger zumindest bereits im letzten Jahr gewusst haben muss, dass sich Rehwild regelmäßig innerhalb der Zaunfläche befindet.
Das Vorhaben des Klägers, auf einen Mischwald zu setzen, entspricht den Anforderungen, die den Wäldern der Zukunft durch den Klimawandel gestellt werden wird. Ein Ersetzen einer Laubbaumart durch eine weitere Nadelart tut dies nicht. Das geäußerte Vorhaben, auf Teilflächen eine bereits etablierte Bestockung von Birke zu entnehmen und durch Tanne zu ersetzen, entspricht nicht der guten fachlichen Praxis. Es ist auch nicht plausibel hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen wirtschaftlichen Standpunkts, da 15 Jahre Investition in Holzwachstum wieder auf Null zurückgesetzt werden.
Wir sehen darin vielmehr den Versuch, eine waldbauliche Situation zu konstruieren, die als Vorwand dient, eine nicht den Gesetzesnormen entsprechende Zaunfläche für weitere 7 Jahre aufrecht zu erhalten. Maximal wäre hier ein Zaun zum Schutz von Forstkulturen (…) auf Teilflächen gerechtfertigt. Wirtschaftlich sinnvoller wäre Einzelschutz, noch sinnvoller, es bei dem jetzt Vorhandenen zu belassen.
Die vom Kläger mehrfach angesprochenen Monokulturen (7x erwähnt) aus Fichte oder sonstigen Baumarten stehen in der Streitsache ohnehin nicht zur Debatte. Der vom Kläger angeführte Vergleich zu eben jenen ist nicht von Belang.(…)
Waldbaulich ist der Bestand vollbestockt, die forstwirtschaftliche Ausgangslage hervorragend, zusätzliche Pflanzungen sind aus fachlichen Gründen nicht notwendig. Das anvisierte Einbringen von 1000 Tannen und 1000 Lärchen ist auch aus Sicht eines ökologischen Waldbaus unnötig und unwirtschaftlich. Durch geschickte Pflegeeingriffe kann aus der vorhandenen Substanz ein artenreicher, gut gemischter und strukturreicher Bestand herausgebildet werden. Eine dauerhafte Einfriedung ist dazu nicht notwendig.
Wirtschaftliche Vorteile entstehen nicht durch die vollständige Umzäunung der Fläche, wie es vom Kläger angeführt wird, sondern durch konsequente Pflege und Entwicklung des bereits vorhandenen biologischen Kapitals. (…)“
Das Landratsamt legte sodann – erkennbar mit zu dem Zweck, sich dieser in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den neuerlichen Einwendungen des Klägers (Schriftsatz vom 7. Oktober 2015) anzuschließen – im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 28. Oktober 2015 eine weitere Stellungnahme des AELF L. a.d. I. mit u.a. folgendem Inhalt vor:
„1. Der Wald ist voll verjüngt, eine ganze Baumgeberation vollständig dem Äser des Rehwildes entwachsen, ein Zaun somit nicht mehr notwendig.
2. (…) Da eine Nachpflanzung fachlich nicht notwendig ist, besteht kein weiterer Anspruch auf ein derartiges privilegiertes Errichten bzw. Erhalten eines Zauns.
Aufgrund des freien Eigentumsrechts kann der Kläger durchaus sein Vorhaben, die schnell wachsenden Birken zu entfernen und mit Neupflanzungen wieder aufzufüllen, in die Tat umzusetzen; aber eben nicht mit dem Privileg eines Zauns, weil die umzäunte Fläche ein Vielfaches größer ist als die vorhandenen Birkengruppen, die er ersetzen möchte.
Im Übrigen sei forstfachlich angemerkt, dass es sich bei Birke keinesfalls um Unkraut handelt, sondern um eine ökologisch wie waldbaulich wertvolle Baumart, die durch ihre Streu den Standort ökologisch aufwertet und als Brennholz sogar im Heizwert die Fichte und Tanne übertrifft.
3. Wie ebenfalls bereits erwähnt, würde eine privilegierte Zäunung ggf. ohnehin nur für räumlich begrenzte Forstkulturen zutreffen, keinesfalls für ganze Waldungen unterschiedlichen Alters. Dass es technisch wie wirtschaftlich nicht möglich sei, kleinflächig bzw. einzeln zu schützen, ist fachlich nicht nachvollziehbar und auch auf der Fläche nicht ersichtlich.
4. Der Zaun ist seit mehreren Jahren undicht (…).
5. Ein Zaun ist nur ein Hilfsmittel in der Verjüngung von Wäldern, nicht der Standardfall. Im Übrigen kann der Kläger auch über die Jagdgenossenschaft, in der er als Grundstückeigentümer Mitglied ist, auf Abschusshöhen und somit auch auf den Verbiss einwirken.
6. (…..)“
Schließlich legte das Landratsamt nochmals im Anschluss an einen Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2015 eine Stellungnahme des AELF vom 25. April 2016 vor, laut der der Zaun an zahlreichen Stellen nach wie vor undicht sei. Der Kläger unternehme nichts, um die Forstpflanzen vor Wildverbiss zu schützen. Die Fläche sei voll verjüngt, der Zaun aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht mehr nötig. Der Kläger unternehme nichts in Bezug auf Zaunabbau oder -reparatur.
Schon anhand der vorgenannten schriftsätzlichen Reaktionen des Landratsamts auf die jeweiligen klägerischen Schriftsätze unter Übernahme der fachlichen Bewertungen des AELF zeigt sich, dass der Beklagte – auch wenn er im Ergebnis am streitgegenständlichen Bescheid festgehalten hat – im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sich mit den Einwendungen des Klägers ausführlich auseinandergesetzt hat und dabei das gegnerische Vorbringen auch zum Anlass für ein kritisches Überdenken der Entscheidung genommen hat. Dies ergibt sich auch aus der in der Niederschrift vermerkten Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016:
„Wir haben uns auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch einmal mit der Sache beschäftigt und eine weitere Stellungnahme des Forstamts zu dem vom Kläger dargelegten Konzept eingeholt. Wir haben uns dann entschieden, am Bescheid festzuhalten.“
Damit sind aber die materiellen Anforderungen an die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Anhörung gewahrt, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist.
3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Erstgericht sei zu Unrecht von der formellen Illegalität des Zaunes (Maßstab: Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO) und der mangelnden Genehmigungsfähigkeit (Maßstab: von § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB) ausgegangen. Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen des Klägers, auf die sich die Prüfung des Senats gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt, sind zu unsubstanziiert bzw. vermögen inhaltlich die Richtigkeit des Urteils vom 26. Juli 2016 nicht in Zweifel zu ziehen.
Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage (Art. 2 Abs. 1 BayBO) anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hiernach genügt als tatbestandliche Voraussetzung der Befugnisnorm die bloße formelle Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht für eine auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung, vielmehr bedarf es im Falle einer formellen Illegalität darüber hinaus auch der Feststellung, dass durch eine nachträgliche Baugenehmigung ein rechtmäßiger Zustand nicht geschaffen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 18; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 5, 8, 16).
Das Verwaltungsgericht hat sein hierzu gefundenes Ergebnis in Anwendung der vorgenannten rechtlichen Maßstäbe und gestützt auf die Fachexpertisen des AELF, das die Entbehrlichkeit des Zauns wiederholt bestätigt hat (s.o. 2.), in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wie folgt umfassend begründet: Aus dem tatbestandlichen Erfordernis des „Dienens“ folge, dass die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO nur solange angenommen werden könne, als die Einfriedung auch tatsächlich noch für den speziellen Schutzzweck erforderlich sei. So seien z.B. Forstkulturzäune nicht mehr zum Schutz von Forstkulturen insbesondere gegen Wildverbiss notwendig, wenn diese eine entsprechende Wuchshöhe erreicht hätten. Bleibe eine solche Einfriedung über diesen Zeitpunkt hinaus stehen, handele es sich baurechtlich gesehen um eine dann gem. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, weil die ursprüngliche Zweckbestimmung der Anlage entfallen sei (vgl. hierzu Lechner/Busse in Simon/ Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 57 Rn. 240). Die nach Ablauf der verfahrensfreien Zeit erforderliche Baugenehmigung könne in aller Regel nicht erteilt werden, weil eine Einfriedung, die ihren Schutzzweck erfüllt habe, dem forstwirtschaftlichen Betrieb auch nicht mehr i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BayBO diene. Auch wenn der Zaun vormals verfahrensfrei habe errichtet werden dürfen, bestehe nunmehr wegen formeller und materieller Illegalität die Befugnis zur Beseitigung. Auf Basis der nachvollziehbaren Stellungnahmen der zuständigen Forstbehörde stehe fest, dass die Voraussetzungen für einen Erhalt der Einfriedung zum Zweck des Schutzes von Forstkulturen nicht mehr vorlägen. Die vom Kläger im Anschluss an die Errichtung des Wildschutzzauns durchgeführte Wiederaufforstung sowie Verjüngung seines Waldbestandes sei mittlerweile im ausreichenden Umfang erfolgt. Es könne ferner davon ausgegangen werden, dass eine für das Jahr 2007 dokumentierte Nachpflanzung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine entsprechende Wuchshöhe erreicht habe, sodass diese Pflanzen nicht mehr den Schäden durch Wildverbiss ausgesetzt seien. Die von der Einfriedung umzäunte Fläche sei zum damaligen Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vollkommen bestockt, die Anzahl der Bäume völlig ausreichend. Ein weiterer Schutz durch das Belassen des im Übrigen teilweise beschädigten Zauns sei demnach nicht mehr erforderlich. Zudem liege nach Meinung der Fachbehörde bereits eine „Überausstattung“ an Bäumen vor. Auch wenn sich – wie vom Kläger durch Lichtbilder dokumentiert und auch vom AELF berücksichtigt worden sei – auf dem Waldgrundstück eine Reihe natürlich nachgewachsener bzw. gesetzter Jungpflanzen befänden, die noch keine ausreichende Höhe hätten und demnach noch der Gefahr von Verbissen und Fegeschäden ausgesetzt seien, könnten nach der nachvollziehbaren Erläuterung der Fachbehörde besonders gefährdete Einzelpflanzen, sofern der Kläger dies für erforderlich halte, durch wirtschaftlich zumutbare Einzelschutzmaßnahmen (z.B. Einzäunung kleinerer Teilflächen) gesichert werden. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit des die volle Grundstücksfläche umgebenden Zauns könne nicht auf den Schutz einzelner Bäume vor Pflanzenverbiss und Fegeschäden abgestellt werden, solange der Baumbestand – wie hier – wiederaufgeforstet und verjüngt worden sei und dies eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erlaube. Auch im Lichte der Verfassungsbestimmung des Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung seien die Kriterien für die Errichtung der Erforderlichkeit eines verfahrensfreien Zaunes im Außenbereich restriktiv auszulegen und der Bestand einer solchen Einfriedung auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu beschränken (zur gebotenen verfassungskonformen engen Auslegung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO als Ausnahmetatbestand vgl. BayVGH, U.v. 1.7.1971 – 75 II 67 – BayVBl. 1971, 472/473; U.v. 8.2.1977 – 25 XV 75 – nicht veröffentlicht; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 57 Rn. 231, 237). Die Gegenansicht des Klägers führe dazu, dass eine Waldfläche von mehr als 3 ha über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren dem freien Betreten sowie dem Wildwechsel entzogen wäre. Ein „vernünftiger Forstwirt“, an dem die Behörde ihre Entscheidung ausrichten könne, sei vielmehr gehalten, eine Maßnahme zu einem zeitlich hinnehmbaren Abschluss, der ein Entfernen des Zauns erlaube, zu bringen. Im Übrigen sei die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise als durch die Beseitigung nicht möglich, da die im Außenbereich gelegene Einfriedung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Da keine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB vorliege, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das sonstige Vorhaben beeinträchtige den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie das Landschaftsbild (vgl. ebenso: BayVGH, U.v. 1.7.1971 a.a.O.; U.v. 4.3.1975 – 114 II 73 – nicht veröffentlicht; U.v. 28.1.1976 – 113 II 73 – nicht veröffentlicht; U.v. 8.2.1977 a.a.O.; U.v. 13.5.1993 – 26 B 90.3626 – nicht veröffentlicht; B.v. 3.2.2004 – 14 CS 03.2874 – juris Rn. 16; VG Ansbach, U.v. 1.9.2010 – AN 9 K 10.00613 – juris Rn. 40; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 240).
Mit seinem Vortrag in der Zulassungsbegründung hat der Kläger den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage stellen könnte. Sein Vortrag genügt inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund (s.o. 1.) eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht gerecht.
a) In seiner – rechtzeitig innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegten – Zulassungsbegründung vom 12. Oktober 2016 begrenzt sich der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sukzessive immer wieder Ausschlagungen und Neuanpflanzungen in nicht unerheblichem Umfang vorgenommen worden seien und dass es bei dieser Art der Waldbewirtschaftung notwendig sei, einen Schutzzaun zum Schutz der Forstkultur aufrechtzuerhalten. Jedenfalls hinsichtlich der Neuanpflanzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 könne die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass wegen Erreichens der Wuchshöhe der Bäume dem Erfordernis des „Dienens“ zum Schutze einer Erstaufforstung nicht mehr Genüge getan wäre, nicht zutreffen. Mit diesen knappen Ausführungen wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und setzt sich nicht detailliert mit den ausführlichen Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, die ihrerseits auf die diversen, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des AELF rekurrieren (s.o.), auseinander. Auch die Ergänzungen im Schriftsatz vom 25. Januar 2017 vermögen – unabhängig davon, dass diese ohnehin erst nach Ablauf der Begründungsfrist gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erfolgten – das gebotene Maß an Substanziiertheit zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht herbeizuführen. Mit dem Argument, dass Nachpflanzungen noch nicht „dem Äser des Rehwildes entwachsen“ seien, hat sich das Verwaltungsgericht auch unter Verwertung der Stellungnahmen des AELF intensiv befasst. Dasselbe gilt für die vom Kläger vorgetragene Art der Waldbewirtschaftung (sukzessive Ersetzung von gewachsenem Baumbestand durch Neuanpflanzungen – stetige „Verjüngung“). Die vom Verwaltungsgericht unter Auswertung der Stellungnahmen des AELF angenommene Überbestockung des Baumbestandes im eingezäunten Bereich wird vom Kläger ohne weiteren konkreten fundierten Gegenvortrag in der Sache lediglich pauschal bestritten.
Insbesondere hat sich der Kläger im gesamten Zulassungsverfahren nur oberflächlich und ohne wirklich sachliche Auseinandersetzung mit den auf die fachlichen Stellungnahmen des AELF rekurrierenden Argumenten des Erstgerichts, mit denen es den Wegfall der funktionsbezogenen „Dienlichkeit“ als Schutzzaun begründet hat, auseinandergesetzt. Für das Vorliegen des sowohl für Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO als auch für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB tatbestandlichen Erfordernisses des „Dienens“ ist entscheidend, ob ein „vernünftiger“ Betriebsinhaber (hier: ein vernünftiger Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs) auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (speziell für Einfriedungen vgl. BayVGH, U.v. 4.3.1975 a.a.O.; U.v. 8.2.1977 a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 1.9.2010 a.a.O. juris Rn. 36 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 46; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 231; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: September 2017, Art. 57 Rn. 95; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand: Februar 2017, Art. 57 Rn. 149). In diesem Rahmen ist – wie seitens des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des AELF erfolgt – u.a. zu hinterfragen, ob Drahtgeflechte und andere Schutzabgrenzungen an den Einzel-/Jungpflanzen oder an Gruppen von Einzel-/Jungpflanzen genügen (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.1971 a.a.O.; U.v. 4.3.1975 a.a.O.), zumal nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einzelner Kulturen / Jungwuchsbestände sowie das Anpflanzen nur einzelner Waldbäume die Einfriedung ganzer Waldstücke nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.1971 a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 1.9.2010 a.a.O. juris Rn. 29; Molodovsky a.a.O. Art. 57 Rn. 95, 100; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 237; Jäde a.a.O. Art. 57 Rn. 145). Der Kläger unterlässt es hingegen, sich auf diese Diskussion inhaltlich einzulassen, indem er insbesondere unter Berufung auf sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) pauschal darauf verweist, es spiele keine Rolle, ob seine Nachpflanzungen erforderlich seien, es sei seine persönliche Entscheidung, wie sein Wald vernünftig bewirtschaftet werde. Aus seiner Sicht stelle es eine enteignende Maßnahme dar, wenn ihm „die Forstideologie“ des AELF aufgezwungen werden könnte; insofern müsse auch das Waldbetretungsrecht in ein vernünftiges Verhältnis zum Schutz von Neuanpflanzungen gestellt werden. Der Kläger übersieht dabei, dass gesetzliche Regelungen wie Art. 76 Satz 1 BayBO sowie Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b) BayBO und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentumsgrundrechts gerade im Interesse konfligierender (insbesondere: öffentlicher) Belange i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen.
b) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Weiteres den Ausführungen des AELF, das selbst „Partei“ sei, folgen dürfen, sondern hätte – wie angeregt worden sei – ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob es bei der Waldbewirtschaftungsart des Klägers notwendig sei, einen Schutzzaun zum Schutz der Forstkultur aufrechtzuerhalten, vermag dies weder unter dem Gesichtspunkt „ernstlicher Zweifel“ i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch unter dem Gesichtspunkte eines (insofern ggf. andeutungsweise der Sache nach geltend gemachten) Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann grundsätzlich nicht auf die Rüge, das Erstgericht habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt – hier mit Blick auf die Würdigung der fachlichen Expertisen des AELF – falsch gewürdigt, gestützt werden. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt daher (nur) vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweisbzw. Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daher allenfalls dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2016 – 15 ZB 16.168 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger nicht substanziiert auf.
Insbesondere war es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen durch die Verwertung der von dem Beklagten vorgelegten fachlichen Äußerungen des AELF zu verschaffen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Ein schriftsätzlicher „Beweisantrag“ ist, soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, eine bloße Ankündigung eines Beweisantrages bzw. eine Beweisanregung, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermag. Aufgrund der umfangreichen fachlichen Äußerungen des AELF ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht mit Blick eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen (vgl. BVerwG‚ B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – BRS 79 Nr. 73 (2012) = juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 14.2.2014 – 8 B 69/13 – juris Rn. 13; vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26; B.v. 29.8.2017 – 1 ZB 15.2013 – juris Rn. 10; B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 16), zumal der Kläger die fachlichen Aussagen des AELF nicht durch substanziiertes Aufzeigen erheblicher Fehler in Frage gestellt bzw. „erschüttert“ hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.).
c) Soweit der Kläger einwendet, eine Komplettbeseitigung sei – auch am Maßstab eines „vernünftigen Forstwirts“ – nicht gerechtfertigt, weil durch eine Anordnung von Teilbeseitigungen als milderes Mittel die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands hätte erreicht werden können, wird aus der Zulassungsbegründung nicht verständlich, inwiefern – insbesondere genau wo und in welchem Umfang – das Stehenbleiben eines Teils des Zauns am Maßstab der angesprochenen Rechtsvorschriften geboten oder gerechtfertigt sein könnte. Auch insofern genügt der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ordnungsgemäß ermittelt und nicht ordnungsgemäß unter die einschlägigen Vorschriften subsumiert, nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Es wäre im Zulassungsverfahren Sache des Klägers gewesen, durch eindeutige Aussagen gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (ggf. unter Vorlage entsprechender Pläne bzw. Skizzen) darzulegen, in welchen genauen Teilbereichen der Zaun stehen zu bleiben habe, weil er jedenfalls genau dort – etwa am Maßstab von Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – bauplanungsrechtlich zulässig sei. Er kann es im Zulassungsverfahren nicht dem Verwaltungsgerichtshof überlassen nachzuprüfen oder zu mutmaßen, ob aus der im Ganzen gesehen formell und materiell illegalen Zaunanlage einzelne Teile abgeschichtet werden können, die lokal begrenzt als Bestandteil einer dort womöglich zulässigen kleinräumigen Einzäunung dienen (vgl. VG Ansbach, U.v. 31.1.2001 – AN 18 S. 01.00080 – juris Rn. 30, 31; U.v. 10.7.2002 – AN 18 K 01.00544 – juris Rn. 31, 32) und ggf. dort den Privilegierungstatbeständen gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b) BayBO und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfallen könnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)